Ein Kontaktformular genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.
Landgericht Essen, Urteil 44 O 79/07 vom 19.09.2007, dessen Volltext in der Entscheidungsdatenbank NRW nachgelesen werden kann.
Anmerkung von schwarz-anwaelte.de: Das Urteil ist nicht ganz neu, aber nicht ganz wenigen Betreibern von geschäftlichen Internetpräsentationen offenbar nicht bekannt.