Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am 22. Oktober 2003 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Trotz des Telekommunikationsgesetz, nach dem die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, sind die geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2003 Az.: BVerwG 6 C 23.02 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts