Die ZPO Reform des Jahres 2002 hat den Berufungsgerichten erweiterte Möglichkeiten gegeben, Rechtsmittel wie die Berufung eines ist, durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist (§ 522 Absatz 2 ZPO). In der Literatur häuft sich seit dem die Kritik, daß vor allen Dingen Oberlandesgerichte von diesem Mittel häufig in rechtsstaatswidriger Weise Gebrauch machen.
Dann muß immer wieder das Bundesverfassungsgericht eingreifen.
So jetzt in einem Fall des Oberlandesgerichts München, in dem ein Unfallopfer seinen Beruf aufgegeben hat, oder – so ahnt das Bundesverfassungsgericht – aufgeben mußte.
Das OLG hatte dem Opfer vorgeworfen, daß es seinen Arbeitsvertrag von sich aus gekündigt hatte. Wie kaum anders zu erwarten, moniert das BVerfG, daß das OLG nicht geprüft hat, ob es zu dieser Kündigung angesichts der schweren Unfallfolgen überhaupt eine sinnvolle Alternative gegeben hat.
„Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Geschehnisse im Vorfeld der von ihr ausgesprochenen Kündigung legen einen derartigen Schluss jedoch unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt nahe. … Dieser Sachverhalt bedurfte zwingend der rechtlichen Würdigung durch das Oberlandesgericht anhand der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es liegt keineswegs auf der Hand, vielmehr sogar fern, von einem rein äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem im Gefolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden Verdienstausfall auszugehen, auch wenn die Kündigungserklärung auf dem eigenen Willensentschluss der Beschwerdeführerin beruht.“ sind nur einige der Ausführungen des BVerGs.
An drei verschiedenen Stellen betont das BVerfG eine „willkürliche“ Vorgehensweise des OLG. Willkür, ausgeübt im Namen des Volkes, muß leider noch viel zu oft vom höchsten deutschen Gericht korrigiert werden.