Senat des VGH Baden-Württemberg fällt bei 2. juristischer Staatsprüfung durch

Einen schon unzulässigen Antrag zu stellen, ist für Rechtsanwälte fast immer ein Haftungsfall. Wenigstens die Hürde der Zulässigkeit sollte man schaffen.

Wenn man dann in der Begründetheit eines Antrag scheitert, darf man das – jedenfalls  häufiger als bei der Frage der Zulässigkeit – als haftungsbefreiendes Schicksal bezeichnen.

 

Recht häufig (gemessen an der Zahl der Vorlagen überhaupt) bügelt das Bundesverfassungsgericht Richtervorlagen nach § 80 BVerfGG als schon unzulässig ab. Das heißt übersetzt, daß die vorlegenden Richter „ihre Hausaufgaben nicht gemacht“ haben, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht einmal die vorgelegte Rechtsfrage prüfen muß. Das ist jetzt einem Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg passiert – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig.

Zugegeben, die Hürden sind hoch – juristisches Hochreck sozusagen, aber sollte nicht ein Senat eines Berufungsgerichts in der Lage sein, diese erste Hürde zu nehmen nehmen!? Dort sitzen – oder ist das nur ein Vorurteil? – hochbezahlte Berufsrichter, von denen man annimmt, daß solche Richter besondere Anforderungen erfüllen, bevor sie an ein oberes Gericht abgeordnet werden. Und die schaffen nur ein Werk, mit dem sie in der zweiten juristischen Staatsprüfung möglicherweise gescheitert wären?

Oder darf man annehmen, daß auch dort „nur mit Wasser gekocht“ wird und diese hohen Richter viel menschlicher als ihr Ruf sind?