11. Neue VOB Teil B ab 1.2.2001

Im Februar 2001 treten die schon lange angekündigten Änderungen der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2000) in Kraft. Diese sind insbesondere folgende:

 

zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3
Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlage für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 ist ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 durch die Anfügung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt

zu § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 3
Es ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Kündigung dann offen steht, wenn er den Auftragnehmer erfolglos aufgefordert hat, die geschuldete Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und er ihm eine Frist gesetzt hat, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein musste. Kommt der Auftragnehmer diesem nicht nach, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restliche Leistung durch einen Dritten erbringen lassen.

zu § 4 Nr. 10
Die „unechte Abnahme“ im bisherigen § 12 Nr. 2 Buchstabe b geregelt, stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne dar, sondern nur eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung. Sie wurde damit rechtssystematisch richtig zu den Regelungen über die Ausführung hinzugefügt und aus der Abnahmeregelung entfernt.

zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a
§ 6 Nr. 2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Vorliegen von hinternden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 210) für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen keinen vom Auftraggeber zu "vertretenden" Umstand verlangt, sondern einen Umstand aus dem "Risikobereich" des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6 Nr. 6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung "von einem Vertragsteil zu vertreten" ein Verschulden des Vertragspartners, so daß es sinnvoll ist, in § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a von diesem Wortlaut abzuweichen.

zu § 7 Nr. 1
Die Einfügung des Wortes „objektiv“ geht auf eine Diskussion in der Rechtsprechung zurück, welche durch den BGH letztendlich zugunsten folgender Auslegung entschieden wurde: Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 sind nur dann erfüllt, „wenn das Ereignis objektiv unabhängig von der konkreten Situation des betroffenen Auftragnehmers unvorhersehbar und unvermeidbar war.“

zu § 8 Nr. 2 Abs. 1
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die neue Rechtslage erforderlich.

zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Mit der ausdrücklichen Regelung des Kündigungsrechtes in § 4 Nr. 8 war eine Nennung dieser Regelung auch in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich.

zu § 12 Nr. 2
Die Streichung von § 12 Nr. 2 Buchstabe b ist eine Folgeänderung zur Anfügung des § 4 Nr. 10.

zu § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 5 Abs. 3 Satz 2
Durch die Ersetzung des Lombardsatzes in der Lombardsatz- ÜberleitungsVO durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank war eine entsprechende Änderung im Wortlaut erforderlich.

zu § 16 Nr. 5 Abs. 3
In der deutlichen Anhebung des Zinssatzes wird eine wirksame Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen.

12. Keine Nichtigkeit des Architekten- oder Handwerkervertrags bei Schwarzarbeit

Leitsatz des Gerichts:

Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.

 

Auszugsweise aus den Gründen:

B. Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 1)

I. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des Vertrages aus. Der Beklagte zu 1) stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Vertrag sei unwirksam, weil er mit dem Auftraggeber vereinbart habe, dass das Honorar schwarz, das heißt ohne Rechnungsstellung, bezahlt werden solle. Eine derartige Abrede führt nicht zur Nichtigkeit des Architektenvertrages. Der Umstand, dass die Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist (BGH, Urt. 23.06.1997 – II ZR 220/95, BGHZ 136,125,132 = ZIP 1997, 1450, 1452, dazu EWIR 1997, 1089 (H.P. Westermann)). Der Hauptzweck des Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Einrichtung des vereinbarten Werkes gerichtet. Auch hier fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Steuerhinterziehung als Hauptzweck.

Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst (a. A. OLG Hamm ZfBR 1997, 151). Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist.

BGH
Urteil vom 21.12.2000
Az.: VII ZR 192/98 (OLG Köln)

13. Erfüllungsort für Architektenvertrag

Entscheidung des BGH vom 7. Dezember 2000 (Zur Veröffentlichung freigegeben seit April 2001), VII ZR 404/99, vorhergehender Rechtszug OLG Dresden, Landgericht Dresden:

Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.

Die Parteien des Rechtsstreites stritten sich über den Gerichtsstand bei einer Klage auf Mängelbeseitigungskosten. Bei dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen Sitz in Norwegen, die Klägerin ihren in Deutschland.

Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Bauausführung und Bauüberwachung von Reihenhäusern beauftragt, wobei Mängel auftraten, deren Beseitigungskosten sie nun ersetzt verlangte.

Für den Gerichtsstand ist dabei die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung. Der BGH führte dazu in der Entscheidung aus:

"Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH)."

Nach dem deutschen Werkvertragsrecht ist der Erfüllungsort der Primärforderung der Ort der Baustelle. Problematisch wird jedoch die Beurteilung des Erfüllungsortes in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, da "… für die Beurteilung des Erfüllungsortes nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen." maßgeblich sind.

Durch ihn wird dazu selbst angemerkt:

"Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). "

Dies mündet in folgende Entscheidung:

"Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es sachgerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert. "

14. Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Am 29.05.2001 ist die "Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen" in Kraft getreten. In dieser wird nunmehr geregelt, zu welchen Abschlagszahlungen der Besteller "… eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerkes auf einem Grundstück…" in AGB verpflichtet werden kann. Das gilt für solche Werkverträge, welche "…zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen…"

Der Unternehmer kann nunmehr die Abschlagszahlungen des § 3 II der Makler- und Bauträgerverordnung vereinbaren.

Sie betragen:

30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
von der vertraglichen Restsumme

– 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,

– 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,

– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,

– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,

– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,

– 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,

– 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,

– 3 vom Hundert für den Estrich,

– 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,

– 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,

– 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,

– 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.

Dadurch wird der Unternehmer nunmehr besser gestellt, da die bisherige Regelung, Zahlung erst ab Gesamtfertigstellung des Werkes, für die o. g. Werkverträge abgeändert vereinbart werden kann. Zwar war schon seit 1. 5. 2000 eine Abschlagszahlung für in sich abgeschlossene Teile des Werkes möglich, jedoch wird nunmehr dem Unternehmer eine Richtlinie für die Abgeschlossenheit an die Hand gegeben. Eine Regelung kann jetzt in den AGB des Bauvertrages erfolgen.

Durch den Gesetzgeber wurde dabei der Wege einer vorweggenommenen AGB-Kontrolle gewählt, wodurch bei Verträgen über die Errichtung eines Hauses und ähnlicher Bauwerke die Grenze der vertraglichen Vereinbarung in o. g. Abschlägen gesehen wird.

Im Nachfolgenden der Inhalt der Verordnung:

"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2001

Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001

Auf Grund des § 27 a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBI. I S. 946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1

Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen

In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. Die Stellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht vorgesehen zu werden.

§ 2

Betroffene Verträge

Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 29. Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Berlin, den 23. Mai 2001

Die Bundesministerin der Justiz

Untätigkeitsbeschwerde: Rein und raus aus den Kartoffeln

Was macht man, wenn ein Gericht eine Sache "liegen" lässt? Man schreibt hin, warum das Gericht untätig bleibe. Daraus hat sich die sogenannte "Untätigkeitsbeschwerde" entwickelt.

Es war streitig, ob diese zulässig ist oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen (BVerwG, 3 B 8/03) vom 30.01. und vom 06.03.2003 entschieden, dass sie jedenfalls im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sein soll, weil sie dort nicht vorgesehen ist.

Das gibt Arbeit für das Bundesverfassungsgericht, das sich einer Verfassungsbeschwerde vor kurzem noch damit einfach entledigen konnte (BVerfG, 1 BvR 2222/02 vom 16.01.2003), dass die Streitfrage noch offen war: solange die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde noch nicht geklärt sei, sei jedenfalls die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Mit der Entscheidung des BVerwG dürfte die Frage der Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls für die VwGO (und die auf ihr beruhenden Verfahrensordnungen?) geklärt sein, so dass eine Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht mehr aus diesem Grund unzulässig sein kann.

15. Einhaltung der Grenzwerte: Mobilfunkstation zulässig

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden.

In diesen  Fällen sei davon auszugehen, dass von dem Betrieb der Anlage keine nennenswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten seien. Die Anforderungen an die Errichtung und Art von Hoch- und Niederfrequenzanlagen seien gesetzlich im Einzelnen geregelt. Diese Grenzwerte beruhten auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Die Werte seien in diesem Fall eingehalten worden und die Genehmigung daher rechtmäßig. Das Gericht wies damit die Klage eines Grundstückseigentümers ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die Deutsche Telekom etwa 20 Meter neben seinem Grundstück eine Feststation für ihr D 1- Netz installieren darf. Er fürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog.

OVG Koblenz
Az.: 1 A 10382/01

Quelle: dpa vom 11.09.2001

Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan

Allein der Umstand, dass eine Gemeinde in ihrem Flächennutzungsplan nur eine einzige Fläche für die Windenergienutzung ausweist, auf der lediglich 2 – 3 Windenergieanlagen untergebracht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Ein solcher Flächennutzungsplan kann das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein und zur Unzulässigkeit von Windenergieanlagen in anderen Gemarkungsteilen führen.

Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, einen für die Windenergienutzung geeigneten Bereich nicht als Fläche für die Windenergie darzustellen, um sich dadurch nicht die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung ihrer Wohngebiete zu nehmen, so kann dies dem Abwägungsgebot entsprechen, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen andere Teile des Gemeindegebietes für eine Wohnbebauung ausscheiden. Das gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Wohngebietserweiterung im Zeitpunkt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan noch nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens war.

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 14.05.2003
Az.: 8 A 10569/02

Baugebühren im Konkurs/in der Insolvenz

Nach Konkurseröffnung dürfen vor der Konkurseröffnung entstandene Baugebühren nicht mehr durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Konkurs erst nach dem Erlass des Ausgangsbescheides und vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnet wird.

Sächsisches OVG
Urteil vom 22.01.2003
Az.: 1 B 301/02

16. Vergütung zusätzlicher Leistungen beim Pauschalpreisvertrag

Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein.

Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben.

BGB § 632

BGH
Urteil vom 08.01.2002
Az.: X ZR 6/00

17. Vertragsstrafe

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag einschließlich Samstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist grundsätzlich ungeachtet einer Obergrenze (hier: 10 %) unwirksam. Der Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme übt einen wirtschaftlich, nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Allein die Verwirkung dieses Vertragsstrafensatzes an wenigen Tagen schöpft in unangemessener Höhe einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns ab.

(In älteren Entscheidungen hat der BGH folgende Vertragsstrafenhöhen für wirksam erachtet:

Er hat entschieden, dass eine Klausel mit einem Tagessatz von 0,1 % bei einer Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Angebotssumme wirksam ist (BGH, Urteil vom 25. September 1986 – VII ZR 276/84, BauR 1987, 92). Einen Tagessatz von 0,15 % hat er als verhältnismäßig niedrig bezeichnet (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – VII ZR 167/86, BauR 1988, 86). In zwei älteren Entscheidungen hat der Senat Tagessätze von 0,2 % und 0,3 % für unbedenklich gehalten (BGH, Urteilvom 12. Oktober 1978 – VII ZR 139/75, BGHZ 72, 222; Urteil vom 1. April 1976 – VII ZR 122/74, BauR 1976, 279).

 

BGH
Urteil vom 17. Januar 2002
Az.: VII ZR 198/00 – (OLG Dresden, LG Zwickau)