Entscheidung des BGH vom 7. Dezember 2000 (Zur Veröffentlichung freigegeben seit April 2001), VII ZR 404/99, vorhergehender Rechtszug OLG Dresden, Landgericht Dresden:
Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerkes, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.
Die Parteien des Rechtsstreites stritten sich über den Gerichtsstand bei einer Klage auf Mängelbeseitigungskosten. Bei dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der Beklagte seinen Sitz in Norwegen, die Klägerin ihren in Deutschland.
Die Klägerin hatte den Beklagten mit der Bauausführung und Bauüberwachung von Reihenhäusern beauftragt, wobei Mängel auftraten, deren Beseitigungskosten sie nun ersetzt verlangte.
Für den Gerichtsstand ist dabei die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung. Der BGH führte dazu in der Entscheidung aus:
"Der Erfüllungsort der primären Vertragspflicht, die den Gegenstand der Klage bildet, begründet die internationale Zuständigkeit. Macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, ist die verletzte Vertragspflicht maßgeblich und nicht die Schadensersatzverpflichtung (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 14 m.N. der Rechtsprechung des EuGH)."
Nach dem deutschen Werkvertragsrecht ist der Erfüllungsort der Primärforderung der Ort der Baustelle. Problematisch wird jedoch die Beurteilung des Erfüllungsortes in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, da "… für die Beurteilung des Erfüllungsortes nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz, sondern die von der Klägerin behauptete Verletzung der von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Bauplanungs- und Bauaufsichtsleistungen." maßgeblich sind.
Durch ihn wird dazu selbst angemerkt:
"Die Frage, an welchem Ort der Architekt, dem sowohl die Planung als auch die Bauaufsicht übertragen worden ist, seine Leistung zu erbringen hat, ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Für die vom Architekten geschuldete Leistung in dem genannten Umfang gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werkleistung des Bauunternehmers eines Bauvertrages (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 – 1 ARZ 737/85, NJW 1986, 935 = BauR 1986, 241 = ZfBR 1986, 80). "
Dies mündet in folgende Entscheidung:
"Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Die Planung und die Bauaufsicht sind die von dem Architekten geschuldete einheitliche Werkleistung, die dazu dient, im Umfang der übernommenen Verpflichtung die Errichtung eines mangelfreien Bauwerkes zu ermöglichen. Die Bestimmung des Erfüllungsortes der vom Architekten geschuldeten Leistung am Ort der Baustelle liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Schuldet der Architekt Planung und Bauaufsicht, kann der Auftraggeber die Leistung des Architekten, wenn er die Leistung sachgerecht überprüfen will, nur am Ort des Bauwerkes abnehmen. Falls die Vertragsparteien einen Streit über die Vertragsgerechtigkeit der Architektenleistung gerichtlich austragen, ist es sachgerecht, wenn der Rechtsstreit in der Nähe des Orts der Baustelle durchgeführt wird, weil die Klärung behaupteter Mängel des Architektenwerkes regelmäßig eine Beweisaufnahme über etwaige Mängel des Bauwerkes erfordert. "