Pflicht zur Verwertung von Privatgutachten im Zivilprozeß

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu  kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines  Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der  beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 – IV ZR 206/97 –  NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – VI ZR 234/90 – VersR 1992, 722 unter II 2, jeweils m.w.N.).

Zweckmäßigerweise  hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 – VI ZR 264/79 – VersR 1981, 576 unter II  1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im ahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag,  muss der Tatrichter im Rahmen einer Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. Dezember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).

BGH,  Beschluß IV ZR 57/08 vom  18. Mai 2009, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts (pdf) nachgelesen werden kann.

„Noch kein Ende abzusehen …“

Kleiner Sektempfang 15 Jahre Annette KleiderMit diesen Worten hoffte Senior-Partner Heinz-Ulrich Schwarz auf eine weitere lange Zusammenarbeit mit Rechtsanwaltsfachangestellter Annette Kleider, die  von dem kleinen Empfang, den ihr die Kanzlei kurz nach Dienstbeginn am 1. September 2009 bereitete, sichtlich überrascht war. „Ich war 1994 von Herrn Schwarz um eine Bewerbung gebeten worden“ erinnerte sich ak – so ihr Diktatkürzel – dann doch noch, nachdem ein Anwaltskollege ihre Bewerbung der Kammer übermittelt hatte und diese den späteren Chef auf die Interessentin aufmerksam gemacht hatte.

Sie hat dann am 1. September 2004 ihre Ausbildung begonnen, die sie nach drei Jahren erfolgreich beenden konnte. Ihr erster Aufgabenbereich als Rechtsanwaltsfachangestellte war die Bearbeitung von Vergütungssachen, bevor sie eine Zeit lang selbständig Verkehrsunfallschäden bearbeitet hat. Nach zweifacher Babypause war der umfangreich gewordene Buchhaltungsbereich vakant geworden, den sie bis heute komplett bearbeitet (laufende Buchhaltung einschließlich kompletter Abschlußarbeiten). Nebenbei sind ihr die komplexeren Vergütungs- und Kostenfragen geblieben, die sie nach wie vor zu beantworten hat.

 

Schwarz Anwälte bedankte sich für die jahrelange Treue mit drei Tagen Sonderurlaub.

Haftung von Mitgliedern eines freiwilligen GmbH-Aufsichtsrats

a) Das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2  Satz 1 AktG (entsprechend § 64 Satz 1 GmbHG) gilt ab Eintritt der Insolvenzreife und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragsfrist.
 
b) Stellt der Aufsichtsrat  fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine
Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der
Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
 

BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.


 In der Krise einer GmbH ist die Kontrolldichte und der Beratungsaufwand durch einen freiwilligen Aufsichtsrat erhöht. Zwar muss auch in Krisenzeiten die Geschäftsleitung weiterhin dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung übertragen bleiben. In der Krise ist jedoch der Aufsichtsrat gefordert, die Ursachen der Krise zu erforschen und Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Er muss auch darauf achten, dass die Geschäftsführung einer Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachkommt.

Die Miglieder eines fakulativen Aufsichtsrats haften nach den §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 116 i. V. m. 93 Abs. 1 und 2 AktG für eine Verletzung dieser Pflichten, insbesondere für Einzüge der GmbH auf ein debitorisches Konto.

 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.2.2009, 6 U 102/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Keine Haftungs des Vereinsvorstands wie GmbH Geschäftsführer

1. Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht wie ein GmbH Geschäftsführer für Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG).

2. Für die Ursächlichekeit eines Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte.

OLG Hamburg Urteil vom 5.2.2009, 6 U 216/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Mutmaßlicher Haftungsausschluß bei gemeinsamer Mietwagenfahrt

Hätten die  Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage (hier: in Südafrika)  keinen Versicherungsschutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personenschäden genössen, so hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erhöhten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.

Urteil des BGH vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Dispute-Beseitigung: Priorität einer Sachbezeichnung („welle.de“)

Bei einer Kollision eines Begriffs der Umgangssprache (im Fall das Wort „Welle“) mit einem Namen (im Fall die Gemeinde „Welle“) gilt jedenfalls dann der Prioritätsgrundsatz, wenn der Namensträger keine überragende Bekanntheit (Beispiele des Gerichts: die Städte Essen und Kiel) genießt. Der Namensträger muß dann der Löschung eines von ihm bei der Denic veranlassten Disputeeintrags zustimmen.

LG Köln: Urteil vom 08.05.2009 – 81 O 220/0

URTEIL

verkündet am 8. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

des Herrn J. S., …

Klägers und Widerbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

die Gemeinde Welle, vertreten durch den Bürgermeister …,

Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der D. e. G., F., gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain „welle.de“ einzuwilligen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

TATBESTAND:

Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u. a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansieht. u. a. ist er Inhaber der hier streitgegenständlichen Domain www.welle.de, die derzeit so gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.

Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trägt den Gemeindenamen „Welle“. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sieht sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb bei der D. einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führt, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden wird.

Der Klägerin hält dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und beantragt widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, gegenüber der D. e. G., K-straße …, F., die Einwilligung in die Löschung der Domain „welle.de“ zu erklären, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:

(Anmerkung: im Urteil folgen einige Grafiken wie diese hier)

 

Sie hält sich im Verhältnis zum Kläger für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn sie führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über keinerlei eigene Rechte an der Bezeichnung „Welle“ verfüge. Es handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für Angebote, die sich unter den Begriff „Welle“ subsumieren lassen, denn die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines Verkaufs und stelle bis dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit für Werbung im Internet dar für beliebige Angebote dar und zwar insbesondere auch für solche, die nichts mit der Sachangabe „Welle“ zu tun haben. Durch die Nutzung der Domain durch den Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der Interessierte suche unter www.welle.de die Beklagte, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden; der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von der Beklagten in irgend einer Weise geförderte Anbieter. Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain für ihre Interessen zu verwenden, etwa die Förderung des Tourismus. Auf eine Priorität bezüglich der Domain könne sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts nicht berufen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem Inhaber der Domain sei; die gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der Allgemeinheit unbekannt sei. Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert; umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt hat und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden wird.

Ausweislich der Darstellung in Wikipedia hat „Welle“ in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen:

Welle (von althochdeutsch wellan, „wälzen“) steht für:

Wasserwelle, eine spezielles Wellenphänomen an der Wasseroberfläche

Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit Schwingungen

Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur Übertragung mechanischer Energie

elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern (Schleifringläufermotoren), die ohne mechanische Verbindung synchrone Drehbewegungen zwecks Anzeige oder auch zur Übertragung mechanischer Energie ausführen

Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen

Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung

La ola, eine besondere Form der Zuschauerbeteiligung im Stadion

eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z. B. in der Mode, oder einer Erscheinung, siehe Trend (Soziologie)

Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei hintereinander- folgenden Ampelanlagen (Lichtsignalanlagen) bei geeigneter Fahrgeschwindigkeit

Es handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung („Herr …“, „Gemeinde …“; weitere Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in Frankfurt am Main bei Wikipedia, eine Sache verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit ist dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führen – nicht bekannt; Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht vorgetragen.

Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von „Welle“ geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.

Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen „Gemeinde Welle führt, als solcher keine gegenüber dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche Domain, denn in Bezug auf die Domain gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt insbesondere ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe „Domain-Grabbing“, habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten weiter zu veräußern: eine solche Tätigkeit dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein; sie gibt aber jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers.

Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u. a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu hat die Klägerin nach allem nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: € 25.000,-.

 

Beweislast für Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers. 

BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – VIII ZR 274/07, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann. 

Kontaktfomular für Web-Impressum nicht ausreichend

Ein Kontaktformular genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.

Landgericht Essen, Urteil 44 O 79/07 vom 19.09.2007, dessen Volltext in der Entscheidungsdatenbank NRW nachgelesen werden kann.

Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil ist nicht ganz neu, aber nicht ganz wenigen Betreibern von geschäftlichen Internetpräsentationen offenbar nicht bekannt.