Der zweite Rechtsschutzfall in diesem Jahr, der zweite Fall mit unberechtigten Einwendungen durch den Versicherer. Das ist bis jetzt eine Fehlerquote von 100% und kann damit nur besser werden.
Der Roland meint:
„Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die berechnete Beratungsgebühr nicht in voller Höhe übernehmen
können. Gemäß § 34 (1) RVG beträgt die Vergütung für die Beratung eines Verbrauchers maximal 250,– EUR,
im Falle einer Erstberatung jedoch höchstens 190,– EUR. „
und
„Die Pauschale für Telekommunikationsentgelte fällt bei anwaltlicher Beratung nicht an. Sie kann daher nicht
berücksichtigt werden.
Zwar erfolgte die Beratung in verschiedenen Abschnitten; dies nimmt ihr jedoch nicht den Charakter der
Erstberatung, da die Unterbrechung lediglich auf einem äußeren Anlass beruhte. „
Alles falsch, also schreiben wir unserer Mandantin:
„Auch für uns unbefriedigend ist, daß Sie Ihrem Versicherer nicht einmal wert sind, daß dieser die uns zustehenden gesetzlichen Gebühren zahlt.
Bejaht der Versicherer seine Leistungspfl icht für mindestens zwei
innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind
der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der
Leistungspfl icht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.„