Roland Rechtsschutz biegt sich das RVG zurecht

Der zweite Rechtsschutzfall in diesem Jahr, der zweite Fall mit unberechtigten Einwendungen durch den Versicherer. Das ist bis jetzt eine Fehlerquote von 100% und kann damit nur besser werden.

 

Der Roland meint:

„Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die berechnete Beratungsgebühr nicht in voller Höhe übernehmen
können. Gemäß § 34 (1) RVG beträgt die Vergütung für die Beratung eines Verbrauchers maximal 250,– EUR,
im Falle einer Erstberatung jedoch höchstens 190,– EUR. „

und

„Die Pauschale für Telekommunikationsentgelte fällt bei anwaltlicher Beratung nicht an. Sie kann daher nicht
berücksichtigt werden.
Zwar erfolgte die Beratung in verschiedenen Abschnitten; dies nimmt ihr jedoch nicht den Charakter der
Erstberatung, da die Unterbrechung lediglich auf einem äußeren Anlass beruhte. „

Alles falsch, also schreiben wir unserer Mandantin:

Auch für uns unbefriedigend ist, daß Sie Ihrem Versicherer nicht einmal wert sind, daß dieser die uns zustehenden gesetzlichen Gebühren zahlt.

Daß es sich in dem Fall nicht nur um eine E r s t beratung handelt, ergibt sich aus den mehrfachen E-Mails, die wir Ihnen nach dem Gespräch mit Ihrer Familie sandten und wird durch die anhängende Kommentarstelle belegt.
Die Telekommunikationspauschale deckt auch die Kosten für den E-Mail-Verkehr ab (siehe weiterer Anhang) und wird von der Versicherung dennoch nicht übernommen.
Wir wollen Ihnen gegenüber jetzt nicht die Differenz einfordern und würden diese nur von der Versicherung verlangen. Sie sollten deren Regulierungsverhalten aber kennen.
Wir dürfen bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß Sie unter Umständen ein Kündigungsrecht für die Versicherung haben (Auszug im Internet recherchiert, da uns Ihre Bedingungen nicht vorliegen; wäre ggf. zu prüfen), wenn Sie in zwölf Monaten zwei Versicherungsfälle haben:
(2)
Bejaht der Versicherer seine Leistungspfl  icht für mindestens zwei
innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind
der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der
Leistungspfl  icht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihr Vertrauen und würden uns freuen, wenn wir Ihnen auch in Zukunft behilflich sein könnten.“