Mit Wirkung zum Jahr 2002 wurde die Zivilprozeßordnung in vielen Punkten geändert. Eine dieser Änderungen brachte die Vereinfachung, daß für den Erlaß eines Anerkenntnisurteil kein ausdrücklicher Antrag mehr erforderlich ist.
Was hat es dann zu bedeuten, daß im Jahr 2010 (so z.B. das AG Clausthal-Zellerfeld am 3.2., es ist aber schon die zweite Frage innerhalb weniger Wochen) immer noch einzelne Richter anfragen, ob ein „Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnissurteils gestellt“ wird?
Ist ihnen die Gesetzesänderungen entgangen? Wenn nein, könnten Sie mit der – dann ungenau formulierten – Frage ein Urteil des BGH im Sinn haben, nach der je nach Fallkonstellation auch bei einem Anerkenntnis gegebenenfalls der Kläger noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme haben muß. Oder doch? Welche Gesetzesänderung sind dann noch unbekannt? Muß nicht der Richter immer die aktuellen Gesetze anwenden?
So oder so bleibt ein ungutes Gefühl, daß das Gericht vielleicht auch in anderen Fragen nicht so ganz „auf der Höhe der Zeit ist“. Wir werden (manchmal „mit der Faust in der Tasche“) trotzdem immer höflich bleiben, schließlich wollen wir ein Verfahren gewinnen und nicht ein Gericht gegen uns aufbringen.