Zulässige Anwaltswerbung im Internet GG Art. 12; BRAO § 43b; BORA § 6 1. Es stellt keine verbotene Werbung um ein Mandat im Einzelfall dar, wenn eine Anwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert hat, im Internet auf die Erfolgsaussichten einer Klage hinweist, die Möglichkeiten der Vollmachterteilung bereithält und auch sonst Informationen zu den konkreten Verfahren anbietet. 2. Die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, ist grundsätzlich nach § 43b BRAO erlaubt. 3. Durch eine Werbung im Internet wird der potenzielle Mandant nicht direkt persönlich in unerlaubter Weise angesprochen, vielmehr hat der potenzielle Mandant gerade die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob er mit der werbenden Kanzlei in Kontakt treten will. Ein solcher Auftritt ist keine auf die Erteilung eines konkretisierten Mandats gerichtete Werbung. (Quelle: NJW Heft 23) OLG Hamburg Urteil vom 26. 2. 2004 Az: 3 U 82/02 ________________________________________________________________________________________________________ Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Anwaltssozietäten und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Bekl. hat sich auf den Bereich Anlegerschutz für Aktionäre spezialisiert, insbesondere vertritt sie Mandate im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der am so genannten neuen Markt notierten I-AG. Die Bekl. tritt an tatsächlich oder vermeintlich geschädigte Aktionäre der I-AG über ihre – der Bekl. – Internet Domain „www.…de“ heran. Die Kl. beanstandet die Veröffentlichung dieser Internet-Seiten der Bekl. als berufswidrige Werbung und nimmt die Bekl. mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. Bei Aufruf der Internet-Domain der Bekl. wird man auf die Startseite geführt. Unter der Überschrift „I-Klage“ heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben …“. Der vorstehende Absatz ist als Link ausgestaltet, der zu den weiteren Seiten über die I-Klage führt, dort heißt es unter anderem: „Die Kanzlei T vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen. Für geschädigte I-Aktionäre, die hieran Interesse haben, haben wir ein Erfassungsformular vorbereitet. Dort können Sie ihre Daten eintragen und uns per E-Mail zuleiten. Das Formular steht auch als Downland zur Verfügung (In PDF-Format). Sie können uns so Ihre Daten auch zufaxen …“ Auf diesen Seiten werden dann zu dem Erfassungsformular und der Empfehlung eines gerichtlichen Vorgehens weitere Informationen erteilt. Das vorstehend wiedergegebene Wort „Erfassungsformular“ ist als Link ausgestaltet und führt zu dem Formular „I-Klage“. In dem Formular sind die persönlichen Daten einzugeben sowie Angaben zur Rechtsschutzversicherung und über die Käufe und Verkäufe von „I-Aktien zu machen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Gründe: Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist demgemäß abzuändern und die Klage abzuweisen. (…) Der Unterlassungsantrag ist aus den allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43b BRAO, § 1 UWG nach Auffassung des Senats nicht begründet. 1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Verwendung der durch die Anlagen K 1-3 gekennzeichneten Internetseiten auf der Homepage der Bekl. Es geht um diese Seiten insgesamt. 2. Die Zulässigkeit des Unterlassungsantrags ist gegeben, er ist hinreichend bestimmt. Das Verbot bezieht sich auf eine konkrete Äußerung der Bekl. im Internet, wie sich das aus ihrem Auftritt gemäß Anlagen K 1-3 ergibt. Für die Frage der Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von durchgreifender Bedeutung, wenn die (nur) insgesamt zu verbietende Äußerung auch einzelne Textpassagen aufweist, die als solche nicht wettbewerbswidrig sind. 3. Die erste Voraussetzung des § 43b BRAO, das Vorliegen von Werbung, ist allerdings bei dem Internetauftritt der Bekl. gegeben. Das hat bereits das LG zutreffend angenommen. a) Nach § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Ausgangspunkt aller Betrachtungen zur Zulässigkeit anwaltlicher Werbung – und demgemäß auch zur begrifflichen Bestimmung von Werbung i.S. des § 43b BRAO – muss der Grundsatz sein, dass zu der durch Art. 12 I GG gewährleisteten Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Insoweit greift auch das Grundrecht des Art. 5 GG; der Schutz des Art. 5 I GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 43b Rdnr. 2 m.w. Nachw.) Da demgemäß die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts nach Art. 5 und 12 GG auch das Recht beinhalten, für die Inanspruchnahme seiner Dienste zu werben, bedarf einer Rechtfertigung immer nur die Einschränkung, die Reglementierung der anwaltlichen Werbung als Teil der anwaltlichen Berufsausübung, nicht aber die Werbemaßnahme, die keiner zulässigen Reglementierung zuwiderläuft (BGH, NJW 2003, 346), vielmehr findet sie diese schon in Art. 5 und 12 GG. Die sich aus § 43b BRAO (und §§ 6ff BORA) ergebenden Einschränkungen dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern und Täuschungen der Rechtsuchenden zu vermeiden, sie dienen außerdem flankierend der Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung. Dadurch erhält das Verbot berufswidriger Werbung seine Rechtfertigung (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 3 m.w. Nachw.). b) Werbung i.S. des § 43b BRAO ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BGH, NJW 2003, 346). Ob diese Merkmale erfüllt sind, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung und ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 5, § 6 BORA Rdnr. 6). Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem beanstandeten Internetauftritt der Bekl. um Werbung i.S. des § 43b BRAO. Die Internetseiten präsentieren die Leistungsfähigkeit der Bekl. speziell in Bezug auf den Aktionärsschutz, insbesondere bei I-Aktionären, 4. Der Internetauftritt der Bekl. ist im Hinblick auf die eine Zulässigkeitsvoraussetzung anwaltlicher Werbung des § 43b BRAO gegeben, nach der die Anwaltswerbung nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet (wegen der anderen Voraussetzung vgl. 5). a) § 43b BRAO gestattet dem Rechtsanwalt nur, berufsbezogene Informationen über seine Person und seine Dienstleistung weiterzugeben. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt der Bekl. insoweit nicht zu beanstanden. Auf den Internet-Seiten werden die potenziellen Interessenten darüber informiert, dass die Bekl. speziell I-Aktionäre anwaltlich beraten und vertreten können und dass eine Sammelklage in den USA vorbereitet wird, an die potenzielle Mandanten der Bekl. sich gegebenenfalls anschließen können. Die damit gegebenen Informationen sind lediglich berufsbezogen, sie haben unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun. Soweit hierbei die I-AG und die für das „I-Desaster“ Verantwortlichen kritisiert werden, ist deswegen der berufliche Bezug nicht etwa verlassen. Die Darstellung mag zugespitzt sein, die Aussage geht aber dahin, dass die Verluste bei den I-Aktien eben auf ein pflichtwidriges Verhalten der im Unternehmen Verantwortlichen zurückgehen. Dieser Umstand ist für eine eventuelle Sammelklage von erheblicher Bedeutung. Damit wird ein berufsbezogener Gesichtspunkt angesprochen. b) Auch die Pflicht zur in Form und Inhalt sachlichen Werbung (§ 43b BRAO) ist vorliegend nicht verletzt. (aa) Mit dem Kriterium der Sachlichkeit soll den Bedürfnissen der Rechtsuchenden nach Transparenz der Dienstleistungen Rechnung getragen werden. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das rechtsuchende Publikum durch Qualitätswerbung irregeführt und unrichtige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit eines Rechtsanwalts gewinnt. Das Ziel wird mit der Folge mangelnder Sachlichkeit vor allem bei völlig übertriebener, plump aufdringlicher, marktschreierischer, belästigender oder irreführender Werbung verfehlt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnrn. 14-17, § 6 BORA Rdnrn. 15-16, jew. m.w. Nachw.). Während früher als Kriterium für die Unsachlichkeit das „,Reklamehafte“ eines Verhaltens von der Rechtsprechung herangezogen wurde, findet das im Gesetz keine Stütze, nachdem der Gesetzgeber in § 43b BRAO das Wort „reklamehaft“ durch den Begriff „unsachlich“ ersetzt hat. Das Gebot der Sachlichkeit schließt die anwaltliche Werbung mit bloßen Wertungen und Selbstanpreisungen, die nicht auf objektiven Tatsachen beruhen und nicht objektiv nachvollzogen werden können, aus. Allerdings ist wegen Art. 5, 12 GG bei der Annahme der Form nach unzulässiger – nämlich eindeutig überzogen-reklamehafter und damit unsachlicher – Werbung eher Zurückhaltung angezeigt, denn zum einen ist dem Anwalt bei seiner berufsbezogenen Werbung eine nicht ganz enge Gestaltungsfreiheit unerlässlich zuzubilligen und zum anderen muss die Abgrenzung zur unsachlichen Werbung notwendig klar und von bloßen Geschmacksfragen unabhängig sein (BVerfG, NJW 1997, 2510; Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16). (bb) Den Sachlichkeitsanforderungen nach Form und Inhalt genügt der Internetauftritt der Bekl. Gegen die Wahl des Mediums des Internet ist selbstverständlich grundsätzlich nichts einzuwenden (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnrn. 15-16 m.w. Nachw.). Die Informationen über die I-Aktie und die Hintergründe für die Verluste haben, wie ausgeführt, unmittelbar mit der angesprochenen speziellen beruflichen Tätigkeit der Bekl. zu tun, es handelt sich um sachliche Information. Auch die Kritik an der I-AG bzw. an dem „I-Desaster“ erschöpft sich nicht etwa in zugespitzten Worten, sondern hat – wie ausgeführt – juristischen Bezug. Unsachlich ist das ebenfalls nicht, es handelt sich lediglich um eine erkennbar engagierte und insoweit nicht zu beanstandende Information. Entgegen der Ansicht der Kl. ist auch nicht zu beanstanden, dass das Thema der Verluste der I-Aktionäre von den Bekl. rechtlich bewertet wird („nach der Überzeugung unserer Kanzlei …“). Nur bloße Wertungen und Selbstanpreisungen genügen nicht dem Sachlichkeitsgebot, die rechtliche Bewertung ausdrücklich der Bekl. relativiert die Aussage vielmehr. Entgegen der Ansicht der Kl. ist der Internetauftritt nicht mit der Begründung als unsachlich zu verbieten, es werde ein so genanntes Massenverfahren vorbereitet, ohne auf die Besonderheiten des einzelnen Mandats einzugehen. Vielmehr heißt es, wie ausgeführt, auf der Startseite ausdrücklich: „Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage empfehlen wir ein gerichtliches Vorgehen.“ Dieser Satz wird auf der nachfolgenden, anzuklickenden Seite wiederholt. Der angesprochene durchschnittlich verständige und aufmerksame Verbraucher versteht diese Hinweise nicht etwa in dem Sinne, dass in jedem Falle eine Klage empfohlen werde. Selbstverständlich wird er annehmen, dass eine solche Empfehlung gerichtlichter Schritte gerade von dem Ergebnis der anwaltlichen Beratung abhängig sein wird; dem steht auch nicht entgegen, dass zuvor davon die Rede ist, dass die Kanzlei der Bekl. bereits „eine Vielzahl geschädigter I-Aktionäre vertritt“. Auch der Umstand, dass mit dem Internetauftritt ein Sammelverfahren in Aussicht genommen wird, ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht grundsätzlich zu beanstanden. Schon seit längerem ist anerkannt, dass das so genannte gebündelte Mandat der pflichtgemäßen Berufsausübung des Anwalts entsprechen kann (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 22 m.w. Nachw.). Von einer generell oder gar schon im Voraus zu bejahenden Erfolgsaussicht einer Klage der I-Aktionäre steht in dem Internet-Auftritt der Bekl. nichts, auch nicht in unterschwellig-versteckter Weise. Der verständige Durchschnittsverbraucher wird wegen der angesprochenen Kostenrisiken und der zu überprüfenden Sach- und Rechtslage zutreffend schlussfolgern, dass die Erfolgsaussichten einer Klage in verschiedenen Fällen durchaus unterschiedlich sein werden und dass es gerade auch einer individuellen Beratung bedarf, ob man sich einer Sammelklage anschließen soll. Es ist nicht erkennbar, dass der vernünftige Durchschnittsverbraucher andere Schlussfolgerungen ziehen könnte. In dem Gesamtzusammenhang des Internetauftritts ist es auch nicht etwa unsachlich, wenn der Internetbenutzer auch noch auf das „Erfassungsformular“ hingewiesen wird und es herunterladen und ausfüllen kann. 5. Entgegen dem LG ist der Internetauftritt der Bekl. auch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung i.S. des § 43b BRAO. a) Verboten ist dem Rechtsanwalt eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). Das Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung darf allerdings nicht mit dem früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potenzielle Mandanten (so noch BGH, NJW 1991, 2641 = GRUR 1991, 917 – Anwaltswerbung I) gleich gesetzt werden und es ist nicht zu verwechseln mit dem direkten Ansprechen potenzieller Mandanten allgemein, was erlaubt ist. Geht es nicht um einen konkreten Auftrag in einem konkreten Einzelfall, darf der Rechtsanwalt potenzielle Mandanten ansprechen und für sich werben (Feuerich/Weyland, § 6 BORA Rdnr. 17). So ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach § 43b BRAO grundsätzlich erlaubt (BGH, NJW 2001, 2087 = WRP 2001, 923 – Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben). Es wurde weder eine an Einzelhändler gerichtete Einladung einer Anwaltskanzlei zu einem Seminar mit Imbiss (BGH, NJW 2001, 2081 – Anwaltswerbung II) noch die Versendung von Rundschreiben an Nichtmandanten, in denen über steuerrechtliche Neuregelungen informiert wurde (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben), als gem. § 43b BRAO unzulässig angesehen, weil die Werbung nicht auf die Erlangung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet gewesen ist. Andererseits können für sich genommen zulässige Maßnahmen, die Umworbenen als Mandanten zu gewinnen, unter bestimmten Gegebenheiten dennoch eine unzulässige Werbung um einzelne Mandate darstellen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist (etwa als Unfallopfer) und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (Feuerich/Weyland, § 43b BRAO Rdnr. 31 m.w. Nachw.). (b) Nach diesen Grundsätzen ist der Internetauftritt der Bekl. nach Auffassung des Senats keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Die Werbung ist im Internet veröffentlicht. Damit wird nicht ein einzelner potenzieller Mandant direkt angesprochen, wie etwa durch ein Telefonat, einen direkt an ihn adressierten Brief mit einem persönlichen Schreiben oder auch einem Rundschreiben. Vielmehr kommen Interessenten auf die Internetseiten der Bekl. auf Grund eigener Aktivitäten oder auch nur zufällig und können – unbeeinflusst durch direkte persönliche Ansprache – sich entscheiden, ob sie sich an die Bekl. überhaupt, sogleich oder später wenden wollen. Durch die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von I-Aktionären richtet sich die Internetwerbung zwar an einen bestimmbaren Personenkreis, sie ist aber nicht so auf einen konkreten Schadensfall zugeschnitten, dass damit schon eine Einzelmandatswerbung vorläge. Denn die Bekl. können nicht wissen, ob bei dem einzelnen Internetnutzer, der auch I-Aktionär ist, ein Schaden entstanden ist und ob dann bei dem Einzelnen auch ein Beratungsbedarf konkret und/oder aktuell besteht. Damit zielt die Internetwerbung der Bekl. für den verständigen Durchschnittsverbraucher auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller, noch nicht konkretisierter Mandate. Es erfolgen eine allgemeine Information über die Möglichkeiten einer Sammelklage und Hinweise darauf, welche Wege bei Interesse für den potenziellen Mandanten in Betracht kommen. Die Darstellung im Internet, die der Benutzer selbst durch eigene Aktivität aufruft, steht der Annahme eines schon konkretisierten Mandats entgegen. Entgegen dem LG kann nicht darauf abgestellt werden, es gehe bei der Internet-Werbung um die Anbahnung einzelner Aufträge. Das kann nicht durchgreifend sein, weil dieses Ziel letztlich jede Form von Werbung hat und eine dann erreichte persönliche anwaltliche Beratung oder Vertretung ohnehin stets konkret ist. § 43b BRAO schränkt die Meinungs- und Berufsfreiheit des Anwalts ein, die damit verbundenen Eingriffe müssen entsprechend den obigen Ausführungen verhältnismäßig, das heißt im Interesse des Gemeinwohls erforderlich sein. Bei einem so weit gespannten Begriff der Werbung um ein Einzelmandat wäre das nicht mehr der Fall. In dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Internetwerbung der Bekl. ist auch das Erfassungsformular nicht zu beanstanden. Obwohl hier der Interessent seine persönlichen Daten einfügen und das Formular an die Bekl. schicken kann, ist die das vorbereitende Werbung im Internet noch keine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung. Der Internetnutzer erkennt, dass es ein allgemein vorbereitetes Formular ist und nicht ihm selbst ausgehändigt oder gar aufgedrängt wird. Vielmehr ist er es, der – noch anonym bleibend – das Formular ohne äußere Einflussnahme etwa durch den Anwalt, allein auf seine Entschließung hin herunterlädt. Deswegen greift auch nicht das Argument der Kl. durch, damit sei der „,Einstieg“ in das Einzelmandat gegeben. Das Stadium der Anbahnung ist auch bei einem Anwaltsseminar für potenzielle Mandanten (BGH, NJW 2001, 2087 – Anwaltswerbung II) oder bei einem juristisch-informativen Rundschreiben an Nichtmandanten (BGH, NJW 2001, 2886 – Anwaltsrundschreiben) gegeben, ohne dass derartige Fallgestaltungen, wie ausgeführt, als unzulässig anzusehen wären. Nach Auffassung des Senats ist die Werbung der Bekl. durchaus mit dem vom OLG München zutreffend entschiedenen Sachverhalt vergleichbar (vgl. dazu OLG München, NJW 2002, 760). Im dortigen Fall hatte eine Anwaltskanzlei auf ihrer Homepage ein so genanntes Interessentenschreiben veröffentlicht, in dem es um mögliche Ansprüche der T-Aktionäre gegen die Deutsche Telekom ging. Zu Recht hat das OLG darauf abgestellt, dass das dortige Schreiben auf eine unbestimmte Vielzahl potenzieller noch nicht konkretisierter Mandate ziele und der Interessent die Veröffentlichung selbst im Internet aufrufen müsse.
Impressumspflicht nach TDG
Erstaunlicherweise fehlt bei einer großen Zahl von Internetpräsentationen ein zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschriebenes Impressum, wobei das Gesetz den Begriff "Impressum" nicht verwendet, sondern dieser sich in der Praxis weitgehend durchgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten zu Beginn des Jahres 2002 das Teledienstgesetzes geändert, wobei unter anderem in Umsetzung von europäischen Richtlinien Informationspflichten des Anbieters festgeschrieben werden. Die Vorschriften des Gesetzeswortlauts sind aus sich heraus verständlich, so daß auf die unten wiedergegebenen §§ 6 und 7 verwiesen werden kann. Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die Informationspflicht nach § 6 TDG mit einer empfindlichen Geldbuße sanktioniert: Bußgeldvorschriften § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.? Es gibt inzwischen erste gerichtliche Entscheidungen, die ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum für wettbewerbswidrig halten, was unangenehme Abmahnungen mit genauso unangenehmen Kostenfolgen zur Folge haben kann. Das Impressum darf auch nicht irgendwo in der Präsentation versteckt sein, sondern muß einfach zu finden sein. Da die Impressumspflicht ohne großen Aufwand erfüllt werden kann, kann man jedem – im Sinne des TDG – geschäftlichen Homepagebetreiber nur dringend raten, auf ein ordnungsgemäßes Impressum zu achten! Anlage: Auszug aus dem Teledienstgesetz § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/ 48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
Irreführung durch GmbH bei domain *.ag
Irreführung durch GmbH bei domain *.ag Besitzt ein Unternehmen eine Domain mit der Endung ".ag", könnte dies von Internetnutzern als Kennzeichen auf die Firmenbezeichnung und die Gesellschaftsform " Aktiengesellschaft verstanden werden. Wenn das Unternehmen jedoch tätsälich in der Gesellschaftsform der GmbH betrieben wird, ist dies eine relevante Irreführung nach §§1, 3 UWG. Dem Internetnutzer ist schon nicht bekannt, dass die Endung ".ag" eine Länderkennung ist. LG Hamburg Urteil vom 02.09.2003 312 O 271/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer
Haftung des Internetauktionshauses für Markenverletzung durch Fremdversteigerer Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.2003 war bis Mitte August 2004 noch nicht (!) abgesetzt, so daß wegen der weiteren Einzelheiten nur auf die Pressemitteilung des BGH verwiesen werden kann. "Was lange währt, wird endlich gut" Endlich steht der Volltext der Entscheidung zur Verfügung (das vom BGH zur Verfügung gestellte Dokument weist als sein Erstellungsdatum den 30.8.04 aus). Wir werden uns die 22-seitige Entscheidung noch ansehen und hier ein paar Zeilen dazu schreiben. hus 15.9.2004
Ist eMail Werbung zulässig?
Ist eMail Werbung zulässig? Nachdem die jüngere Rechtssprechung recht schnell zu der Annahme gekommen ist, daß unverlangt zugesandte Werbemails einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb darstellen können und der Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gibt es jetzt auch einige beachtenswerte Urteile, die die gegenteilige Auffassung vertreten: LG Düsseldorf 6.2.2003 13 O 39/01 Die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes stellt nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). und OLG Düsseldorf 26.3.2003 1-15 W 25/03 1. Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt. 2. Der Senat verkennt nicht, dass die vereinzelte Zusendung Werbe-E-Mails belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen ?Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers den Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig
Bei deutlichem Inhalt – Computerfax ohne Unterschrift zulässig In einem Markenbeschwerdeverfahren genügt eine per Computerfax ohne Unterschrift eingelegt Beschwerde der Erfordernis der Schriftlichkeit, wenn sich aus dem Inhalt des Schriftstücks mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Verfassers gefertigt und der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.08.2003 Az.: 1 ZB 1/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig
Suchmaschinen-Spamming per HTML-Metatags wettbewerbswidrig Das kompendiumartige Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite führe zu einer Manipulation von Suchmaschinen und ist wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht Essen in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2004 (Az. 44 0 166/03). Klägerin des Verfahrens war ein rechtsfähiger Wirtschaftsverband. Nach den Ausführungen des Gerichts führt eine derartige Verwendung von Suchbegriffen dazu, dass die Internetseiten der Beklagten bei der Verwendung von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger frequentiert würden. Bei der Verwendung von hunderten lexikonartig aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weitem Verständnis keinen Zusammenhang zu den auf den Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen, könne es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe dies nur den Schluss zu, dass dadurch die technischen Schwächen von Suchmaschinen ausgenutzt werden sollten, um sich bei den Suchergebnissen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies gelte nach Ansicht der Richter aus Essen allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website mit Suchbegriffen gefüllt werde, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um dem Betreiber Geschäfte mit Werbepartner zu ermöglichen. Die Entscheidung des LG Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen in den Metas ging, um ein weiteres Problemfeld. Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Metatage hatte im März 2002 das LG Düsseldorf getroffen. Das Urteil war jedoch später vom OLG Düsseldorf aufgehoben worden. Ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch nicht bekannt. (Quelle: www.heise.de) Landgericht Essen Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 44 0 166/03 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Gattungsdomain
Gattungsdomain Am Beispiel der Domain mitwohnzentrale.de ist besonders heftig die Zulässigkeit von Gattungsdomains diskutiert worden. Zur Erinnerung: das OLG Hamburg hatte zunächst die Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de durch eine (n) (Verband von) Mitwohnzentrale(n) für unzulässig gehalten, weil hierdurch andere Mitwohnzentralen behindert würden. Der BGH hat diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei zu untersuchen, ob der Internetnutzer überhaupt darüber irren könne, daß es nur diesen einen Verband gebe. Nachdem der Domaininhaber auf seinen Seiten klargestellt hat, daß die dort beworbenen Mitwohnzentralen nur die Mitglieder seines Verbandes sind, hat das OLG Hamburg (das Urteil ist am 6.3.03 verkündet worden) eine mögliche Irreführung verneint. Interessant sind seine Ausführungen zur – von ihm unterstellten – Änderung des Nutzerverhaltens in den vier (!) Jahren seit der ersten Entscheidung des OLG Hamburg: "… Schließlich kann bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich im Anschluss an die vielfach veröffentlichte und kommentierte Entscheidung des 3. Senats vom 13.07.1999 sowie die Revisionsentscheidung des BGH vom 17.05.2001 eine breite Diskussion in Internet-Kreisen über die Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Domain-Bezeichnungen entwickelt hat, die nicht auf juristische Fachkreise beschränkt geblieben ist. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits noch bestanden haben sollte, so ist diese jedenfalls heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt. Der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer weiß inzwischen, dass allein die Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens ohne das Hinzutreten anderer konkreter Ausschließlichkeitshinweise keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt. …"
[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur
[gattungsbegriff]-[ortsname].de: Verwirrung pur Für Aufregung hat kürzlich die Entscheidung des BGH gesorgt, eine Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm nicht zuzulassen, mit dem dieses OLG es als wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung angesehen hat, wenn (hier war es eine Tauchschule) ein Unternehmen den Tätigkeitsbereich zusammen mit dem Sitz des Unternehmens als Domain verwendet (hier tauchschule-dortmund). Das OLG München hatte demgegenüber schon in einem Urteil vom 19.12.2002 (Az. 29 U 3722/02) eine Rechtsanwalts – Domain ra-[ortsname].de für zulässig gehalten, weil der Internetnutzer darunter keine Alleinstellungswerbung verstehe: " … 5. Aus den vorstehend genannten Gründen ist es unerheblich, dass der Kl. mit dem weiteren Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Werbung mit dem Schlagwort ra-[Ortsname] werde unter Verstoß gegen § 43b BRAO eine Vorrangstellung des Bekl. suggeriert und der Verkehr irregeführt, keinen Erfolg gehabt hätte. Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Angabe www.ra-[Ortsname].de in der beanstandeten Anzeige als bloße (Internet-)Adresse, unter der der Bekl. für Online-Beratungen erreichbar ist, nicht dagegen als Behauptung einer anwaltlichen Vorrang- oder Alleinstellung in W. (vgl. auch Senat, NJW 2002, 2113 – rechtsanwaelte-dachau.de; vgl. ferner BGH, NJW 2001, 3262 [3264] – Mitwohnzentrale.de)." Die beiden Entscheidungen widersprechen sich offensichtlich. Der BGH hätte die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulassen müssen, da der Abkürzung "ra" für Rechtsanwalt wohl dieselbe Bedeutung als Gattungsbegriff zukommt wie dem Begriff "Tauchschule". Allerdings hat das OLG München seine Auffassung in seiner Entscheidung vom Dezember 2002 am Ende im Text versteckt, im Leitsatz findet sich ein eher mißverständlicher Hinweis, aus dem man auf die Unzulässigkeit des Begriffs schließen könnte. Die ausführlichen Ausführungen in den Gründen sind aber eindeutig wie oben ersichtlich. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß das OLG München sehr feinsinnig zwischen Singular und Plural bei Gattungsbegriffen unterscheidet. Die Domain www.rechtsanwaelte-dachau.de soll unzulässig sein, weil der Internetnutzer darunter eine Liste von Rechtsanwälten erwarte (Urteil vom 18. 4. 2002 – 29 U 1573/02). In dem Zitat von oben bestätigt das OLG München noch einmal die aus seiner Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Singular und Plural. Sämtliche Feststellungen haben die Richter aus eigener Erkenntnis getroffen, gefragt haben sie offenbar niemand. Wohl schon gar die Internet-Gemeinde. Es spricht einiges dafür, daß Entscheidungen wie die des OLG Hamm noch sehr stark aus der herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Sicht geprägt sind. Man hatte gehofft, daß der BGH mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de auf die Höhe des Internet-Zeitalters gekommen war. Insofern kann die jetztige Nichtzulassung der Revision nur aus zwei Gründen als Rückschritt bezeichnet werden: 1. Es bleibt weiterhin unklar, in welchem Umfang Gattungsbegriffe mit einem Ortsnamenzusatz in Internetdomains als wettbewerbswidrige Werbung unzulässig sind. 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tut sich weiterhin mit einem zutreffenden Verständnis der Internetnutzer schwer.
Telekanzlei nicht eintragungsfähig
Telekanzlei nicht eintragungsfähig 1. Der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Beschreibung für ein neuartiges Organisationsmodell einer Rechtsanwaltskanzlei fehlt jegliche Unterscheidungskraft; sie ist daher nicht eintragungsfähig. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist nicht die Vorstellung, die der Verwender der Bezeichnung mit dem Wort verbindet, sondern alleine die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
(Quelle: JurPC) Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 25 W (pat) 138/01
Bundespatentgericht Beschluss vom 07.08.2002 Gründe I. Die Bezeichnung TELEKANZLEI ist am 6. Dezember 1997 für die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung in zwei Beschlüssen vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999, von denen ein Beschluss im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen des bestehenden Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die erkennbar aus „Tele“ für „Telefon“, „Telekommunikation“ und „Kanzlei“ zusammengesetzte Gesamtbezeichnung besage lediglich, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden, zumal sich die Bedeutung des allgemein bekannten Präfixes „Tele“ wegen der heute gebräuchlichen Vielzahl sonstiger, entsprechend gebildeter Bezeichnungen mit entsprechender Bedeutung wie „Telebanking“, „Telearbeit“ usw dem Verkehr geradezu aufdränge. Der angemeldeten Bezeichnung fehle deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele, da sie sprachüblich gebildet und ohne weiteres verständlich sei. So werde heute „Tele“ nicht nur in seiner ursprünglichen Bedeutung für „fern“, „weit“ in Wortverbindungen wie „Telefon“, „Telegrafie“, „Telegramm“, „Television“ verwendet, sondern bezeichne auch als Bestimmungswort im Zuge der ständig zu nehmenden Erweiterung und Nutzung unterschiedlicher Netzwerke mittlerweile jede Form der Geschäftstätigkeit mittels der Telekommunikation. Deshalb seien Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Telesales“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“, „Teledienstleistung“, „Teleconsulting“ gebräuchlich und würden auch als gesetzliche Begriffe wie zB „Teledienste“ (§ 2 TEG) verwendet. Auch die entgegengehaltenen Voreintragungen wie „TeleNachbar“ oder „Tele-Power-Tower“ könnten zu keiner anderen Beurteilung führen, da ein Anspruch auf Eintragung weder aus dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Ob über das bestehende Schutzhindernis fehlender Unter scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG hinaus die Anmeldung auch wegen des weiteren Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückzuweisen sei, bedürfe keiner abschließend Entscheidung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit den (sinngemäßen) Anträgen, – die Beschlüsse der Markenstelle des DPMA vom 9. September 1998 und vom 11. Mai 1999 aufzuheben, – die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Die Argumentation der Markenstelle sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend, da es sich bei der angemeldeten Gesamtbezeichnung gerade nicht um einen sprachüblich gebildeten Gesamtbegriff handele, dessen dienstleistungsbezogener Sinngehalt ohne weiteres verständlich sei. „Telekanzlei“ stelle ebenso wie die eingetragenen Begriffe „Teledisquette“, „Telecenter“ vielmehr eine eigenständige Kombination zweier Teilbegriffe mit einem individuell prägenden Charakter und keine glatt beschreibende Sachangabe dar. Auch eine Übersetzung wie „Fernkanzlei“ sei aus sich heraus nicht verständlich, zumal es bei dem in der Anwaltsbranche völlig neuen und einzigartigen Modell einer mittels des Internets kommunizierenden Telekanzlei gerade nicht um eine im Verhältnis zum Mandanten „ferne“ Kanzlei gehe, sondern allenfalls um ein potentielles Fernsein im technisch-räumlichen Innenverhältnis der Anwälte als organisationstechnische Besonderheit. Insoweit sei es auch faktisch unzutreffend, darauf abzustellen, dass die Telekanzlei ihre Dienste „auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg“ erbringe. Jede Kanzlei erbringe auf diesem Wege Leistungen. Es sei zum wiederholten Male daraufhingewiesen worden, dass „Tele“ nicht mit „Telekommunikation“ und Hinweis auf eine Ablauforganisation gleichgesetzt werden dürfe, sondern für ein Aufbauorganisationsmodell stehe, also eine völlig andere Betriebsorganisation. Es müsse auch möglich sein, eine innovative Konzeption mit beschreibenden Markenbestandteilen im Marketing zu unterstützen, wobei das Telekanzleikonzept der Telearbeits-Kanzlei durch hohen Markt-Kommunikationsaufwand derart avanciert sei, dass diesem Alleinstellungsqualität zukomme. Die Tatsache, dass das DPMA den angemeldeten Begriff nicht richtig verstanden habe, belege im übrigen dessen Unterscheidungskraft. Der Senat hat den Anmeldern eine Internet-Recherche über die Verwendung des Wortbestandteils „Tele“ übersandt und darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung nicht auf das tatsächlich zugrundeliegende Organisationsmodell ankomme, sondern auf den Aussagegehalt der Bezeichnung, der in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht des Verkehrs nahe liege. Ferner bestünden auch hinrei chende Anhaltspunkten für die Annahme eines Freihaltungsinteresses. Die Anmelder haben hierauf ergänzend ausgeführt, dass die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung einer Verletzung der durch Art 12 GG geschützten beruflichen Existenz bedeute, da die unter der Bezeichnung „Telekanzlei“ seit der Gründung der klägerischen Anwaltskanzlei im Jahr 1995 hart erarbeitete Etablierung und Marktstellung des Telearbeitskonzepts nicht gegen eine Verwässerung verteidigt werden könne. Zugleich entfalle mit der Zurückweisung der Anmeldung eine Bezeichnung, welche dem Verkehr eine Identifikation mit dem Beratungshaus der Kläger ermögliche. Auch aus standesrechtlichen Gründen hätten keine Alternativen zur Angabe der Organisationsform der Kanzlei bestanden, da nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) keine andere Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 BORA zulässig sei. Die Zurückweisung der Anmeldung verletzte deshalb die Anmelder auch in ihren Grundrechten nach Art 3 GG als standesrechtlich gebundene Unternehmer. In der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung des Anwaltsgerichts Hamburg erörtert, in der zur Bedeutung des Begriffs „Telekanzlei“ darauf abgestellt ist, dass das heutige Verständnis von „Tele“ zu übertragen sei und „Telekanzlei“ deshalb bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Dies sei aber eine interessengerechte und sachangemessene Information und keine unzulässige Kurzbezeichnung im Sinne von § 9 Abs 3 BORA, wonach diese nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten darf. Die Anmelder haben hierzu in einem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, diese Entscheidung bestätige ein mehrdeutiges Begriffsverständnis von „Telekanzlei“, weil das Gericht ein Verkehrsverständnis von „Telekanzlei“ im Sinne des von den Anmeldern verstandenen Organisationsmodells und nicht eines Ab lauforganisationsmodells dokumentiere, wovon aber das DPMA ausgegangen sei. Die Anmelder versuchten auch nicht über die Eintragung der angemeldeten Bezeichnung mittelbar ein Organisationsmodell zu schützen. Auch blieben die Anmelder dabei, dass das DPMA durch die Vielzahl vergleichbarer Fälle rechtlich gebunden sei, den ihm zukommenden Spielraum bei der Auslegung der gesetzlichen Begriffe zugunsten der Anmelder auszulegen. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ absolute Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegenstehen. 1) Der angemeldeten Bezeichnung ist für die beanspruchten Dienstleistungen wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. a) Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 – Bravo – zur GMV). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 1999, 292, 294 – HOUSE OF BLUES). b) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich – wie hier – für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittelbar beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis als beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unterfallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörter der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche – im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 – BerlinCard – mwH). Deshalb haben die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG trotz möglicher Überschneidungen ihren eigenen Anwendungsbereich (vgl auch EuG MarkenR 2002, 88, 90 Tz 25 b – EUROCOOL – zu Art 7 Abs 1 Buchstaben b und c GMV). Dies gilt auch dann, wenn man die in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG genannten „sonstigen“ Merkmalsangaben in zutreffender Weise nicht zu einschränkend auslegt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass die Formulierung des Fehlens „jeglicher“ Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Lichte der Anforderungen an die Unterscheidungskraft als Marke zu beurteilen ist und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unterscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (BGH MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten – mwN). c) Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und auch die den Anmeldern im Beschwerdeverfahren übersandten Internet-Recherchen belegen, wird das Kürzel „Tele“ bereits gegenwärtig in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens verwendet. „Tele“ ist aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation in nahezu allen Lebensbereichen mittlerweile zu einem allgemein geläufigen Schlagwort der deutschen Umgangssprache dafür geworden, welches als Kürzel für „Telekommunikation“ steht und darauf hinweist, dass Dienstleistungen durch solche Mittel erbracht werden oder es sich um eine Telekommunikationsdienstleistung handelt. Dies belegen die jedermann bekannten und – in Bezug auf einschlägige Waren oder Dienstleistungen – gleichfalls als Sachangabe verwendeten Begriffe wie „Tele-Kaufhaus“, „Teleshopping“, „Tele-Universität“, „Telearbeit“, „Telebanking“ usw. Auch der Gesetzgeber verwendet derart gebildete Sachbezeichnungen. So definiert § 2 Abs 1 Teledienstgesetz (TEG) den Begriff „Teledienste“ als „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierten Daten wie Zeichen, Bilder oder Tönen bestimmt ist und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, wobei Abs 2 eine beispielhafte Aufzählung von Telediensten wie zB „Telebanking,“ „Nutzung von Telespielen“ ausdrücklich erwähnt. d) Die Markenstelle ist deshalb auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Verkehr auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine Bedeutung von „Tele“ geradezu aufdränge und die Gesamtbezeichnung besage, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kanzlei auf dem Telefon-, Telekommunikationsweg erbracht würden. Insoweit steht einem Verständnis von „Telekanzlei“ als Sachangabe, die keinen individualisierenden betrieblichen Charakter aufweist, auch nicht entgegen, dass die Anmelder die verwendete Sachangabe „Tele“ nicht im Sinne eines Hinweises auf ein Ablauforganisationsmodell ver standen wissen wollen, sondern als Sachhinweis auf ein von ihnen geschaffenes Telearbeitskonzept, welches sich dadurch auszeichnet, dass die Kanzleimitglieder untereinander mittels des Einsatzes von Telekommunikationsmitteln kommunizieren. Denn maßgebend für die Beurteilung von Unterscheidungskraft ist die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise, hier insbesondere des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl hierzu und zum veränderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III). Dieser wird aber „Telekanzlei“ ohne weiteres Nachdenken als Sachhinweis sehen, der insbesondere eine mit dem Gegenstand dieser Dienstleistungen verbundene Art der Erbringung durch „Telekommunikationsmittel“ unmittelbar beschreibt. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verbraucher im Internet – wie die Anmelder nicht in Abrede stellen und die Recherchen des Senats belegen – zunehmend auf Angebote rechtsberatender Tätigkeit sog „Tele-Rechtsanwälte“, „Teleanwälte“ oder von Rechtsanwaltskanzleien stößt, welche ihre rechtsberatenden Dienstleistungen im Internet präsentieren und eine Online-Rechtsberatung oder Beratung am Telefon anbieten. Soweit im übrigen im Verkehr die Bezeichnung „Telekanzlei“ nur im Sinne eines Telearbeitskonzeptes der Anwälte untereinander verstanden werden sollte, erweist sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls ausschließlich als Sachangabe, so dass daraus kein anderes Ergebnis folgt. e) Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass das Präfix „Tele“ für sich betrachtet als Kürzel unterschiedliche Bedeutungen, insbesondere auch im Sinne von „Telegraf“ oder „Telefon“ aufweisen kann, wie auch der weitere Wortbestandteil „-kanzlei“ bei abstrakter Betrachtung je nach Dienstleistungszusammenhang unterschiedliche Bedeutung aufweisen kann. Die Anmelder verkennen in diesem Zusammenhang, dass nicht nur für die Frage der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke oder eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH MarkenR 2001, 365, 367 – Farbmarke violettfarben – mwN), sondern auch für die Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen. Hierbei ist ein Wortzeichen schon dann freihaltungsbedürftig, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (so EuG MarkenR 2002, 92, Tz 42 – STREAMSERVE). f) Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei einem Zeichen um eine allgemeine Angabe handelt oder dass der Verkehr nicht im Einzelnen weiß, welche Leistungsinhalte sich hinter einer allgemeinen Bezeichnung verbergen. Wie auch das Anwaltsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mag die angemeldete Bezeichnung für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelnen offen lassen, worin die Besonderheit einer Telekanzlei besteht und wie sie funktioniert. Denn auch die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe muss einem Verständnis als Sachangabe – wie auch der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff – ebenso wenig entgegenstehen (vgl für die Sammelbezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard – mwH) wie eine Unkenntnis oder ein nur unzureichendes Verständnis der durch den Begriff repräsentierten tatsächlichen Inhalte (zB des Teledienstgesetzes) oder der Funktionsweise (zB des Telebankings oder Teleshoppings). g) Auch das Anwaltsgericht ist in der zitierten Entscheidung – im Hinblick auf die in § 9 Abs 3 BORA beschränkte Zulässigkeit von Zusätzen, welche auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisen – von einer Bedeutung und von einem Verkehrsverständnis der Bezeichnung „Telekanzlei“ als Sachangabe ausgegangen. In der Entscheidung wird nämlich ausgeführt, dass die Übertragung des heutigen Verständnisses von „Tele“ in Wörtern wie „Telebanking“, „Telekamera“, „Telekolleg“ auf eine Telekanzlei bedeute, dass es sich um eine Kanzlei handele, die anwaltliche Tätigkeit in erster Linie über die Telekommunikation abwickele. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso die Anmelder hieraus eine schutzbegründendes, mehrdeutiges Verständnis der angemeldeten Bezeichnung ableiten wollen, zumal das Anwaltsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass es sich bei dem Zusatz „Telekanzlei“ um eine „interessengerechte und sachangemessene Information“ handele, die zwar nur ungenaue Vorstellungen darüber vermittle, was eine Telekanzlei sei und wie sie tatsächlich funktioniere, die aber als Kurzbezeichnung erlaubt sein müsse. Auch grundsätzlich bietet die für die Anmelder positive Entscheidung des Anwaltsgerichts keine Argumentationshilfe gegen die Annahme eines markenrechtlichen Schutzhindernisses, da die Zulässigkeit als Zusatz zum Kanzleinamen gerade darauf beruht, dass es sich nicht um eine individualisierende Kennzeichnung, sondern um eine Sachinformation handelt. h) Zu berücksichtigen ist auch, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere wegen des weiten Oberbegriffs „Ausbildung“ eine Vielzahl Dienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshin dernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 Turbo II – zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Ob darüber hinaus auch für andere bestimmte Waren oder Dienstleistungen, welche unter einen angemeldeten Oberbegriff fallen, gleichfalls ein Eintragungshindernis besteht, ist unerheblich. Die Anmeldung ist deshalb auch für die beanspruchte Dienstleistung „Ausbildung“ zurückweisen, da diese im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit stehen kann. Insoweit steht der Annahme fehlender Unterscheidungskraft auch nicht entgegen, dass in Bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ sich „Telekanzlei“ nicht als eine unmittelbar beschreibende Bezeichnung dieses Oberbegriffs oder einer hierunter fallenden Dienstleistung selbst darstellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind auch Bezeichnungen oder Wortfolgen, welche sich auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränken, die Ge genstand der Dienstleistung sein können, nicht schutzfähig (vgl BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten Schlechte Zeiten; EuG GRUR Int 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; GRUR Int 2001, 556 – CINE ACTION). i) Die angemeldete Bezeichnung stellt auch keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder Semantik von einer Sachbezeichnung abweichende, ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 – Baby-dry). Dies belegt die Vielzahl der entsprechend gebildeten Wortzusammensetzungen. Der Verbraucher hat deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung – auch wenn es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortbildung handelt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142) – als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Dienstleistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88, Tz 45 – EUROCOOL). 2) Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. a) Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist für die beanspruchte Bezeichnung festzustellen, die in Bezug auf die Dienstleistungen „Rechtsberatung und -vertretung, Ausbildung“ für den Verkehr durch den Hinweis auf die Art der Erbringung wesentliche Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt. Denn den Mitbewerbern der Anmelder muss es möglich sein, auf das „telekommunizierende“ Wesen ihrer Kanzlei mit dem hierfür besonders üblichen und naheliegenden Wortelement „Tele“ als Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen. Für ein solches aktuelles Bedürfnis spricht auch der von den Anmeldern als wettbewerbswidrig empfundene Auftritt weiterer Telekanzleien im Internet. b) Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (zur st Rspr vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 363, 365 – REICH UND SCHOEN – mit weiteren Nachweisen). Hierin bestehen im Hinblick auf die sich zunehmend entfaltenden Aktivitäten rechtsberatender Tätigkeit im Internet keine Zweifel (vgl auch Ebbing in Anwalt 2001, 6 Beruf: Cyber- Anwalt, Wenn Kanzleien online gehen; Friedel in Anwalt 2001, 10 Mehr Schein als Sein, Die Kanzlei als Online-Unternehmen). c) Insoweit ist es markenrechtlich auch unerheblich, dass die Anmelder nach ihrem Vorbringen die innovative Neuheit eines besonderen Organisationskonzepts geschaffen haben. Denn das Schutzrecht „Marke“ ist – anders als das Patent – kein Leistungsschutzrecht. Für die Eintragbarkeit der Bezeichnung „TELEKANZLEI“ ist allein maßgeblich, ob im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen ein gesetzliches Schutzhindernis besteht. Dagegen ist es ohne Belang, ob die Anmelder als Erste ein neues Modell für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten entwickelt haben und ob hierfür ein anderes gewerbliches Schutzrecht zur Verfügung steht oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die angesprochene wirtschaftliche Nutzung dieses Organisationskonzepts – etwa durch Lizenzgewährungen – erschwert wird, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke eingetragen werden kann, was im übrigen spätestens seit dem Beanstandungsbescheid vom 16. Februar 1998 ernsthaft einkalkuliert werden musste. Andererseits muss eine Marke im Gegensatz zu den echten Leistungsschutzrechten nicht irgendwie erfinderisch und nicht einmal neu sein. Maßgeblich ist nur, dass ihr keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehende Hindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1-3 MarkenG können zwar im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Hierfür sehen aber die Anmelder selbst nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die allgemeinen Verkehrskreise, die als Interessenten an einer Rechtsberatung mit einbezogen werden müssten, keine hinreichenden Chancen. 3) Soweit die Anmelder darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter Marken national eingetragen worden seien und hieraus eine Bindungswirkung des DPMA ableiten wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Eintragungen kommt, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl BGH BlPMZ 1998, 248, 249 – Today; zu dem unzutreffenden Argument einer Selbstbindung und eines Vertrauensschutzes vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85-87). So hat auch ua das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die zu treffenden Entscheidungen keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne (EuG MarkenR 2002, 92, 96 – STREAMSERVE mwH). Es entspricht deshalb auch ständiger Rechtsprechung, dass der Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter – wie insbesondere auch Voreintragungen fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen – im jeweilig ursprünglichen Sprachraum nur eine tatsächliche Indizwirkung im positiven wie im negativen Sinne zukommen kann (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 304, 305-306 – GENESCAN; EuG MarkenR 2001, 320, Tz 29 – EuroHealth; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88). Insoweit sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Beurteilung nahe legen. 4) Die Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachten außermarkenrechtlichen Gründe Erfolg haben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Anmelder sich darauf berufen, die Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung sei mit dem aus Art 3 GG resultierenden Gebot der Gleichbehandlung als standesrechtlich gebundene Unternehmer und der in Art 12 Abs 1 GG geschützten Be rufsfreiheit unvereinbar. Die Anmelder sind nämlich nicht gehindert, eine Marke anzumelden, die der standesrechtlich zulässigen Firmierung entspricht. So war Gegenstand des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht auch nicht die Beurteilung, ob die Anmelder in ihrem Briefkopf die Bezeichnung „Telekanzlei“ führen dürfen, sondern ob die gewählte Firmierung insoweit dem Berufsrecht widerspricht, als die darin enthaltene Kurzbezeichnung „Telekanzlei“ noch als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne von § 9 Abs 3 BORA verstanden werden kann oder nicht. Gegen die Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke würden nicht die hier durchgreifenden Bedenken bestehen. Im übrigen würde sich in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage stellen, ob der Satzungsgeber der standesrechtli chen Berufsordnung durch die sich aus § 9 BORA ergebenden Beschränkungen gegen höherrangiges Recht verstoßen hat oder ob diese Vorschrift noch durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59 b Abs 2 Nr 3 BRAO gedeckt ist. Es stellt sich aber nicht das Erfordernis, das Markengesetz im Sinne einer Satzung auszulegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Zurückweisung der angemeldeten Marke eine das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art 12 GG in unzulässiger Weise berührende Entscheidung darstellen soll. Weder wird durch die Zurückweisung der auf Registrierung der Marke gerichteten Anmeldung überhaupt in ein bereits bestehenden Recht der Anmelder eingegriffen, da diese insoweit noch kein registriertes Recht besitzen, noch folgt allgemein aus Art 12 GG ein Anspruch auf Ge währung eines Registerrechts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach alledem als unbegründet und war zurückzuweisen. Es bestand danach auch kein Anlass, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat der Anregung der Anmelder folgend die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zugelassen.

