Wie man es macht, ist es verkehrt!

Fast jeder Anwalt kann ein Lied über den Kampf singen, den er wegen einer Terminverlegung wegen des Urlaubs des Anwalts führen muß. Nicht umsonst gibt es dazu eine ganze Reihe von Entscheidungen von Obergerichten, weil für viele Instanzgerichte Urlaub des Anwalts kein ausreichender Verlegungsgrund ist.

Hier ein paar Beispiele dazu:

 BSG
26.06.2007
B 2 U 55/07 B
Leitsatz

ZITAT


Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten aufgrund einer offenbar zuvor geplanten Fernreise stellt einen wichtigen Grund dar, so dass ein bereits anberaumter Termin verlegt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die Terminverlegung bereits mehrfach stattgefunden hat.

OLG Frankfurt – LG Gießen
14.01.2008
9 W 32/07
Amtlicher Orientierungssatz:

ZITAT


“Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen.

Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.“

Jetzt hat es einen Kollegen „erwischt“, der dem Streit aus dem Weg gehen wollte. Er hat keine Terminverlegung beantragt, sondern einen anderen Kollegen den Termin wahrnehmen lassen. Das hat natürlich ein bißchen mehr Geld gekostet. Und wie nicht anders zu erwarten, fiel ihm das auf die Füße. Das OVG Münster meint, der Anwalt hätte die zusätzlichen Kosten sparen und den Termin verlegen lassen müssen!

 

ZITAT


2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

OVG Münster, Beschluß vom 16.11.2009, 7 D 2/09 NE

Wie man es macht, macht man es verkehrt!

 

Ein Gruß aus der alten Heimat …

… erreichte mich heute.

 Beim Mittagessen berichtet Annette Kleider, daß sich eine ehemalige Auszubildende per E-Mail gemeldet hat. Sie – beim letzten Kontakt zu ihr wohnte sie noch in Düsseldorf – arbeitet jetzt bei der Justiz in Koblenz und zwar im Vorzimmer des Präsidenten eines dortigen Obergerichts.

Wir haben also die Plätze getauscht. Sie von Chemnitz nach Koblenz und ich von Koblenz, wo ich meine Berufsausbildung und Referendarzeit geleistet habe, nach Chemnitz. Beide fühlen wir uns in unserer neuen Heimat wohl.

Sie wohnt jetzt an der Lahn, die ich zu meinen Pionierzeiten (nein nicht Thälmann sondern Bundeswehrpionier!) von rechts, links, oben und innen kennenlernen durfte. Das gab natürlich bei der Mittagspause Anlaß, einige Episoden aus meiner Jugend zu berichten. Aber das würde hier zu weit führen!

Abbügeln abgewatscht

Die ZPO Reform des Jahres 2002 hat den Berufungsgerichten erweiterte Möglichkeiten gegeben, Rechtsmittel wie die Berufung eines ist, durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist (§ 522 Absatz 2 ZPO). In der Literatur häuft sich seit dem die Kritik, daß vor allen Dingen Oberlandesgerichte von diesem Mittel häufig in rechtsstaatswidriger Weise Gebrauch machen.

Dann muß immer wieder das Bundesverfassungsgericht eingreifen.

So jetzt in einem Fall des Oberlandesgerichts München, in dem ein Unfallopfer seinen Beruf aufgegeben hat, oder – so ahnt das Bundesverfassungsgericht – aufgeben mußte.

 Das OLG hatte dem Opfer vorgeworfen, daß es seinen Arbeitsvertrag von sich aus gekündigt hatte. Wie kaum anders zu erwarten, moniert das BVerfG, daß das OLG nicht geprüft hat, ob es zu dieser Kündigung angesichts der schweren Unfallfolgen überhaupt eine sinnvolle Alternative gegeben hat.

„Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse im Vorfeld der von ihr ausgesprochenen Kündigung legen einen derartigen Schluss jedoch unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt nahe. … Dieser Sachverhalt bedurfte zwingend der rechtlichen Würdigung durch das Oberlandesgericht anhand der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es liegt keineswegs auf der Hand, vielmehr sogar fern, von einem rein äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem im Gefolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verdienstausfall auszugehen, auch wenn die Kündigungserklärung auf dem eigenen Willensentschluss der Beschwerdeführerin beruht.“ sind nur einige der Ausführungen des BVerGs. 

An drei verschiedenen Stellen betont das BVerfG eine „willkürliche“ Vorgehensweise des OLG. Willkür, ausgeübt im Namen des Volkes, muß leider noch viel zu oft vom höchsten deutschen Gericht korrigiert werden.

 

Verfallene Gesetze …

wendet die Oerag Rechtsschutzversicherung an.

 Wir hatten für eine Beratung einen Betrag in Höhe von 250,- € abgerechnet. Der Oerag Rechtsschutzversicherung hat das nicht gefallen und sie hat mit aller Macht nach einer Begründung gesucht und in einem Gesetz gefunden, das allerdings schon außer Kraft getreten ist. Sie rechnet wie folgt ab:


Die Ziffern 2102, 2100 des Vergütungsverzeichnisses gibt es für Beratungsgespräche schon Jahre nicht mehr. Sie behandeln jetzt ganz andere Sachverhalte.

 

Wir haben jetzt unseren Mandanten geschrieben:

Sehr geehrte Eheleute …

wir müssen noch einmal auf die Beratung vom letzten Jahr zurückkommen. Wir hatten die Akte versehentlich schon ohne einen Honorareingang abgelegt und erhalten heute das anliegende Schreiben Ihrer Rechtsschutzversicherung.

 Offenbar sind Sie Ihrer Rechtsschutzversicherung ein anwaltübliches Honorar nicht wert. Diese hat nämlich das von uns in Höhe von 250,- € berechnete Honorar um ca. 100,- € gekürzt. Besonders pikant ist, daß die Kürzung nach Vorschriften erfolgt ist (Geb. Satz 0,55), die schon vor Jahren außer Kraft getreten sind.

Daß Ihre Versicherung auch sonst oft kritikwürdig ist, können Sie im Internet unter www.rsv-blog.de nachlesen. Über die die genannte Internetseite oder aus anderen geeigneten Informationsquellen können Sie vielleicht eine Versicherung mit besserer Akzeptanz und mehr Kundenfreundlichkeit finden.“

 

330,- € sind 330,- €, aha!

Auszug aus einer Anlage ‚De-minimis‘-Bescheinigung zu einem Zuwendungsbescheid (für den Einbau eines Dieselpartikelfilters):

 „Mit Bescheid vom 22.2.2010 wurde eine Fördersumme von 330,- Euro bewilligt.

Dies entspricht einem Subventionswert von 330,- Euro.“

 Hätten wir nicht gedacht. Die Anlage  muß 10 Jahre aufbewahrt werden. So steht’s geschrieben.

Gut verpackt …

… erreichte uns diese Nachricht. Letztlich ging es um die Übermittlung einer handschriftlichen Notiz, eigentlich schnell und einfach als pdf Datei gescannt, dann als Anhang einer Mail versendet. Hier anders:

 Eine Grafik in eine Word-Datei, diese als Anhang zu einer Mail, diese Mail als Anhang zu einer Mail, noch zwei Mal bis sie bei uns war. Ein bißchen wie Weihnachten das Auspacken …

Prüfung bei vorheriger Kenntnis des Fahrprüfers

Allein die Kenntnis von der Person eines bestimmten Prüfers einige Tage vor einer Fahrprüfung bedeutet abstrakt gesehen noch keinen entscheidenden Vorteil – gerade für leistungsschwache Prüflinge. Sie betrifft auch nicht wirtschaftliche Interessen. Die Weitergabe einer Diensteinteilung für Fahrprüfer ist daher keine strafbare Gefährdung öffentlicher Interessen nach § 353 StGB und auch kein Geheimnisverrat nach § 203 StGB.

  Oberlandesgericht Köln, Urteil 81 Ss 52-53/09 vom 21.08.2009, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Cyberport und Acer bitten um etwas Geduld …

Wir haben Ende 2009 ein neues Notebook gekauft. Wie zu dieser Zeit leider noch häufig, war Windows 7 noch nicht vorinstalliert sondern nur über einen kostenlosen „Voucher“ zu haben.

Den haben wir sofort nach Eintreffen des Rechners ausgefüllt und versandt, bei uns ist auf der Kopie als Versanddatum der 30. Dezember vermerkt.

 

Als wir – für einen früheren Rechner war das Upgrade nach Bestellung über das Internet in ca. zwei Wochen da gewesen – nach drei Wochen nichts gehört haben, schreiben wir an den Verkäufer, die Firma cyperport in Dresden. „Da haben wir keinen Einfluß drauf. Das war ja eine kostenlose Zugabe, da haben wir nichts mit zu tun .“ waren sinngemäß die Ausreden.

Wir sollten ja nicht umsonst Anwälte sein, aber wie die vertraglichen Ansprüche rechtlich einzuordnen ist, waren wir selbst unsicher. Darf cyberport mit den Schultern zucken, nur weil es „kostenlos“ war? War es wirklich kostenlos oder nicht doch mit dem Produktpreis bezahlt? Schuldet cyberport die Lieferung des Upgrades oder nur eine Intervention bei Acer? Es kann doch nicht richtig sein, daß die einen wertlosen Zettel an ihre Lieferung hängen!? Über die Antworten sind wir selbst nicht schlüssig geworden und bei einem Wert irgendwo um die unterste Gebührenstufe muß man schon aus kaufmännischen Gründen gut überlegen, ob man einen Streit vom Zaun bricht.

Also ein Fax an Acer raus und eine Frist gesetzt, Fristen setzen ist immer gut. Lieber eine zuviel als eine zuwenig. Wirklich schnell danach ein Rückruf von Acer. Die Anfrage wurde am 26.1.2010 registriert. Welches Schicksal unser Voucher in der Zwischenzeit hatte, bleibt Spekulation. Die Lieferung könne vier bis sechs Wochen dauern. Darauf habe man keinen Einfluß. Man bitte um Geduld. Mal sehen wie lange unsere Geduld noch strapaziert wird.

Solange wartet der Rechner bislang noch nicht mal eingeschaltet gewesen auf unserem Schrank …

Wie lange ist es seit 2002 her?

Mit Wirkung zum Jahr 2002 wurde die Zivilprozeßordnung in vielen Punkten geändert. Eine dieser Änderungen brachte die Vereinfachung, daß für den Erlaß eines Anerkenntnisurteil kein ausdrücklicher Antrag mehr erforderlich ist.

Was hat es dann zu bedeuten, daß im Jahr 2010 (so z.B.  das AG Clausthal-Zellerfeld am 3.2., es ist aber schon die zweite Frage innerhalb weniger Wochen) immer noch einzelne Richter anfragen, ob ein „Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnissurteils gestellt“ wird?

Ist ihnen die Gesetzesänderungen entgangen? Wenn nein, könnten Sie mit der – dann ungenau formulierten – Frage ein Urteil des BGH im Sinn haben, nach der je nach Fallkonstellation auch bei einem Anerkenntnis gegebenenfalls der Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme haben muß. Oder doch? Welche Gesetzesänderung sind dann noch unbekannt? Muß nicht der Richter immer die aktuellen Gesetze anwenden?

 So oder so bleibt ein ungutes Gefühl, daß das Gericht vielleicht auch in anderen Fragen nicht so ganz „auf der Höhe der Zeit ist“. Wir werden (manchmal „mit der Faust in der Tasche“) trotzdem immer höflich bleiben, schließlich wollen wir ein Verfahren gewinnen und nicht ein Gericht gegen uns aufbringen.

Wie wichtig ist Ausbildung wirklich?

Nicht wirklich wichtig nach dem, was die Rechtsanwaltskammer Sachsen wirklich tut. Auch wenn Sie etwas anderes sagt:

 Unsere Mail an die Kammer von vor ein paar Tagen

„Die – angebliche? – Bedeutung der Ausbildung

Sehr geehrter Herr Kollege Abend,

auf der Internetseite der Kammer finden wir diesen Text:
 

Wer jetzt nicht ausbildet

… spart Geld, das ihn teuer zu stehen kommt! Die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge nimmt seit mehreren Jahren kontinuierlich ab und ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Im Gegenteil! Erfahren Sie, warum es sich lohnt auszubilden.“
 
Seit Gründung der Kanzlei 1993 haben wir diesen Satz ernst genommen und mit Ausnahme eines Jahres immer ein oder zwei Auszubildende beschäftigt.
 
Daher haben wir unsere jetzige Auszubildende auch gefragt, wann das Repetitorium für ihre Prüfung in diesem Jahr stattfinden wird.
 
Zu unserem großen Erstaunen berichtet sie aus der Schule, daß dort wiederum informiert würde, der sonst von der Kammer angebotene Kurs finde in diesem Jahr nicht statt.
 
Ist das wirklich wahr und wenn ja, wie paßt das zu o.a. Zitat?“
 
Und die Antwort:
 
 „L II.10/2010 Die Bedeutung der Ausbildung
 
 

Sehr geehrter Herr Kollege Schwarz,

 

wir danken Ihnen für Ihr langjähriges Engagement bei der Ausbildung Jugendlicher. Sie bilden unsere zukünftigen Fachkräfte aus, auf die die Kollegenschaft angewiesen ist.

 

Zu Ihrer E-Mail vom 9.2.2010 möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

 

Wir haben in der Tat die Berufsschulen informiert, dass es in diesem Jahr keine Repetitorien geben wird. Dies taten wir, nachdem uns die privaten Bildungsträger, mit denen wir bislang zusammengearbeitet haben, informierten, dass es sich aus ihrer Sicht nicht mehr rentieren würde, entsprechende Kurse anzubieten. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen selbst hat nie eigene Repetitorien angeboten, sondern lediglich die privaten Bildungsträger. Die Rechtsanwaltskammer teilte den Schulen bisher die Termine der kooperierenden Bildungsträger mit.

 

Neben den kooperierenden Bildungsträgern gab und gibt es aber noch weitere Anbieter, die eigene Repetitorien anbieten. Dies ist vor allem der RENO-Sachsen e. V. Inwieweit dieser Verein aktuell Vorbereitungskurse anbietet, können Sie direkt dort in Erfahrung bringen (www.reno-sachsen.de). Darüber hinaus wurden wir  vom Bildungsträger Euro Education in Chemnitz (www.euro-education.net) in Kenntnis gesetzt, dass es dort Vorbereitungskurse gibt. Sie finden also auch vor Ort in Chemnitz ein entsprechendes Kursangebot.

 

Wir fühlen uns nach wie vor dem von Ihnen Zitierten verpflichtet und freuen uns über jeden zusätzlichen Ausbildungsplatz. Wir hoffen, dass Sie auch zukünftig Jugendliche ausbilden und ihnen eine berufliche Perspektive als Rechtsanwaltsfachangestellte eröffnen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Grund

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Rechtsanwaltskammer Sachsen
„Beruf§tart ReFA“ „

 Herr Rechtsanwalt Abend ist der Präsident der Kammer. Gute Nacht!