11. Neue VOB Teil B ab 1.2.2001

Im Februar 2001 treten die schon lange angekündigten Änderungen der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Ausgabe 2000) in Kraft. Diese sind insbesondere folgende:

 

zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3
Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlage für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 ist ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 durch die Anfügung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt

zu § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 3
Es ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Kündigung dann offen steht, wenn er den Auftragnehmer erfolglos aufgefordert hat, die geschuldete Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und er ihm eine Frist gesetzt hat, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein musste. Kommt der Auftragnehmer diesem nicht nach, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restliche Leistung durch einen Dritten erbringen lassen.

zu § 4 Nr. 10
Die „unechte Abnahme“ im bisherigen § 12 Nr. 2 Buchstabe b geregelt, stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne dar, sondern nur eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung. Sie wurde damit rechtssystematisch richtig zu den Regelungen über die Ausführung hinzugefügt und aus der Abnahmeregelung entfernt.

zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a
§ 6 Nr. 2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Vorliegen von hinternden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, 210) für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen keinen vom Auftraggeber zu "vertretenden" Umstand verlangt, sondern einen Umstand aus dem "Risikobereich" des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6 Nr. 6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung "von einem Vertragsteil zu vertreten" ein Verschulden des Vertragspartners, so daß es sinnvoll ist, in § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a von diesem Wortlaut abzuweichen.

zu § 7 Nr. 1
Die Einfügung des Wortes „objektiv“ geht auf eine Diskussion in der Rechtsprechung zurück, welche durch den BGH letztendlich zugunsten folgender Auslegung entschieden wurde: Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 sind nur dann erfüllt, „wenn das Ereignis objektiv unabhängig von der konkreten Situation des betroffenen Auftragnehmers unvorhersehbar und unvermeidbar war.“

zu § 8 Nr. 2 Abs. 1
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die neue Rechtslage erforderlich.

zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Mit der ausdrücklichen Regelung des Kündigungsrechtes in § 4 Nr. 8 war eine Nennung dieser Regelung auch in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich.

zu § 12 Nr. 2
Die Streichung von § 12 Nr. 2 Buchstabe b ist eine Folgeänderung zur Anfügung des § 4 Nr. 10.

zu § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 5 Abs. 3 Satz 2
Durch die Ersetzung des Lombardsatzes in der Lombardsatz- ÜberleitungsVO durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank war eine entsprechende Änderung im Wortlaut erforderlich.

zu § 16 Nr. 5 Abs. 3
In der deutlichen Anhebung des Zinssatzes wird eine wirksame Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen.

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