Mitstörerhaftung von Merchant für seinen Affiliate

Gänzlich unsicher ist derzeit die Haftung von Merchants für Markenverletzungen, die von seinen Affiliates begangen werden. Während das Landgericht Hamburg den Merchant haften läßt, stellt das LG Köln fest, daß eine Überprüfungspflicht des Merchants nicht besteht.

LG Köln Urteil vom 6. Oktober 2005 Az. 31 O 8/05
Ein Merchant ist für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen als Mitstörer mit verantwortlich. Dies ist unabhängig davon, ob die Markenverletzung auf einer Webseite geschieht, die beim Partnerprogramm des Merchant angemeldet ist oder nicht.

Die Mitstörerhaftung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Merchant in den AGB seines Partnerprogrammes ausdrücklich bestimmt, dass der Affiliate die Markenrechte Dritter einzuhalten hat.

Die Mitstörerhaftung würde allenfalls dann unterbrochen, wenn der Merchant seinen Affiliates eine entsprechende Liste der relevanten Marken zur Verfügung stellen und die Verwendung dieser Begriffe ausdrücklich vertraglich verbieten würde. Die Erstellung einer solchen Liste ist problemlos möglich, da die Anzahl der betreffenden Firmen/Marken überschaubar ist.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2005, Az.: 315 O 296/05

Benutzt ein Affiliate die Werbe-Materialien des Merchants für eine Domain, mit der er sich am Partnerprogramm des Merchants nicht direkt angemeldet hat, haftet der Merchant nicht für Rechtsverletzungen, die der Affiliate begeht.

Sobald der Merchant Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, die der Affiliate begeht, ist er verpflicht, alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Bei einem Partnerprogramm, an dem 15.000 Affiliate teilnehmen, müsste hierfür eine eigene Kontrolle eingerichtet werden.

Die Beweislast, ob eine solche Kontrolle für den Merchant wirtschaftlich zumutbar ist und somit von diesem auch durchgeführt werden muss, obliegt dem klagenden Rechteinhaber.

Artikel 15 – Verlängerte Gewährleistungsfristen

Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind erheblich verlängert worden. Gelten diese Änderungen nun auch bei öffentlichen Aufträgen?

Seit dem 01.01.2002 ist durch den Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Frist, in der Mängelbeseitigungsansprüche verjähren, von sechs Monaten auf zwei bzw. fünf Jahre verlängert worden. Dies gilt für Mängel von Kaufsachen bzw. für Mängel, die durch den Einbau von Baumaterialien hervorgerufen werden.

Die VOL/B benennt in ihrem § 14 Nr. 4 diese Frist jedoch noch mit dem Zeitraum von sechs Monaten. Damit stellt sie eine Verkürzung zu der gesetzlichen Regelung des BGB dar. Nun kann eine solche kurze Frist zwar wirksam vereinbart werden, sie benachteiligt jedoch den Auftraggeber, da er ein Recht auf die für ihn günstigeren zwei bzw. fünf Jahre hat. Aus diesem Grund haben das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen in einer Bekanntmachung vom 22.04.2002 (Sächs. Amtsblatt vom 27.06.2002) bestimmt, daß bei Vertragsabschlüssen in den besonderen Vertragsbedingungen bis zur Änderung der VOL/B die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre verlängert werden soll. Ist das nicht beachtet worden, gilt die alte Gewährleistungsfrist von sechs Monaten für die bisher abgeschlossenen Verträge.

Durch die erwartete Änderung der VOL/B wird die Regelung mit einem Verweis auf die gesetzlichen Fristen des BGB angepaßt. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese ohne ausdrückliche Vereinbarung lediglich durch die Einbeziehung der VOL.

Nun gibt es in der bisherigen Regelung des § 14 Nr. 4 VOL/B noch zwei Besonderheiten, welche der bisherigen kurzen Frist geschuldet sind. Einerseits wird die vereinbarte Frist um die Zeitdauer verlängert, in der der mangelhafte Gegenstand nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dies ist in der Regel die Zeit, in der der Mangel zu einem Ausfall der Nutzung des gelieferten Gegenstandes führt und in welcher repariert wird. Die Verlängerung wiederum wird durch die VOL auf das Doppelte der ursprünglichen Frist begrenzt, um sie nicht endlos laufen zu lassen. Andererseits gilt neben der Gewährleistungsfrist noch eine Verjährungsfrist. Während in der Gewährleistungsfrist die auftretenden Mängel dem Auftragnehmer anzuzeigen sind, ist in der Verjährungsfrist die Durchsetzung des Rechtes auf Mängelbeseitigung, gegebenenfalls vor einem Gericht, notwendig. Das Recht auf Mängelbeseitigung verjährt nämlich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige an den Auftragnehmer. Wenn also der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entdeckten Mangel anzeigt, kann ab diesem Zeitpunkt sechs Monate lang darüber verhandelt werden, ob dieser auf Verschulden des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zurückzuführen ist. Wird in der Zeit keine Einigung erzielt, muß der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der angeblichen Mängel erheben. Tut er dies nicht und erhebt die Klage eventuell erst nach sieben Monaten, ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt und die Klage wird durch das Gericht abgewiesen werden.

Das Beispiel aus der Praxis:
Der im Wege einer Ausschreibung beschaffte Feuerwehrlöschzug wurde durch den Auftragnehmer am 01.03.2001 an den Auftraggeber übergeben. Am 10.08.2001 wurde festgestellt, daß die Ölwanne des Fahrzeugs undicht wurde, das Öl lief aus. Der Auftraggeber zeigte dies dem Auftragnehmer am 15.08.2001 an und forderte ihn zur kostenlosen Reparatur auf. Der Auftragnehmer verweigerte nach einer Inspektion die Reparatur auf seine Kosten mit dem Hinweis, daß die Ölwanne nicht durch einen Fehler in der Herstellung undicht geworden war, sondern durch Fahrweise und ungenügende Wartung. Das wiederum bestritt der Auftraggeber. Da das Fahrzeug auch mit diesem Defekt weiter benutzt werden konnte und der Auftraggeber auf dessen Einsatz nicht verzichten wollte, kam es bis zum 15.02.2002 zu keiner Einigung und damit Reparatur. Am 15.09.2001 stellte der Auftraggeber einen weiteren Mangel an der Innenraumbeleuchtung fest, welchen er dem Auftragnehmer am gleichen Tag anzeigte. Am 20.02.2002 erhob der Auftraggeber Klage auf Beseitigung der Mängel und bot Sachverständigengutachten an.

Die Gewährleistungsfrist lief, da nichts anderes vereinbart war, am 01.09.2001 ab. Für den am 15.09.2001 angezeigten Mangel war die Gewährleistungsfrist verjährt, der Auftragnehmer konnte dessen Beseitigung verweigern. Der Mangel an der Ölwanne war vom Auftraggeber rechtzeitig am 15.08.2001 angezeigt worden. Ab diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist von sechs Monaten, in welcher der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden mußte. Daher war die Klage vom 20.02.2002 um fünf Tage verspätet und wurde durch das Gericht abgewiesen.

Artikel 14 – Die Mängelrechte der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien haben bei einem Mangel der gegenseitig zu erbringenden Leistungen genau definierte Rechte

Hat die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel – wann das der Fall ist, wurde im vorhergehenden Artikel dieser Serie beschrieben -, stehen sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer Rechte zu. Die Regelungen in § 14 Nr. 2 VOL/B verweisen auf die „gesetzlichen Vorschriften“. Damit sind die Regelungen in § 439 BGB für Kaufverträge und § 635 BGB für Werkverträge gemeint.

Im Kaufrecht kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es muß vielmehr eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend erfolgen, ob die gewählte Alternative ökonomisch akzeptabel ist. Der Verkäufer (Auftragnehmer) kann daher die vom Käufer (Auftraggeber) gewünschte Mangelbeseitigung oder Nachlieferung verweigern, wenn deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beim Werkvertrag verhält es sich ähnlich. Der Unternehmer (Auftragnehmer) kann, wenn der Besteller (Auftraggeber) die „Nacherfüllung“ wählt, von vornherein nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Für beide Vertragsarten gilt: Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die vorgenannte „Nacherfüllung“, kann er ihm gleichzeitig eine angemessene Frist zu deren Ausführung setzen. Werden in dieser die Leistungen nicht erbracht, kann der Auftraggeber die Mängel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die dabei entstandenen Kosten kann er dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Zusätzlich kann nach der VOL der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung mit der Maßgabe setzen, daß er nach deren Ablauf die Mangelbeseitigung ablehnt. Dieser Hinweis muß jedoch ausdrücklich mit der Fristsetzung erfolgen. Ist das beachtet und der Mangel nicht beseitigt, hat der Auftraggeber die Wahl- er kann die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen.

Von den Möglichkeiten der Minderung der Vergütung, des Rücktritts vom Vertrag und vom Schadensersatz kann der Auftragnehmer dabei grundsätzlich nebeneinander Gebrauch machen. D. h., der Auftraggeber kann die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung um den Betrag mindern, um den die Leistung durch den bestehenden Mangel weniger wert ist. Daneben kann jedoch auch den Schaden ersetzt verlangen, welcher ihm durch die mangelhafte Leistung entstanden ist.

Ebenfalls kann er vom Vertrag zurücktreten, wobei die bisher erbrachten Leistungen wie z. B. Teillieferungen und Teilzahlungen zurückzugewähren sind. Auch besteht die Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Aus wirtschaftlichen Gründen ist der Schadensersatzanspruch jedoch entgegen den Regelungen im BGB auf Schäden beschränkt, die am Gegenstand des Vertrages selbst entstehen. Damit können weitergehende Ansprüche, wie z. B. entgangene Gewinne durch den Ausfall der Nutzung der Leistung, nicht geltend gemacht werden.

Das Beispiel aus der Praxis:

Für eine Schule wurde Küchenbedarf ausgeschrieben. Dabei sollten u. a. Geschirr, Küchen- und Reinigungsmaschinen geliefert werden. Die Ausführung der Leistung, nämlich die Lieferung und Installation der Geräte, sollte bis zum 15.02. erfolgen. An diesem Tag wollte der Auftraggeber die Leistungen abnehmen. Bei dem Test der Geräte stellte er fest, daß die Spülmaschine einen technischen Defekt hatte und eine der fest installierten Kochpfannen sich entgegen dem Angebot nicht kippen ließ. Daraufhin setzte der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 29.02.

Hinsichtlich der mangelhaften Pfanne verlangte er die Lieferung und Installation einer neuen. Der Auftragnehmer verweigerte zu Recht die Neulieferung, da der Mangel bereits durch eine Reparatur am Gelenk behoben werden konnte. Als die ökonomische Alternative mußte er in diesem Fall die Pfanne kostenlos reparieren. In bezug auf die Spülmaschine hatte der Auftraggeber die Frist mit dem Hinweis gesetzt, daß er danach die Mangelbeseitigung ablehne. Der Auftragnehmer fand in der vorgegebenen Zeit die Ursache für den Mangel nicht. Daraufhin trat der Auftraggeber hinsichtlich der Spülmaschine vom Vertrag zurück. Der Auftragnehmer mußte diese beim Auftraggeber abholen und die bereits erhaltene Teilzahlung zurücküberweisen.

Die Verlegung der Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit bedarf Grundbucheintragung

Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit kann nicht durch bloße tatsächliche Ausübung verlegt werden, wenn die vorherige Ausübungsstelle durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Beteiligten als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und diese Inhaltsbestimmung in das Grundbuch eingetragen worden war; in diesem Fall erfordert die Verlegung eine Änderung des Rechtsinhalts durch Vereinbarung und die Eintragung in das Grundbuch.

BGH
Urteil vom 7. Oktober 2005
Az: V ZR 140/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Das Umlegen eines Handys ist nicht ordnungswidrig

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. des § 23 I a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.

Eine "Benutzung" liegt nur beim echten Gebrauch von Handyfunktionen wie Telefonieren oder SMS-Versand vor.

OLG Köln
Beschluß vom 23. August 2005
Az.: 83 Ss-Owi 19/05

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Handy-Verbot nach §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht.

Gründe:

Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach §23 Ia StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.

a) Nach § 23 I a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Amtsgericht legt dem Betroffenen zur Last, als Führer des PKW ………….. gegen diese Bestimmungen verstoßen zu haben, und führt dazu aus:

„Der Betroffene ließ sich dahin gehend ein, dass das ausgeschaltete Handy links im Ablagefach lag. Das Handy rappelte während der Fahrt und er ergriff bei der Fahrt mit der linken Hand das Handy und legte es auf die Mittelkonsole, damit es nicht wieder rappelte.

Allein dieses Verhalten ist schon nach § 23 I a StVO bußgeldbewehrt. Denn die Norm will verhindern, dass der Fahrer während der Fahrt abgelenkt und unkonzentriert wird und somit auch nicht mit beiden Händen das Steuer hält und den Verkehr aufmerksam beobachtet. Dieses Ziel wird auch durch das vom Betroffenen geschilderte Verhalten verfehlt. So auch, wenn er das eingeschaltete Handy nun in eine Hand nimmt, um die Uhrzeit abzulesen.

Daher war der Bußgeldbescheid schon nach der eigenen Einlassung des Betroffenen zu bestätigen. Zeugen brauchten nicht gehört zu werden.“

b) Diese Sichtweise zum Normgehalt der Bestimmung des § 23 I a StVO ist rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält.

Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis einerseits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsmäßigen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- und Spielefunktion) verstanden werden. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob insoweit eine einschränkende Auslegung etwa im Hinblick darauf geboten ist, dass die Verwendung spezieller Geräte mit entsprechenden Funktionen ohne Telefoneinrichtung  – wie etwa Organizer, Diktiergerät oder Kamera – keinem Verbot unterliegen. Denn es gilt nicht, den Anwendungsbereich der Bestimmung in der Richtung auszuloten, welche konkreten Gebrauchsformen neben dem Telefonieren noch von dem Verbotstatbestand umfasst werden, wie weit der Anwendungsbereich des § 23 I a StVO reicht. Es ist vielmehr zu klären, wo er beginnt.

Für die vorliegende Fragestellung kommt es deshalb entscheidend darauf an, dass der Begriff der Benutzung auf der anderen Seite schon von seinem Wortstamm her erfordert, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes In-die-Hand-Nehmen eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut  des § 23 I a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubten Benutzung begrenzt werden soll.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann daher das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, nicht als Verstoß gegen die Pflicht aus § 23 I a StVO gelten. Es bedarf vielmehr weitergehender Beweiserhebung zur Klärung der Frage, ob die entsprechende Einlassung des Betroffenen zu widerlegen und der Vorwurf der Bußgeldbescheids zu beweisen ist.

Artikel 13 – Sachmängelansprüche

Sachmängelansprüche und neue gesetzliche Verjährungsfristen

Durch die seit Anfang des Jahres 2002 in Kraft getretenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auch die Regelungen des Gewährleistungsrechtes bei der Auftragsvergabe, speziell der § 14 VOL/B, betroffen. Die größte Veränderung ergibt sich mit der Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre!

Durch die oben erwähnten Änderungen ist der Begriff Gewährleistung in § 14 VOL/B durch die Bezeichnung Sachmängelansprüche ersetzt worden. Nach der neuen Regelung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistung so zu verschaffen, daß sie die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat. Es kommt also hauptsächlich darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Dabei ist einerseits das im Vertrag z. B. durch ein Leistungsverzeichnis schriftlich Festgelegte heranzuziehen, andererseits kann eine solche Vereinbarung aber auch mündlich getroffen worden sein. Eine mündliche Vereinbarung wird im Bereich der öffentlichen Ausschreibungen jedoch nur geringe Bedeutung haben, da grundsätzlich vom Wortlaut der Ausschreibung auszugehen ist.

Nun sollten die Vertragsparteien zwar im Vertrag so viel wie möglich schriftlich fixieren, um spätere Streitigkeiten über vereinbarte Beschaffenheiten der Leistung zu vermeiden. Jedoch kann in vielen Fällen nicht alles in den Vergabeunterlagen aufgeführt sein. Daher gilt, wenn eine vertragliche Beschaffenheit für eine Leistung vereinbart ist, daß ein Mangel dann nicht vorliegt, „wenn die Leistung nach der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ geeignet ist. Sollte auch eine solche Verwendung nicht vertraglich vereinbart worden sein, dann ist die Leistung mangelfrei, wenn „sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann“.

Die „im Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ muß nicht ausdrücklich in demselben niedergeschrieben sein. Es ist vielmehr das heranzuziehen, was vom Auftraggeber beabsichtigt und dem Auftragnehmer bekannt ist. Die Leistung muß also gerade zu dem Zweck einsetzbar sein, zu welchem sie der Auftraggeber einsetzen wollte und dies dem Auftragnehmer – in welcher Form auch immer – bekannt gemacht hatte. Eine solche Bekanntmachung kann auch in den der Ausschreibung beigefügten Parametern zur Beschaffenheit liegen.

Wenn solche Verwendungen dem Auftragnehmer nicht bekannt gemacht sind, ist auf die „gewöhnliche Verwendung“ der Leistung abzustellen. Dabei geht man davon aus, was bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber nach der Art der Leistung erwartet werden kann. Dazu gehört, daß das Werk den anerkannten Regeln des Fachs entspricht. Dies sind z. B. die DIN- Normen, Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften u. a. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel wegen der Abweichung von der gewöhnlichen Verwendung auch ohne Eintritt eines Schadens vor.

Das Beispiel aus der Praxis:
Die Ausschreibungsunterlagen einer Stadt sahen die Lieferung von neuen Transportfahrzeugen vor. Die Beschreibung des Auftrages forderte, daß die Fahrzeuge u. a. folgende Eigenschaften besitzen sollten: eine Anhängelast von mindestens 700 kg und eine Dachlast von mindestens 100 kg. Außerdem war in der Ausschreibung dargestellt, daß sie zum Personentransport eingesetzt werden sollten.

Die Lieferung der Fahrzeuge durch den Auftragnehmer erfolgte in dem vorgegebenen Zeitraum. Aufgrund der kurzen Lieferfrist waren nur Fahrzeuge mit zwar 900 kg Anhängelast jedoch nur einer Dachlast von 70 kg lieferbar. Der Auftragnehmer rüstete die Fahrzeuge mit Sitzen für den Personentransport aus, diese besaßen jedoch keine Verankerung für Sicherheitsgurte. Durch ein Versehen war die Hauptuntersuchung zum Zeitpunkt der Ablieferung der Fahrzeuge an den Auftraggeber bereits 9 Monate alt.

Die verminderte Dachlast stellte einen Mangel dar, da diese Beschaffenheit vertraglich vereinbart war. Die erhöhte Anhängerlast glich diesen Mangel nicht aus. Die nicht vorhandenen Verankerungen für Sicherheitsgurte waren, da die vertraglich vereinbarte Verwendung Personentransporte vorsah, als Mangel der Leistung anzusehen. Ohne solche Gurte konnte jedoch der Auftraggeber nicht die gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen (§ 35 a StVZO) einhalten. Über den Zeitpunkt der Hauptuntersuchung war in der Ausschreibung nichts vermerkt. Es sollte sich jedoch um Neufahrzeuge handeln, welche üblicherweise eine zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber neue oder nur wenige Tage alte Hauptuntersuchung haben. Die gewöhnliche Verwendung war daher in diesem Bereich nicht mehr gegeben, ein Mangel lag vor.

Priorität des Namens bei Umlautdomain

Leitsatz (der Redaktion):

Ein Umlautdomain kann eine gleichlautende ältere Domain mit Umlautumschreibung verletzen.

Urteil des AG Köln vom 24.11.2004,  136 C 161/04

Das Amtsgericht hat eine Spedition namens Görg zur Freigabe verurteilt, deren Registrierung der Umlautdomain görg.de schneller erfolgt war, als die gewünschte Registrierung des Domaininhabers goerg.de. Die frühere Registrierung von goerg.de genieße namensrechtlichen Prioritätsschutz.

Unsere Auffassung zum Urteil: Kurz, knapp und falsch.

Die Wertung des Gerichts widerspricht der ansonsten vorhandenen – insbesondere höchstrichterlichen – Rechtsprechung. Sie bringt natürlich eine – eigentlich unerwünschte – Unsicherheit in eine Problematik, die man gelöst geglaubt hatte.

Die Entscheidung des AG Köln kann auf den Seiten der Justiz NRW direkt abgerufen werden.

Eine Entscheidung des OLG Köln zu Umlautdomains, die wettbewerbsrechtliche Aspekte behandelt, finden Sie ebenfalls in unserem Portal.

Bei Neugestaltung der Räume durch den Mieter muss Grenze des „normalen Geschmacks“ beachtet werden

Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.

Kammergericht Berlin
Teilurteil vom 9. Juni 2005
Az.: 8 U 211/04

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.

Provider hat Sorgfalts- und Informationspflicht

Es besteht die vertraglich Nebenpflicht, für eine reibungslose Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen.
Diese besteht für jeden Vertragspartner.

So muss ein Vertragspartner zum Beispiel auf Beschwerden kurzfristig eingehen können, um dem anderen Vertragspartner keinen Schaden zuzufügen.

Eine Fürsorgepflicht beinhaltet das interessengerechte Eingehen auf Beschwerden eines Vertragspartners.

AG Darmstadt
Urteil vom 24. Februar 2005
Az: 300 C 48/04

Zum Sachverhalt:

Die Kl. bestellte bei der Deutschen Telekom AG am 7. 6. 2002 die Einrichtung eines DSL-Anschlusses. Ausweislich des Auftragsformulars wurde kein T-Online Produkt extra in Auftrag gegeben. Nach Behauptung der Kl. hatte ihr Ehemann im T-Punkt den entsprechenden Auftrag erteilt und außerdem Formulare für die Neueinrichtung eines Internetzugangs bei der Bekl. mitgebracht. Da bereits seit längerer Zeit ein Internetzugang bestand, hatte die Kl. Bedenken, die Formulare für einen Neuzugang an die Bekl. zu übersenden. Deshalb telefonierte nach ihrer Behauptung ihr Sohn T im Juni 2002 mit der Deutschen Telekom AG. Dabei wurde ihm nach ihrer Behauptung zugesichert, dass die Umstellung auf die T-DSL Flatrate telefonisch erfolgen könne und nichts weiteres mehr veranlasst werden müsste. In der Folgezeit nutzte die Kl. den Internetzugang. Sie erhielt in der Zeit vom 19. 8. 2002 bis 17. 3. 2003 über die Deutsche Telekom AG allerdings Telefonrechnungen, in denen der Internetzugang nicht mit der Flatrate, sondern mit dem Tarif surftime 90 abgerechnet wurde.

Rechnungsdatum                     Betrag
   
19. 08. 2002                              220,01 Euro
   
16. 09. 2002                                  5,96 Euro    Gutschrift
   
15. 10. 2002                              160,93 Euro
   
14. 11. 2002                              168,82 Euro
   
13. 12. 2002                              198,50 Euro
   
20. 01. 2003                              333,25 Euro
   
17. 02. 2003                              238,47 Euro
   
17. 03. 2003                                68,20 Euro
   

In der Rechnung vom 16. 9. 2002 hatte die Bekl. den in der Rechnung vom 19. 8. 2002 errechneten Betrag von 185,12 Euro gutgeschrieben.

Unter dem 24. 8. 2002 beschwerte sich die Kl. per E-Mail bei der Deutschen Telekom AG. Der Inhalt dieses Beschwerdeschreibens ist zwischen den Parteien streitig. Die Bekl. antwortete allerdings unter dem 4. 12. 2002, dass die Berechnung in Ordnung sei. Die Kl. beschwerte sich weiter unter dem 15. 10. und 14. 11. 2002. Darauf antwortete die Deutsche Telekom AG für die Bekl. unter dem 13. 1. 2003, dass die Einwände nach Prüfung der Rechnungslegung unbegründet seien.

Die Kl. lässt sich für die Monate August 2002 bis März 2003 die bei Zugrundelegung einer Flatrate angefallenen Gebühren anrechnen und zieht diese von den in Rechnung gestellten Internetgebühren ab. Nachdem die Kl. zunächst 1532,75 Euro verlangt hat, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt die Bekl. zu verurteilen, an sie 1368,41 Euro zu zahlen.

Die Bekl. macht geltend, dass erst unter dem 21. 2. 2003 ein Antrag auf Tarifwechsel gestellt worden sei. Dieser sei kurzfristig erledigt worden, wie unstreitig ist.

Die Klage ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.
Aus den Gründen:

Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB wegen Verletzung von Vertragspflichten in der tenorierten Höhe.

Zur Frage der Vereinbarung einer Flatrate

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Kl. nicht daraus, dass die Bekl. ihre Verpflichtung zur Abrechnung einer Flatrate verletzt hätte. Auf Grund der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien die Abrechnung auf der Basis einer einheitlichen Flatrate vertraglich vereinbart worden wäre. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass im T-Punkt lediglich der DSL-Zugang der Deutschen Telekom AG beauftragt und von dieser auch durchgeführt wurde. Die Einrichtung eines T-Online-Zugangs wurde, wie sich aus dem entsprechenden Formular und auch aus dem klägerischen Vortrag ergibt, gerade nicht beauftragt.

Die Kl. behauptet insoweit, der Zeuge T habe in einem nicht näher bezeichneten Telefongespräch die Umstellung des Tarifs auf eine Flatrate veranlasst. Die Vernehmung des Zeugen T reicht allerdings nicht aus, um eine entsprechende Überzeugung des Gerichts von dieser Tatsache zu gewinnen.

Der Zeuge T hat ausgesagt, dass er bei der Deutschen Telekom AG angerufen habe und ihm dort die Umstellung entsprechend mitgeteilt worden sei. Diese Umstände sind zu allgemein und weisen auch Unstimmigkeiten auf, um darauf eine Überzeugung zu gründen. So stellt sich für das Gericht schon die Frage, ob der Gesprächsteilnehmer überhaupt in der Lage war, eine solche Auskunft vorzunehmen.

Zum Verhältnis Deutsche Telekom AG und T-Online International AG

Es ist allgemein bekannt, dass die Deutsche Telekom AG und die T-Online International AG zum damaligen Zeitpunkt und auch noch heute zwei unterschiedliche juristische Personen waren, die grundsätzlich auch unterschiedliche Tätigkeitsfelder bearbeiten. So betrifft das Aufgabengebiet der Deutschen Telekom AG die Verlegung des DSL-Anschlusses, der diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde ist nicht darauf angewiesen, ein Produkt der Deutschen Telekom AG oder der T-Online International AG zu benutzen, sondern kann den Provider für den Internetzugang frei wählen. Die T-Online International AG ist ein Internetprovider und hat mit der Verlegung des DSL-Anschlusses nichts zu tun. Soweit allerdings über die Deutsche Telekom AG Produkte der T-Online International AG vertrieben werden, oder die Deutsche Telekom AG in sonstiger Weise für die T-Online International AG tätig wird, handelt sie als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin, so dass ihre Handlungen oder Auskünfte gem. §§ 166, 278 BGB der Bekl. zuzurechnen sind.

Der Nutzer muss den Unterschied zwischen DSL und Flatrate kennen, er muss sich entsprechend vorher vor der Nutzung informieren (vgl. nur AG Darmstadt, Urt. v. 21. 1. 2004 – 305 C 150/03; Urt. v. 24. 11. 2003 – 310 C 274/03; Urt. v. 4. 2. 2003 – 300 C 237/02).

Fehler der Deutschen Telekom AG bei der Weiterleitung eines Flatrateantrags oder auch bei fehlerhafter Beratung gehen gem. § 278 BGB zu Lasten der Bekl. (AG Darmstadt, Urt. v. 6. 4. 2004 – 300 C 297/03; Urt. v. 10. 9. 2004 – 311 C 82/04; Urt. v. 26. 10. 2004 – 309 C 637/03; Urt. v. 27. 1. 2004 – 303 C 235/03; AG Karlsruhe, Urt. v. 19. 3. 2004 – 1 C 33/03; LG Darmstadt, Urt. v. 1. 9. 2004 – 25 S 68/04).

Danach bestünde also grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine fehlerhafte Auskunft der Deutschen Telekom AG gegenüber dem Zeugen T erteilt worden wäre. Das Gericht hat solche Fälle bereits im Zusammenhang mit der Beratung im T-Punkt erlebt. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG, die überhaupt nicht in der Lage sind, entsprechende Tarifumstellungen für die Bekl. vorzunehmen, eine entsprechende Tarifumstellung zusagen.

Möglichkeit einer telefonischen Tarifumstellung ohne E-Mailbestätigung

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so wäre es doch ebenso unwahrscheinlich, dass es keine Bestätigung der Bekl. für einen Tarifwechsel gegeben hat, sondern lediglich telefonisch eine solche Umstellung vorgenommen wurde. Allerdings sind dem Gericht auch insoweit bereits Fälle bekannt geworden, dass allein eine telefonische Umstellung möglich war (vgl. nur die Fälle AG Darmstadt, Urt. v. 2. 6. 2004 – 307 C 510/03; Urt. v. 1. 4. 2004 – 304 C 219/03; Urt. v. 21. 10. 2003 – 302 C 53/03; Urt. v. 22. 11. 2004 – 308 C 54/04; Urt. v. 22. 11. 2004 – 308 C 54/04). Üblicherweise erhält der Kunde allerdings zumindest eine Bestätigung des Tarifwechsels per E-Mail durch die Bekl.

Würdigung der Zeugenaussage

Auch wenn nach dem vorher Gesagten grundsätzlich der von dem Zeugen geschilderte Ablauf möglich ist, so verbleiben doch erhebliche Zweifel, ob sich das Telefongespräch tatsächlich so abgespielt hat, wie der Zeuge dies geschildert hat. Die Angaben des Zeugen waren sehr vage, er konnte sich nur grob daran erinnern, Einzelheiten des Gesprächs waren nicht mehr erkennbar. Ebenso erscheint es fraglich, dass das Telefongespräch nach den Angaben des Zeugen vor Einrichtung des DSL-Anschlusses war. In diesem Fall wäre es nur schwer vorstellbar, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine automatische Umstellung auf die Flatrate erfolgen sollte. Das AG Darmstadt hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwar keine übertriebenen Anforderungen an eine Konkretisierung von Daten eines Telefonats mit einer Hotline gestellt werden dürfen. Dennoch kann der Beweis für eine telefonische Tarifumstellung nur dann als geführt angesehen werden, wenn die Vereinbarungen am Telefon eindeutig bekundet werden können und auch sicher ist, dass die dort gemachten Angaben von dem Zeugen richtig verstanden und gegebenenfalls auch richtig umgesetzt worden sind (AG Darmstadt, Urt. v. 21. 10. 2003 – 302 C 53/03; Urt. v. 22. 11. 2004 – 308 C 54/04; Urt. v. 22. 11. 2004 – 308 C 54/04). Dies ist in den Fällen bejaht worden, in denen der Zeuge als Informatiker tätig war und mit der Einrichtung eines Netzwerks betraut war (AG Darmstadt, Urt. v. 2. 6. 2004 – 307 C 510/03; ähnlich AG Darmstadt, Urt. v. 1. 4. 2004 – 304 C 219/03). Bei einer Gesamtwürdigung verbleiben bei der vorliegenden Zeugenaussage für das Gericht zu viele Zweifel, die angesichts der Erkrankung des Zeugen auch nicht durch eine persönliche Vernehmung beseitigt werden können.

Umfang der Beanstandungen durch die Kl.

Mangels Vertragsschlusses war die Bekl. mithin zunächst berechtigt, die Internetgebühren weiterhin nach dem bisherigen Tarif zu berechnen. Die Pflichtverletzung der Bekl. ist allerdings in ihrem Verhalten in der Folgezeit ab August 2004 zu sehen. Es ist teilweise unstreitig und steht im Übrigen auf Grund der Beweisaufnahme und der vorgelegten Unterlagen für das Gericht fest, dass sich die Kl. regelmäßig über die nach ihrer Auffassung zu hohen Gebührenrechnungen beschwert hat. Unstreitig sind die Beschwerden vom 24. 8., 15. 10. und 14. 11. 2002. Darüber hinaus liegen vor eine Beschwerde ohne Datum sowie handschriftliche Eintragungen auf der Rechnung vom 19. 8. 2002. Insoweit hat der Zeuge T bestätigt, dass entweder er oder die Kl. regelmäßig nach Erhalt der Rechnungen diese bei der Bekl. beanstandet haben, und zwar in der Form, wie dies auf der Rechnung vom 19. 8. 2002 geschehen ist, nämlich per Fax. Diese Angaben sind für das Gericht glaubhaft. Sie sind einerseits bestätigt durch die von der Bekl. eingeräumten Beanstandungen, zum anderen ist dies auch nachvollziehbar, da die Kl. offensichtlich davon ausging, auf der Basis einer Flatrate das Internet zu benutzen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden, die vorliegend ohne Datum vorliegen, an die Bekl. oder die Deutsche Telekom AG, was ausreichend wäre, übersandt worden sind. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb die Kl. diese Schreiben nicht hätte losschicken sollen.

Dass die Bekl. bestreitet, sie erhalten zu haben, ist demgegenüber unerheblich, da es durchaus nicht ausgeschlossen ist, dass die Schreiben nicht zu den zuständigen Stellen gelangt sind. Bei der Zahl von mehreren Millionen Internetzugängen und dem Umfang der Tätigkeit der Deutschen Telekom AG hält es das Gericht für durchaus möglich und hat sich gerichtsbekannt in zahlreichen Fällen bestätigt, dass Schreiben nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden sind oder sonstwie verloren gingen. Dass die Bekl. mit Beschwerden von Nutzern durchaus nicht so umgeht oder umgegangen ist, wie sich die Bf. dies vorstellen, ergibt sich vorliegend bereits aus dem Schreiben der Bekl. vom 4. 12. 2002, in dem diese auf das Beschwerdeschreiben vom 24. 8. 2002 reagiert hat. Zwar entschuldigt sich die Bekl. darin für die verzögerte Bearbeitung des Einwandes, diese Entschuldigung reicht aber keinesfalls aus. Es ist einem Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zuzumuten, dass er mehr als drei Monate auf die Antwort warten muss, während die beanstandete Verhaltensweise in der Zwischenzeit fortgesetzt wird.

Das Gericht geht auch davon aus, dass das Beanstandungsschreiben vom 24. 8. 2002 sich darauf bezog, dass die Flatrate nicht eingerichtet war. Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, dass er davon ausgegangen ist, eine Flatrate eingerichtet zu haben, so dass es ihm in der Folgezeit auch nur darum ging, den entsprechenden Pauschalbetrag berechnet zu bekommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich in anderer Art und Weise über den Tarif hätte beschweren können. Die Ausführungen der Bekl. zu der Umstellung des Tarifs surftime 90 sind insoweit nicht nachvollziehbar.

Vertragliche Nebenpflichtverletzung durch verspätete Reaktion

Auf diese Beanstandungsschreiben hat die Bekl. nicht vertragsgemäß reagiert. Insoweit ist ihr eine Vertragspflichtverletzung vorzuwerfen. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass ein Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner enthält, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen. Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufende Austauschbeziehung größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Jede Vertragspartei trifft insoweit eine Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf Beschwerden der anderen Seite einzugehen. Vorliegend wäre es der Bekl. zuzumuten gewesen, binnen weniger Tage auf die Schreiben der Kl. zu reagieren. Dass dies möglich ist, ergibt sich bereits daraus, das gerichtsbekannt Anträge per Internet, Hotline oder im T-Punkt innerhalb weniger Tage bearbeitet und Zugänge freigeschaltet werden. Der Kunde kann als Vertragspartner der Bekl. erwarten, dass diese nicht nur im Rahmen ihrer Akquisitionstätigkeit schnell und reibungslos funktioniert, sondern dass dies auch im Bereich der Beschwerdebearbeitung der Fall ist. Denn jeder Kunde wird nicht weniger wertvoll, nur weil sein Vertragsverhältnis bereits besteht und er deshalb in gewisser Weise an die Bekl. gebunden ist. Als Vertragspflicht der Bekl. kann deshalb festgestellt werden, dass diese in der Lage sein muss, auf Beschwerden kurzfristig zu reagieren, um Schäden von dem Kunden durch Falschbearbeitung oder Fehlbuchungen abzuwenden.

Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass in dem umfangreichen Geschäftsbetrieb der Bekl. und der Einschaltung der Deutschen Telekom AG als Inkassostelle und auch Empfangsstelle für Beschwerden etc. Kommunikationsstörungen und längere Laufzeiten für Nachrichten und Informationen auftreten können. Ebenso kann angenommen werden, dass im Bereich des Beschwerdemanagements nicht immer die Arbeit taggleich abgeschlossen werden kann. Personalabbau in diesem Bereich führt naturgemäß auch zur Kostensenkung, die wiederum dem Kunden zugute kommt und von diesem auch gewünscht wird. Dies darf sich allerdings lediglich in einem überschaubaren Rahmen bewegen, so dass der Bekl. zuzumuten ist, spätestens binnen drei Wochen auf Beschwerden zu reagieren. Mithin ist die Reaktion vom 4. 12. 2002 weitgehend zu spät.

Erfordernis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Beschwerden

Darüber hinaus erschöpft sich die vertragliche Fürsorgeverpflichtung der Bekl. nicht nur in einer zeitnahen Beantwortung von Beschwerden. Sie hat darüber hinaus auch inhaltlich so zu sein, dass sie konkret und detailliert auf die Beschwerden der Kunden eingeht. Dem Gericht sind aus anderen Verfahren und aus Presseveröffentlichungen zahlreiche Schreiben der Bekl. bekannt, in denen diese auf detaillierte Beschwerden lediglich damit antwortet, dass der Vorgang geprüft und für in Ordnung befunden worden sei, ohne dass auf einzelne Beschwerden weiter eingegangen wird. Dies zeigt sich auch im Schreiben vom 4. 12. 2002, wo im letzten Absatz darauf eingegangen wird, dass die Rechnung sorgfältig geprüft worden sei, die Entgelte aber korrekt berechnet worden seien. Das Schreiben vom 14. 1. 2003 der Deutschen Telekom AG ist noch pauschaler und enthält lediglich die Auskunft: Nach Prüfung der Rechnungslegung ist ihr Einwand unbegründet.

Eine solche Beschwerdebehandlung reicht grundsätzlich nicht aus, um den Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, der in der Regel detaillierte Einwendungen erhebt, wie dies vorliegend der Fall war. Die Kl. hat ersichtlich immer wieder darauf hingewiesen, dass ihr eine Flatrate vertraglich zugesichert worden sei. Es wäre deshalb der Bekl. ohne weiteres möglich gewesen, die Kl. darauf hinzuweisen, dass nach ihren Unterlagen keine Flatrate vereinbart gewesen war. Aus den nichtssagenden Auskünften der Bekl. konnte die Kl. keinesfalls entnehmen, dass vorliegend schon das Vertragsverhältnis aus Sicht der Bekl. überhaupt nicht bestand. Sie musste vielmehr davon ausgehen, dass es vorliegend lediglich um die Frage der Berechnung ging. Die Kl. hatte deshalb zunächst keine Veranlassung, an der aus ihrer Sicht bestehenden vertraglichen Vereinbarung zu zweifeln. Das Gericht hält deshalb grundsätzlich fest, dass die Bekl. dadurch, dass sie lediglich pauschal mitgeteilt hat, ihre Rechnungsstellung sei in Ordnung, ihre nebenvertragliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht gegenüber der Kl. verletzt hat.

Verpflichtung zur sach- und interessengerechten Weiterbehandlung von Beschwerden

Schließlich trifft die Bekl. allerdings eine weitere Nebenpflicht aus dem Dauerschuldverhältnis. Jeder Vertragspartner ist aus seiner Verpflichtung, jede mögliche Schädigung der anderen Seite zu vermeiden, gehalten, diese über Missverständnisse oder Fehleinschätzungen aufzuklären und dafür zu sorgen, dass die bestmögliche Vertragsabwicklung für beide Seiten ermöglicht wird. Dazu gehört nicht nur, entsprechende Beschwerden sachgerecht zu beantworten. Nach Auffassung des Gerichts ist jeder Vertragspartner auch verpflichtet, die Schreiben der Gegenseite so auszulegen und zu beantworten, dass dieser eine sachgerechte Vertragsgestaltung ermöglicht wird. Dazu gehört für das Gericht auch, dass Beschwerden gleichzeitig daraufhin überprüft werden, welche optimale Vertrags- und Tarifgestaltung möglich ist, und solche Beschwerden auch zugleich als entsprechende Anträge interpretiert werden. Diese sind dann sachgerecht weiter zu behandeln und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Kunden auch umzusetzen. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Bekl. die Beschwerde der Kl., dass sie eine Flatrate vereinbart habe, so interpretieren musste, dass die Kl. jedenfalls ab sofort eine Flatrate eingerichtet haben wollte.

Es ist nicht ausreichend, lediglich darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht bestand oder alles ordnungsgemäß war, sondern es war erforderlich, die Vertragsgestaltung daraufhin zu überprüfen, ob die Einrichtung einer Flatrate möglich war. Dass dies der Fall war, ergibt sich bereits daraus, dass im Februar 2003 eine entsprechende Umstellung erfolgte.

Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht der Bekl. hat das AG Darmstadt bereits in verschiedenen Verfahren bejaht (AG Darmstadt, Urt. v. 26. 10. 2004 – 309 C 637/03; Urt. v. 26. 5. 2003 – 312 C 17/03; Urt. v. 16. 9. 2004 – 304 C 192/04; LG Darmstadt, Hinweisbeschl. v. 3. 11. 2004 – 25 S 131/04, jeweils zu Nachfragepflichten bei unklarem Antrag; AG Darmstadt, Urt. v. 6. 4. 2004 – 300 C 297/03 zur Aufklärungspflicht des Providers bei Rücksendung eines Einsteigerpakets; AG Darmstadt, Beschl. v. 21. 11. 2003 – 312 C 288/03 zur allgemeinen Hinweispflicht bei Erhebung von Einwendungen).

Schadensschätzung gem. § 287 ZPO

Schadensrechtliche Folge der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten ist gem. § 249 BGB, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der entsprechenden Pflichten gestanden hätte. In vorliegendem Fall kann eindeutig davon ausgegangen werden, dass die Kl. unverzüglich auf der Einrichtung einer DSL-Flatrate bestanden hätte, die technisch und auch vertraglich ohne weiteres einzurichten war. Unter Berücksichtigung der dargestellten Informationslauf- und Bearbeitungszeiten kann im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass spätestens Ende September 2002 die Umstellung auf die Flatrate hätte erfolgt sein können. Mithin wäre ab Oktober 2002, das bedeutet entsprechend der Rechnung vom 14. 11. 2002, lediglich die Pauschalgebühr der Flatrate angefallen.

Ausgehend von der Klageforderung war die Kl. deshalb zur Zahlung der Gebühren für die Rechnung bis einschließlich Oktober 2002 verpflichtet. Dies macht eine Summe von 358,99 Euro aus, wobei die von der Kl. angenommenen Beträge – Rechnungsbetrag minus Flatrate, zzgl. MwSt. – zu Grunde zu legen sind ([194,20 – 19,85 + 135,12] + 16%). Die weiteren Gebühren aus den Rechnungen November 2002 bis März 2003, die über die Flatrate hinausgehen, sind der Kl. durch die Bekl. als Schaden zu ersetzen, da diese Gebühren bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch die Bekl. nicht angefallen wären. Dies macht einen Betrag von insgesamt 1018,70 Euro inklusive 16% Mehrwertsteuer aus.

Mitverschulden des Geschädigten

Dieser Schadensersatzanspruch der Kl. ist allerdings gem. § 254 BGB durch ein Mitverschulden gemindert. Dieses Mitverschulden setzt das Gericht mit einem Drittel der Schadensersatzforderung an. § 254 BGB beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung des Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss. Die Kürzung des Anspruchs hängt nach § 254 BGB von dem Maß der Mitverursachung ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach Abs. 2 gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Diese Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein. Die Kl.bzw. der Zeuge T haben den Internetzugang weiter intensiv genutzt und entsprechende Gebühren produziert, obwohl ihnen angesichts des Verhaltens der Bekl. klar sein musste, dass es offensichtlich mit der Einrichtung der Flatrate Schwierigkeiten gab. Auch wenn sie sich regelmäßig beschwert haben, konnten sie doch nicht davon ausgehen, dass sich alles in ihrem Sinne aufklären würde. Sie mussten damit rechnen, dass es aus irgendwelchen Gründen Schwierigkeiten gegeben hatte, die dazu führten, dass die gewünschte Flatrate nicht eingerichtet worden war. Entsprechend mussten sie entweder verstärkt mit der Bekl. Kontakt aufnehmen, den Anschluss kündigen oder in jedem Fall die Nutzung nur auf das Notwendigste beschränken, um den Schaden gering zu halten.

Ein solches Mitverschulden hat das AG Darmstadt bereits in verschiedenen Fällen angenommen: Wenn eine Mitteilung eines Providers nicht eindeutig ist, ist der Kunde verpflichtet nachzufragen (AG Darmstadt, Urt. v. 26. 10. 2004 – 309 C 637/03). Der Kunde muss auf Nachfrage des Providers reagieren (AG Darmstadt, Urt. v. 21. 1. 2005 – 313 C 860/04). Der Kunde ist verpflichtet, nach Tarifwechsel die eingehenden Rechnungen daraufhin zu überprüfen (AG Darmstadt, Urt. v. 12. 5. 2004 – 305 C 356/03; Urt. v. 10. 9. 2004 – 311 C 82/04; LG Darmstadt, Urt. v. 1. 9. 2004 – 25 S 68/04). Ein Mitverschulden ist weiter angenommen worden, wenn trotz hoher Rechnungen eine Verbindung vermehrt genutzt wird (AG Darmstadt, Urt. v. 26. 3. 2004 – 312 C 446/03).

Begrenzung des Mitverursachungsanteils

Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Allerdings hat das erkennende Gericht das Mitverschulden der Kl. nicht wie üblich mit 50%, sondern lediglich mit einem Drittel angenommen. Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, wie bereits oben ausgeführt, dass die Kl. sich regelmäßig über die Rechnungen beschwert hat, so dass die Hauptverantwortung für die entstehenden Kosten bei der Bekl. liegt, die offensichtlich in keiner Weise adäquat reagiert hat. Außerdem hatte die Kl. erlebt, dass die Bekl. eine Rechnung gutgeschrieben hatte, wobei das Gericht davon ausgeht, dass dies nicht wegen der Einrichtung der Flatrate, sondern wegen Umstellungen des Tarifs auf surftime 90 der Fall gewesen ist (jedenfalls ist hinsichtlich der Gutschrift nicht zu erkennen, dass lediglich die Gebühr der Flatrate übrig geblieben wäre). Die Kl. konnte also davon ausgehen, dass die Bekl., wenn sie denn ihren Fehler feststellen würde, die zuviel verlangten Gebühren wieder stornieren würde. Bei einer Gesamtschau erscheint mithin die Verteilung der Mitverursachungsanteile von 2/3 zu Lasten der Bekl. und 1/3 zu Lasten der Kl. angemessen.

Bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten kommt kein Vertrag mit Plattformbetreiber zustande

Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst
angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber
kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen
zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung
der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1
Satz 1 TKV begründet.


BGH
Urteil vom 28. Juli 2005
Az.: III ZR 3/05

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