Daß gelegentlich auch Richter der Meinung sind, manches was vom BGH kommt, könne nur von Leuten kommen, die nie als Anwälte gearbeitet haben, hatten wir ja erst kürzlich.
In diese Kategorie gehört auch, daß neue Fristen bei Fristverlängerungsanträgen erst einmal als ausdrücklich als „vorläufig“ gekennzeichnet werden müssen (u.a. BGH Beschluß vom 13.7.2010, VI ZB 1/10). Was soll das? Wann soll denn dieser Vorläufigkeitsvermerk als solches wieder überprüft werden? Wenn ich täglich im Fristenbuch den aktuellen Tag kontrolliere, stelle ich einen solchen Vorläufigkeitsvermerk erst dann fest, wenn ich die Fristen für diesen Tag kontrolliere. Und nicht früher! Dann wäre es im Zweifel sowieso zu spät, die Frist zu wahren (wenn das Gericht nur eine kürzere Frist bewilligt hat). Man könnte natürlich noch eine gesonderte Vorläufigkeitsvermerksliste führen, die täglich zu überprüfen ist …
Oder soll man jeden Tag das ganze Fristenbuch auf eventuelle Vorläufigkeitsvermerke durchsuchen? Dann stellen wir einen „VorläufigkeitsFristenPrüfer“ ein, weil unsere MitarbeiterInnen gar keine Zeit haben, jeden Tag das ganze Fristenbuch zu durchforsten!?
Der Vorläufigkeitsvermerk bringt also überhaupt nichts (wir müssen schlicht und einfach erst mal die Frist wie beantragt eintragen und später die Fristbewilligung nochmals im Detail prüfen und ggf. notieren – machen wir natürlich sowieso).
So einen Unsinn nennt der BGH dann auch noch „Leitsatzentscheidung“. „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn es auch die Wahrheit ist …“ Ne, das ist irgendwie ein schiefer Vergleich.


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