„Internet-Domain“ stellt kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 dar

Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

BGH
Urteil vom 5 Juli 2005
Az.: VII ZB 5/05

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Verbesserung der Mietsache bei Anschluß einer Wohnanlage an Breitbandkabelnetz

Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an
ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen
Digitalfernsehens (DVB-T) – hier: in Berlin – eine Verbesserung der Mietsache
im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.

BGH
Urteil vom 20. Juli 2005
Az.: VIII ZR 253/04

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Vereinbarung von AGB bei fehlendem Widerspruch

AGB können auch in der Weise vereinbart sein, daß eine Vertragspartei in einer lange dauernden Geschäftsbeziehung  (hier 10 Jahre) regelmäßig einseitig auf von ihr gewollte Bedingungen hinweist und die Vertragspartei nicht widerspricht.

BGH, URTEIL VIII ZR 256/04 Verkündet am: 1. Juni 2005

[Hinweis: Die Entscheidung behandelt auch Fragen der internationalen Zuständigkeit, die wir hier nicht ansprechen wollen.]

…Das Berufungsgericht hat eine Einigung der Parteien auf den Erfüllungsort Ansbach unter Bezugnahme auf seine Ausführungen verneint, mit denen es bereits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgelehnt hatte. Seine tatrichterliche Würdigung ist jedoch, obwohl sie nur eingeschränkt überprüfbar ist, für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

 Wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO), hat das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsortklausel nicht richtig gesehen, die auf der Vorderseite sämtlicher Rechnungen der Klägerin und auf der Rückseite als eine der Klauseln ihrer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt ist. Wie der Senat selbst feststellen kann, ergibt sich bei Würdigung aller Umstände, daß die Parteien die Vertragsbedingungen der Klägerin, die sich auf den der Beklagten laufend übersandten Rechnungen befanden, stillschweigend in ihre Verträge einbezogen haben; damit ist auch die Klausel über den Erfüllungsort Vertragsinhalt geworden. Zwar hat der bloße Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Vertragsschluß grundsätzlich nur Bedeutung für dieses konkrete Rechtsgeschäft. Anderes kann aber gelten, wenn Kaufleute in laufender Geschäftsverbindung zueinander stehen, dabei frühere Verträge zwischen ihnen stets zu den Geschäftsbedingungen der einen Seite abgeschlossen worden sind und diese unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie regelmäßig Geschäfte nur auf der Grundlage ihrer eigenen Geschäftsbedingungen tätigen will (vgl. Senat, BGHZ 117, 190, 195; Senatsurteil vom 28. Mai 1973 – VIII ZR 143/72, WM 1973, 1198, 1199). So verhält es sich hier.

Die Parteien standen als Kaufleute aufgrund eines Rahmenvertrages seit etwa zehn Jahren in dauernden Geschäftsbeziehungen, in deren Verlauf die Klägerin der Beklagten für ihre jeweiligen Lieferungen stets ihre Rechnungen mit den genannten Geschäftsbedingungen übermittelte. Ihre Zusammenarbeit erschöpfte sich nicht in einer Abwicklung der einzelnen Lieferungen, sondern die Klägerin führte an verschiedenen Orten jährlich Verkäufertreffen, sogenannte Salesmeetings, mit den Mitarbeitern der Beklagten durch, des öfteren auch im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten. Die Beklagte hat zu keiner Zeit Einwendungen gegen die von der Klägerin gestellten Bedingungen erhoben, obwohl sie wußte, daß diese ihre weiteren Lieferungen nur zu ihren Geschäftsbedingungen tätigen wollte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen und in Kenntnis des erklärten Willens der Klägerin hinsichtlich der Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich der Klauseln über ihren Hauptsitz als Erfüllungsort – dem nicht nur nicht widersprochen, sondern aufgrund der Rahmenvereinbarung der Parteien ständig neue Waren bestellt hat, hat sie ihr stillschweigendes Einverständnis damit zum Ausdruck gebracht (§§ 133, 157 BGB), daß auch die jeweils künftig abzuschließenden einzelnen Kaufverträge den Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen sollten (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 2002, aaO unter III 1 und 2 a, vom 24. Februar 2004 – VIII ZR 119/03, NJW-RR 2004, 1292 = WM 2004, 2230, unter II 2 und vom 7. Juni 1978 – VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243, unter 1 b und c).

Geschäftsaufnahme durch Domain für das Inland prioritätsbegründend

Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarkt­platzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.

Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteili­gung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucher­kontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunter­nehmen nach antiquarischen Büchern suchen.

Hanseatisches OLG Hamburg
Urteil vom 25.11.2004
Az.: 3 U 33/03

Gründe
    
    
A.
    

Die Parteien vermitteln den Verkauf von Büchern im Internet und stehen miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt ihre Online-Buchhandlung unter der Bezeichnung "abi books.com".     JurPC Web-Dok.
95/2005,

Die Beklagte firmiert unter "Abebooks Europe GmbH" und ist Inhaberin mehrerer Domain Adressen   u. a. "www.abe-books.de" (Anlage Bekl-K6); vgl. insgesamt die im Klageantrag zu 1. a) aufgeführten Internet Domains  , auf denen sich Buchhändler für Kunden listen lassen können, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.     

Die Klägerin beanstandet die Firmierung der Beklagten und die Verwendung der Domain-Adressen als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Löschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.     

Die Firma der Klägerin "abi books.com, S. …" wurde am 29. Januar 1998 in das Handelsregister Hamburg unter H xxxx eingetragen (Anlage K 2). Unter dieser Firmierung betreibt sie den Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung (Anlage K 1), und zwar seit April 1998   so ihr ausdrückliches und durchgängiges Vorbringen in erster Instanz seit der Klageschrift vom 16. August 2002, Seite 4.     

Die Klägerin vertreibt vor allem Neubücher aus einem Katalog von über 1.000.000 Titeln und bietet auch die Möglichkeit des Austausches antiquarischer Bücher über ihre Internetseiten an. Hierfür nutzt sie die Domain-Adressen "abi books.de" und "abi books.com", deren Inhaberin sie ist (Anlage K 5) und auf denen sie ebenfalls seit April 1998 ein kommerzielles Angebot unterhält (Bl. 4 5).     

Die Klägerin ist Inhaberin der Europäischen Gemeinschaftsmarke "abi books" E xxxxx, angemeldet am 14. April 1998 und eingetragen u. a. für Druckereierzeugnisse jeder Art, insbesondere Bücher und für die Dienstleistungen eines Beraters bezüglich der genannten Waren (Klagemarke; Anlage K 4).     

Die Muttergesellschaft der Beklagten ist die kanadische Fa. A-xxxxxx., (im folgenden: Fa. A_xxxxxx). Diese Fa. A_xxxxxx wurde im Jahre 1995 gegründet und betreibt seit 1996 einen englischsprachigen Internetmarktplatz für vergriffene und antiquarische Bücher unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain Adresse "www.abebooks.com" (Anlagen K 10 11, Anlage B K 1   Bezeichnung der Beklagten Anlagen mit "B K" statt: "K" durch das Gericht). Unter dieser Internet Adresse hatten sich   so die Beklagte   schon vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und Kaufgesuche gestellt; davon hatten 20 Personen bereits vor April 1998 über jene Internet-Domain bei der Fa. A_xxxxxx Bücher bestellt (Anlage B K 4).     

Die Beklagte wurde im September 1999 unter der Bezeichnung "j.-xxxx GmbH" gegründet und im Oktober 2001 von der Fa. A_xxxxxx erworben. Seit dem 16. Januar 2002 firmiert die Beklagte unter "abebooks Europe GmbH", so eingetragen seit dem 24. Januar 2002 im Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter H xxxx (Anlage K 6). Die Beklagte bietet Buchhändlern Listing-Möglichkeiten auf ihren deutschsprachigen Internetseiten, über die die Händler mit Kunden in Kontakt kommen, die antiquarische und vergriffene Bücher suchen.     

Hierfür ist die Beklagte Inhaberin folgender   in der Reihenfolge des Klageantrages zu 1. a)   Domain Adressen (Bl. 27; Anlagen K 7, K 17, B K 6): "www.abe-books.de" (Erstregistrierung: 10. November 2001), "www.abebooks.de" (Erstregistrierung: 25. Oktober 1999), "www.abebook.de" (Erstregistrierung: 18. November 2001), "www.abe-book.de" (Erstregistrierung: 5. Dezember 2001), "www.abibooks.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002) und "www.abi-book.de" (Erstregistrierung: 25. Januar 2002).     

Die Klägerin hat vorgetragen:     

Ihre geltend gemachten Ansprüche betreffend die Domain-Adressen und Firmierung der Beklagten seien gegeben, denn sie (die Klägerin) sei mit ihrer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, der Klagemarke und mit ihren Domain-Adressen prioritätsälter. Unter diesen Bezeichnungen sei sie seit April 1998 auf dem Markt für neue und antiquarische Bücher tätig, sie werde schätzungsweise im Jahre 2002 einen Gesamtumsatz von 800.000 EUR erzielen (dazu: Bl. 44 46). Die Kunden seien deutsche und internationale. Ihre Firma ("abi-books.com") stehe als Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3). Der Firmenbestandteil "abi-books" werde isoliert und deutlich herausgestellt (Anlage K 18); er habe Namensfunktion und sich als Hinweis auf ihr (der Klägerin) Unternehmen durchgesetzt (Bl. 10). Auch in der Firma der Beklagten sei "Abebooks" der eigentlich prägende Bestandteil.     

Demgegenüber benutze die Beklagte ihre "abebooks"-Bezeichnung auf dem deutschen Markt über die Fa. A_xxxxxx erst seit frühestens Anfang 2001, wie schon die Internet-Informationen der Fa. A_xxxxxx ergäben (Anlage K 20). Die englischsprachige Internetseite der Fa. A_xxxxxx sei zwar schon vor April 1998 unter der Domain-Adresse "www.abebooks.com" in Deutschland abrufbar gewesen (Bl. 25), die auf deren Internetseiten befindlichen Angebote seien aber nicht auf den deutschen Markt gerichtet gewesen (Bl. 12):     

Die von der Fa. A_xxxxxx verwendete "com"-Top-Level-Domain sei kein Hinweis auf eine internationale Ausrichtung der Internetseite, in Nordamerika sei sie auch für ausschließlich lokale Angebote üblich. Außerdem habe die englischsprachige Internetseite keinen Hinweis auf einen deutschen Ansprechpartner enthalten (Bl. 13, 66). Es seien keine Werbeaktivitäten der Fa. A_xxxxxx in Deutschland zu verzeichnen gewesen, ihre Internetseite sei in keiner gängigen deutschen Suchmaschine recherchierbar gewesen.

Somit habe vor April 1998 keine relevante Benutzung der Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf dem deutschen Markt vorgelegen (Anlagen K 10 12, Bl. 7, 14). Der Abruf durch deutsche Nutzer sei allenfalls sporadisch oder zufällig gewesen; diese vereinzelten Kontakte hätten keine spürbare Auswirkung auf den deutschen Markt gehabt (Bl. 12, 42 43, Anlagen K 19 20).

Die in der Anlage B K 4 aufgelisteten Kunden der Fa. A_xxxxxx seien nur als Kunden, nicht aber als Händler registriert worden, es seien auch keine festen Kunden gewesen (Bl. 41, 64). Das Geschäftskonzept der Fa. A_xxxxxx richte sich aber gerade an Händler, die sich für eine Einstellgebühr hätten registrieren lassen müssen (Bl. 41). Wenn die Beklagte vor 1998 mit fünf Antiquariaten/Buchhändlern aus Deutschland Kontakt gehabt haben wolle, allerdings auch nur als Käufer, so sei das kein "beachtlicher Erfolg" innerhalb Deutschlands mit etwa 5.000 Antiquariaten.     

Mangels einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung vor April 1998 habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" eine für den Markenschutz erforderliche Verkehrsgeltung nicht erlangt. Eine solche nachhaltige Geschäftsbeziehung sei allenfalls mit der ersten Registrierung von "www.abebooks.de" am 25. Oktober 1999 aufgenommen worden (Bl. 44).     

Auf den Firmennamen der Fa. A_xxxxxx als prioritätsälteres Kennzeichen könne sich die Beklagte nicht berufen, es werde nicht notwendig als "abebooks" abgekürzt (Bl. 46). Eine Lizenzierung durch die Fa. A_xxxxxx sei nicht erfolgt (Bl. 71).     

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi book.de" habe die Beklagte in direkter Behinderungsabsicht eintragen lassen. Durch die Betätigung der Beklagten unter den angegriffenen Bezeichnungen sei es bereits zu Verwechslungen bei den Kunden der Parteien gekommen (Bl. 11 mit Beweisantritt).     

Die Klägerin hat beantragt,     

1.)    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,     
    a)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Internet die Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu reservieren und/oder reserviert zu halten;     
    b)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Handels mit Büchern, Ton- und verwandten Datenträgern über das Internet mit

    "abebooks Europe GmbH"

zu bezeichnen;     

2.)    die Beklagte zu verurteilen     
    a)    a)  gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main in die Löschung der Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

einzuwilligen;     

b)    in die Löschung des Firmennamensbestandteils "abebooks" in ihrer beim AG Düsseldorf (H.xxxx) eingetragenen Firma "abebooks Europe GmbH" einzuwilligen;     

3.)    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteiljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat;     

4.)    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.     

Die Beklagte hat beantragt,     
        die Klage abzuweisen.     

Die Beklagte hat vorgetragen:     

Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Klägerin stehe eindeutig der Vertrieb von Neubüchern (Anlagen B K 7, 9 10). Die Klägerin biete ihren Kunden nur einen als "Flohmarkt" bezeichnete Tauschbörse und führe ihre Recherchen zu antiquarischen Büchern ansonsten über ihren (der Beklagten) Internetdienst bzw. über den Internetdienst der Fa. A_xxxxxx durch (Bl. 28; Anlage B K 8).     

Sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien von Anfang an überwiegend und seit Anfang 2002 ausschließlich auf dem Markt der antiquarischen und vergriffenen Bücher tätig und hätten insoweit eine erheblich größere Geschäftstätigkeit als die Klägerin. Deshalb sei es auch nicht verwunderlich, dass eine Kundin der Klägerin antiquarische Kinderbücher auf ihren (der Beklagten) Internetseiten recherchiert habe; das sei nur dort möglich (vgl. dazu Bl. 57).     

Ihr (der Beklagten) stünden die älteren Rechte an der Geschäftsbezeichnung "abebooks" zu. Der in der Domain Adresse "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx enthaltene Bestandteil "abe" sei die Abkürzung für deren Firma ("A_xxxx Book Exxxxxx") und als solche den Nutzern international und auch in Deutschland bekannt. Das Unternehmen der Fa. A_xxxxxx sei von an Anfang an auf den internationalen Markt   also auch auf deutsche Kunden   ausgerichtet gewesen, und nicht etwa nur auf Kanada oder Nordamerika. Das Angebot der Fa. A_xxxxxx sei von Anfang an, also seit 1995 unter der einprägsamen Kurzform und geschäftlichen Bezeichnung "abebooks" betrieben und so auch von den Nutzern wahrgenommen worden (Bl. 29 30 mit Beweisantritt).

Das gelte ebenso für die schon vor April 1998 in Deutschland abrufbare englischsprachige Internetseite "www.abebooks.com". Das zeige schon das ".com"-Kürzel, andernfalls hätte man das kanadische ".ca"-Kürzel für die Registrierung gewählt. Die internationale Ausrichtung sei auch praktiziert worden, so habe es z. B. 105 Nutzer aus Großbritannien gegeben, die sich zwischen 1996 und April 1998 bei "abebooks.com" als Händler hätten registrieren lassen (Anlage B K 2), weitere 45 Händler aus Australien usw. (Bl. 25, Anlage B K 3). Insgesamt hätten sich bis zum 31. März 1998 außerhalb Kanadas und den USA 166 Händler bei "abebooks.com" registrieren lassen und dafür eine monatliche Listing-Gebühr bezahlt. Die gelisteten Händler seien aber nur ein Bruchteil der tatsächlichen Käufer und bloßen Surfern, die mit "abebooks.com" kontaktiert hätten.

Wegen dieses frühzeitigen Erfolgs gerade auch in Europa habe man durch den Kauf ihres (der Beklagten) damals unter "j-xxxx GmbH" firmierenden Unternehmens durch die Fa. A_xxxxxx im Jahre 2001 die Vermarktung des eigenen Angebots in Deutschland und europaweit nur intensivieren wollen. Deswegen seien dann auch die deutschsprachigen Internetseiten unter den vorliegend angegriffenen Domain-Adressen und sie (die Beklagte) als Europazentrale der Fa. A_xxxxxx unter "abebooks Europe GmbH" registriert worden.     

Es habe schon vor April 1998 über die Internetseiten von "www.abebooks.com" erhebliche Aktivitäten in Deutschland gegeben, und zwar hätten sich vor April 1998 100 deutsche Nutzer als Käufer bzw. Händler registrieren lassen und 159 Kaufgesuche gestellt, davon fünf Antiquariatsinhaber, zwei Buchhandlungen für gebrauchte Bücher und zahlreiche Mitarbeiter von wissenschaftlichen Instituten (Anlage B K 4); die fünf Antiquariatsinhaber seien nicht nur als Käufer, sondern auch als Händler bei "abebooks" aktiv gewesen (Bl. 27 mit Beweisantritt), sie hätten sich als User registrieren lassen (Bl. 55 mit Beweisantritt).     

Sie (die Beklagte) habe die vor April 1998 registrierten deutschen Käufer/Händler befragt, 20 von 100 Befragten hätten geantwortet und übereinstimmend angegeben, sie hätten schon vor April 1998 bei "abebooks" Bücher bestellt, auf die Webseite "abebooks.com" seien 14 Personen durch eine Suchmaschine für antiquarische Bücher gestoßen (Bl. 26; Anlage B K 5). Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Markt für den Vertrieb antiquarischer und vergriffener Bücher über das Internet im Jahre 1998 ganz speziell und noch klein gewesen sei; entgegen der Behauptung der Klägerin gäbe es nicht 5.000 Antiquariate in Deutschland, sondern nur 1.500 (Bl. 55).     

Die Domain-Adressen "www.abibooks.de" und "www.abi book.de" seien registriert worden, weil sie die englische Aussprache des Wortes "abebooks" in deutscher Schriftform repräsentierten.     

Die Parteien bedienten zudem unterschiedliche Kundenkreise, es fehle an einer für die Verwechslungsgefahr bedeutsamen Branchen- bzw. Warenähnlichkeit (Bl. 35 36).     

Durch Urteil vom 14. Januar 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.     

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.     

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:     

Das Landgericht habe die tatsächliche Voraussetzung eines spürbaren wirtschaftlichen Effekts auf dem entsprechenden Markt als Erfordernis für die Entstehung eines Kennzeichenschutzes verkannt (Bl. 118). Die nationalen Gerichte seien durch die Joint Recommendation der WIPO (Anlage K 31) für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Benutzung von Kennzeichenrechten im Internet gebunden; danach liege ein Zeichengebrauch nur vor, wenn es zu wirtschaftlichen Auswirkungen auf den jeweiligen Mitgliedsstaat gekommen sei (Bl. 133 ff.). Ein solcher wirtschaftlicher Effekt seitens der Fa. A_xxxxxx auf dem deutschen Markt sei Anfang 1998 nicht ersichtlich (Bl. 136).     

Die Beklagte sei entgegen dem Landgericht keine Online-Buchhandlung. Die Beklagte und die Fa. A_xxxxxx betrieben lediglich Internetdatenbanken zur Vermittlung von Antiquariaten. Diese allein seien Mitglieder ("members") und zahlten Gebühren für die Aufnahme in die Datenbank (Anlage K 22; Bl. 120, 128). Die Fa. A_xxxxxx betreibe keinen Handel mit Büchern, wer ein in die Datenbank eingestelltes Buch kaufen wolle, richte das Kaufgesuch entweder direkt an das betreffende Antiquariat oder an die Fa. A_xxxxxx, die nur in Botenfunktion das Kaufgesuch weiterleite. Ein von der Fa. A_xxxxxx vermittelter Kaufvertrag komme ohne deren Mitwirkung und ohne deren finanzielle Beteiligung zwischen den Antiquariaten und den Nutzern zustande (Bl. 120).     

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain-Adresse "www.abebooks.com" zunächst ausschließlich als bloße Internet-Adresse benutzt, während sie auf ihrer Homepage unter ihrem vollen Firmennamen oder mit dem Kürzel "ABE" aufgetreten sei (Bl. 121; Anlage K 25); erst später habe die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" auch als Unternehmensbezeichnung herausgestellt (Anlage K 26; Bl. 121). Anfang 1998 habe es in Deutschland oder im deutschen Sprachraum keine Antiquariate gegeben, die an die Vermittlungsleistungen der Fa. A_xxxxxx angeschlossen gewesen seien (Anlagen K 27 28; Bl. 121 122, 129); Deutschland sei in deren Länderliste nicht vor Ende 1998 geführt gewesen (Anlagen K 29 30; Bl. 123 124).

Auf etwaige Kundenkontakte komme es für den Unternehmensbeginn der Fa. A_xxxxxx in Deutschland nicht an, denn diese Besucher seien keine Antiquariate und gehörten nicht zu den von der Fa. A_xxxxxx mit ihrem entgeltlichen Dienstleistungsangebot angesprochenen Verkehrskreisen. Die von der Beklagten vorgelegten Listen über die Kontakte vor April 1998 (Anlagen B K 4 5) und die Behauptungen dazu würden mit Nichtwissen bestritten, zudem besage die Liste gemäß Anlage B K 4 nichts darüber, ob und gegebenenfalls mit welchen Usern der Webseiten es tatsächlich zu einer Geschäftsbeziehung durch Bestellung eines Buches gekommen sei (Bl. 125 126). Aus der Liste gemäß Anlage B K 4 ergebe sich nur ein User (C.-xxxxx), der präzise mit einer Buchbestellung vor Februar 1998 bei der Fa. A_xxxxxx geführt sei (Bl. 127).     

Sie (die Klägerin) sei prioritätsälter. Ihre Firma sei am 29. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen worden, sie habe ihre aktive Geschäftstätigkeit Anfang Februar 1998 aufgenommen (so: Anlage K 21; Bl. 119). Sie sei seit dem 1. Februar 1998 Mitglied des Norddeutschen Verleger- und Buchhändlerverbandes und seit dem 1. März 1998 Mitglied des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Bl. 119). An einer Geschäftstätigkeit der Beklagten vor Anfang Februar 1998 fehle es vorliegend.     

Der Kollisionszeitpunkt habe bereits im Januar 1998 gelegen (so die Klägerin Bl. 227). Zu diesem Zeitpunkt sei sie (die Klägerin) bereits geschäftlich tätig gewesen (Bl. 227 mit Beweisantritt, Anlagen K 34 37). Der Vorwurf der Bösgläubigkeit sei unbegründet (Bl. 230 233 mit Beweisantritt, Anlagen K 38 42)     

Die Klägerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Fassung der Anträge: Bl. 116 117),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,     

1.)    es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,     
    a)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland im Internet die Domain-Adresse(n)

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;     

b)    im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand des Handels mit Büchern, Ton- und verwandten Datenträgern über das Internet mit

    "abebooks Europe GmbH"

zu bezeichnen;     

2.)    gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main in die Löschung der Domain-Adressen

    "www.abe-books.de" und/oder
    "www.abebooks.de" und/oder
    "www.abebook.de" und/oder
    "www.abe-book.de" und/oder
    "www.abibooks.de" und/oder
    "www.abi-book.de"

einzuwilligen (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. lit. a);     

3.)    in die Löschung ihrer beim Amtsgericht Düsseldorf (H-xxx) eingetragenen Firma "abebooks Europe GmbH" einzuwilligen (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. lit. b);     

4.)    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteiljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen   beginnend mit den Daten der Erstreservierung der Domain gemäß Anlage B K 6 und bezüglich der Firma beginnend mit dem 16. Januar 2002   begangen hat (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 3.);     

5.)    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen   beginnend mit den Daten der Erstreservierung der Domain gemäß Anlage B K 6 und bezüglich der Firma beginnend mit dem 16. Januar 2002   entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird (vgl. den erstinstanzlich gestellten Antrag zu 4.).

Die Beklagte beantragt,     
        die Berufung zurückzuweisen,     

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:     

Der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits im Februar 1998 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, sei als verspätet zurückzuweisen, er werde mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegte Korrespondenz (Anlage K 21) sei nicht unterschrieben und nicht aussagekräftig (Bl. 190).      

Jedenfalls habe die Fa. A_xxxxxx mehr als zwei Jahre zuvor ihre Domain weltweit als Marktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher genutzt (Bl. 183).     

Sie bzw. die Fa. A_xxxxxx seien als Vermittler an den Vertragsabschlüssen wirtschaftlich direkt beteiligt (Anlage K 24, Bl. 186). Die aufgeführten 159 Kaufgesuche seien nur ein Teil der (potentiellen) Kunden der Fa. A_xxxxxx vor der Existenz der Klägerin bzw. vor April 1998 gewesen, da eine Bestellung auch ohne Registrierung möglich gewesen sei. Lediglich für ein Kaufgesuch sei eine Registrierung erforderlich gewesen (Bl. 188). Kunden seien nicht nur Antiquariate, sondern jeder Käufer als User der Webseiten, da dieser auch die Dienstleistungen der Fa. A_xxxxxx in Anspruch genommen habe (Bl. 188).     

Der Online-Buchhandel sei im Jahre 1995 sehr klein gewesen und habe einer Marktnische geglichen (Anlagen B K 13 17, Bl. 190 ff.). Deswegen habe die Fa. A_xxxxxx ihre Geschäftstätigkeit nicht auf einzelne Länder fokussiert, sondern international gehalten (Bl. 194). Vor April 1998 habe sich das Angebot an Käufer und Verkäufer englischsprachiger Altbücher gerichtet (Bl. 196). Insoweit sei die Sprache kein maßgebliches Bewertungskriterium für den Inlandsbezug der Kennzeichennutzung (Bl. 212).     

Die Fa. A_xxxxxx habe die Domain "www.abebooks.com" als Firmenschlagwort auf ihrer Homepage vor April 1998 herausgestellt und benutzt (Bl. 200), diese Bezeichnung habe sie in ihrer E-Mail-Korrespondenz in den Jahren 1996/1997 gegenüber Kunden benutzt (Anlage K KE 21, Bl. 201).     

Die WIPO-Empfehlungen seien für das Gericht nicht verbindlich, aber auch nach diesen Kriterien läge eine Benutzung in Deutschland zu Gunsten der Fa. A_xxxxxx vor (Bl. 206 209), zumal die Klägerin das Zeichen der Fa. A_xxxxxx habe kennen müssen und deswegen von Anfang an bösgläubig gewesen sei.     

Soweit die Klägerin behaupte, sie (die Beklagte) und die Fa. A_xxxxxx seien keine Buchhändler, sei die Klage mangels Branchennähe unschlüssig und abzuweisen.     

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.     
    

B.
    
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß unter Abweisung der in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge zurückzuweisen.     
    
I.
    
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die Domain-Adresse "www.abe books.de" geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet.     

1.)  Die Klägerin stützt sich für ihren Unterlassungsanspruch auf die Klagemarke sowie auf ihre Unternehmenskennzeichen "abi-books.com" bzw. "abi-books.com, S.-xxxx". Die eingetragene Klagemarke wurde, wie ausgeführt, am 14. April 1998 angemeldet (Anlage K 4), die Firma der Klägerin wurde am 29. Januar 1998 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 2).

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kommt eine frühere Priorität als die aus der Klagemarke nur aufgrund ihres Rechts an ihrem Unternehmenskennzeichen in Betracht. Dabei ist das Landgericht entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen zutreffend davon ausgegangen, dass auch aus dem Firmenrecht der Klägerin keine frühere Priorität als April 1998 in Betracht kam. Denn die Klägerin hatte durchgehend in erster Instanz vorgetragen, sie habe ihren Geschäftsbetrieb der Internet-Buchhandlung unter dieser Firmierung seit April 1998 betrieben. Für die Priorität eines Unternehmenskennzeichens ist die Eintragung der Firma allein nicht von Bedeutung.

Es kann offen bleiben, ob die Klägerin in prozessual zulässiger Weise ihr Vorbringen erst in zweiter Instanz ändern konnte, indem sie nunmehr eine frühere Geschäftstätigkeit unter ihrem Unternehmenskennzeichen behauptet und den "Kollisionszeitpunkt" auf Februar 1998 oder (zuletzt) Januar 1998 vorverlagert sehen möchte. Dagegen sprechen allerdings nicht unerhebliche Bedenken, weil die Beklagte zum Beleg der tatsächlichen inländischen Aktivitäten auf der Homepage ihrer Muttergesellschaft, der Fa. A_xxxxxx, spezielle Kundenbefragungen bezogen auf "vor bzw. im April 1998" unternommen hat und der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müsste, auf den in zweiter Instanz geänderten Klägervortrag mit entsprechender Nachfrage zu reagieren, sofern es auf diese Einzelheiten ankommen sollte. Das ist allerdings, wie noch auszuführen sein wird, nach Auffassung des Senats nicht der Fall, so dass unterstellt werden kann, dass die Klägerin im Januar 1998 ihr Unternehmenskennzeichen rechtsbegründend in Gebrauch genommen hat.

2.)  Der Muttergesellschaft der Beklagten, der Fa. A_xxxxxx steht an der Geschäftsbezeichnung "www.abebooks.com" im Falle deren Inlandsbenutzung ein Kennzeichenrecht zu.

(a)  Mit der Benutzung dieser Bezeichnung als Geschäftsbezeichnung entstehen mit dem Recht an dem Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 MarkenG) auch die Verbietungsrechte nach § 15 MarkenG.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" hat von Haus aus normale Kennzeichnungskraft. Für den Verkehr werden die Bestandteile "www." und ".com" ohne weiteres als Hinweise auf das Internet und bei der Domainnutzung als technisch bedingte Zeichen erkannt, das gilt auch dann, wenn die Bezeichnung mit diesen Bestandteilen außerhalb des Internets (z. B. in der Printwerbung unter Hinweis auf diese Domain) benutzt wird.     
Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist gleichwohl insgesamt von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils hierzu macht sich der Senat zu eigen.

Der die Bezeichnung prägende Bestandteil "abebooks" lässt zwar "books" und damit einen Hinweis auf Bücher erkennen. Der Bestandteil "abebooks" ist aber gleichwohl nach Art einer Phantasiebezeichnung gebildet, die nur Anklänge nach Art einer sprechenden Kennzeichnung in Richtung "Bücher" bietet, ohne damit aber zu einer bloß beschreibenden Angabe zu werden. Der Anfang "abe" ist eigentümlich und für den Verkehr erkennbar nicht beschreibend. Dass dieser Wortanfang als Abkürzung für die Firma der Muttergesellschaft der Beklagten (wie ausgeführt, für: "A-xxxx Book Exxxxxxx") stehen soll, erschließt sich dem Publikum nicht, es wirkt nicht wie eine Abkürzung, sondern wie ein Phantasiewort. Durch den Wortanfang "abe" entsteht mit der Verschmelzung von "abe" und "books" zu einem Gesamtwort eine eigenständige Wortbildung nach Art eines typischen Markennamens mit originärer Kennzeichnungskraft.

Die Bezeichnung "www.abebooks.com" ist als Internet-Domain aus der Bezeichnung "abebooks" mit, wie ausgeführt, originärer Kennzeichnungskraft gebildet, insoweit ist auch die Bezeichnung insgesamt kennzeichnungskräftig.

(b)  Die Fa. A_xxxxxx verwendet "www.abebooks.com" als Internetadresse für ihre Webseiten, auf denen sie gewerbsmäßig die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher betreibt. Durch diesen Gebrauch benutzt die Fa. A_xxxxxx die Bezeichnung "www.abebooks.com" nicht nur als Adresse, sondern zugleich als Unternehmensbezeichnung.

Internet Domain Namen haben neben der eigentlichen Adressenfunktion in der Regel Sekundärfunktionen. Bestehen sie erkennbar nur aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe z. B. in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird.     

Das gilt im vorliegenden Fall. Für den Verkehr ist mit "www.abebooks.com" das Unternehmen "abebooks" zu erreichen, auf den Webseiten findet die Vermittlung des Verkaufs antiquarischer Bücher statt. Dass die Fa. A_xxxxxx ihrerseits davon abweichend firmiert, steht der Annahme dieses auch so gebrauchten Unternehmenskennzeichens nicht entgegen.

3.)  Zwischen der Bezeichnung "www.abebooks.com" der Fa. A_xxxxxx und der Unternehmensbezeichnung der Klägerin "abi-books.com" besteht Verwechslungsgefahr.

Beide Bezeichnungen haben, entsprechend den obigen Ausführungen normale Kennzeichnungskraft, sie stimmen bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein, wobei maßgeblich auf die Bestandteile "abebooks" und "abi-books" abzustellen ist und nicht auf die zusätzlichen Übereinstimmungen in den Internetabkürzungen. Auch "abi-books" ist (wie "abebooks") eine Phantasiebezeichnung mit dem "sprechenden" Hinweis auf "Bücher", und zwar (nicht anders als bei "abebooks" von normaler Unterscheidungskraft von Haus aus. Der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Bestandteil "abi" die Abkürzung für "Alle Bücher im Internet" (Anlage K 3) bedeuten soll, erschließt sich dem Verkehr aus dem Wort "abi" nicht. "Abi" wirkt nicht wie eine bloße Abkürzung. In der maßgeblichen Gesamtwirkung entsteht ein kennzeichnungskräftiger Gesamtbegriff "abi-books".     

Zu Recht hat das Landgericht die Verwechslungsgefahr unter umfassender Würdigung der Ähnlichkeit der Zeichen und der gegenüberstehenden Dienstleistungen bejaht. Die Klägerin betreibt eine Online-Buchhandlung und die Fa. A_xxxxxx vermittelt auf ihren Webseiten den Verkauf antiquarischer Bücher. Die Geschäftstätigkeiten der Parteien stimmen in der Funktion nahezu überein, die Branche ist jedenfalls identisch. Die Kennzeichen stimmen, wie ausgeführt, bis auf das "e" bzw. "i" in der unbetonten Wortmitte miteinander überein.     

4.)  Auch nach Auffassung des Senats hat die Fa. A_xxxxxx aufgrund ihres Unternehmenskennzeichens "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin im Inland die bessere Priorität.     

(a)  Die Fa. A_xxxxxx betreibt unstreitig unter der am 24. Dezember 1995 angemeldeten Domain-Adresse "www.abebooks.com" auf ihren Webseiten einen Internetmarktplatz für antiquarische, gebrauchte und vergriffene Bücher, und zwar bereits seit 1996.

(b)  Bei der Fa. A_xxxxxx gibt es zum einen den sog. "member" als Kunden, es sind Antiquariatshändler, die gegen Entgelt auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx ihre antiquarischen Bücher anbieten ("listen"). Des Weiteren gibt es den ebenfalls registrierten sog. "user", der ein bestimmtes antiquarisches Buch nachfragt und sich deswegen als Suchender registrieren lässt, so dass auf diesem Wege ein Kontakt mit einem sich auf die Suchanzeige meldenden Antiquariatshändler zustande kommen kann. Schließlich gibt es diejenigen Kunden, die sich für die auf den Webseiten angekündigten Bücher der "menber" interessieren und durch Vermittlung der Fa. A_xxxxxx direkt mit dem betreffenden Antiquariat Kontakt aufnehmen.

 (c)  Die Fa. A_xxxxxx genießt auch im Inland aufgrund und seit der Benutzungsaufnahme ihrer Domain-Adresse "www.abebooks.com" mit den auf ihren Webseiten betriebenen, oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Vermittlung im Internet von antiquarischen Büchern an dieser Bezeichnung Kennzeichenschutz.

Der Umstand, dass die Fa. A_xxxxxx in Kanada ansässig ist, steht dem nicht entgegen. Voraussetzung ist   entsprechend den allgemeinen Grundsätzen   die Ingebrauchnahme im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit im Inland schließen lässt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 5 MarkenG Rz. 59 m. w. N.). Das ist bei der oben beschriebenen Geschäftstätigkeit der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten auch im Inland vorliegend der Fall.

(aa)  Aufgrund des globalen Charakters des Internets, das einen Zugriff auf jede Homepage von jedem Land aus ermöglicht, ist allerdings für die Annahme einer Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland über eine Internetadresse erforderlich, dass die betreffende Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, die bloße Abrufbarkeit im Inland als solche kann verständigerweise nicht ausreichen. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).     

(bb)  Von ganz maßgeblicher Bedeutung für den anzunehmenden Inlandsbezug ist die von der Fa. A_xxxxxx auf ihren Webseiten angebotene Dienstleistung. Sie vermittelt, wie ausgeführt, speziell über das Internet den Kauf bzw. Verkauf von antiquarischen Büchern. Insoweit handelt es sich nicht etwa um ein sog. Platzgeschäft, das an sich nur an einem Ort seine Geschäftstätigkeit entfaltet (z. B. ein Hotel) oder um ein in einem Land mit eigenem Vertrieb tätiges Unternehmen, das eher nur ausnahmsweise auch ausländische Kunden zu seinen Interessenten zählt, sondern um einen Geschäftsbetrieb speziell als Internet-Dienstleistungsunternehmen, das seine eigentliche Geschäftstätigkeit nur auf den Webseiten entfaltet und damit international   und nicht nur auf bestimmte Länder beschränkt   nachgefragt wird.     

Eine solche Dienstleistung speziell im Internet ist gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht "von Haus aus" und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen. Deswegen lässt sich nicht sagen, dass die Fa. A_xxxxxx in ihrer Tätigkeit (zunächst) auf das Land Kanada, in dem das Unternehmen domiziliert, oder auf den Kontinent Amerika beschränkt gewesen wäre. Die räumliche Entfernung zu Deutschland spielt wegen des Internets keine Rolle, weil es für die potentiellen Kunden von untergeordneter Bedeutung ist, an welcher Stelle der Vermittler der Buch-Angebote sitzt.

(cc)  Es gibt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit der Fa. A_xxxxxx mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprechen.     

Dass die Webseiten der Fa. A_xxxxxx in englischer Sprache gehalten sind, spricht nicht gegen den Inlandsbezug. Wer nach einem (seltenen) antiquarischen Buch bei einem international tätigen Vermittler sucht, wird aus der universell im Handel üblichen englischen Sprache nicht schließen, dass dieses Internetunternehmen nicht auch im Inland tätig wird. Entsprechendes gilt für die Domain "www.abebooks.com" mit der "com"-Top-Level-Domain. Es mag sein, dass es   wie in Deutschland   auch in Kanada viele Unternehmen gibt, die nicht die nationale Top-Level-Domain benutzen, ein Hinweis für eine irgendwie beschränkte Geschäftstätigkeit ist das jedenfalls nicht.     

Irgendwelche sprachlichen Schwerpunkte der zu vermittelnden antiquarischen Bücher sprechen nicht etwa gegen einen (auch gegebenen) Inlandsbezug. Wer aus Deutschland englischsprachige antiquarische Bücher sucht, wird nahe liegend auch ein kanadisches Internet-Unternehmen heranziehen, wenn die dort gelisteten Händler schwerpunktmäßig aus dem englischen Sprachraum kommen. Ebenso können über diese auch alte z. B. deutsche Bücher angeboten werden, etwa aus Auswandererfamilien usw., insoweit ergeben sich aus der sprachlichen Herkunft der Bücher keine Begrenzungen des Geschäftsbezuges der Fa. A_xxxxxx.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht etwa allein darauf abzustellen, ab wann es gewerbliche Antiquariate gegeben hat, die sich bei der Fa. A_xxxxxx als member haben gegen Entgelt registrieren lassen. Das ist auch nicht etwa der "eigentliche" Geschäftsbetrieb der Fa. A_xxxxxx, dieser besteht in dem Internetmarkt, der sich aus dem Zusammenbringen der Interessenten ergibt und der mit der Eröffnung besteht. Deswegen kommt es ebenso und ohne Abwertung in der wirtschaftlichen Bedeutung auch auf die Interessenten an, die auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx nach antiquarischen Büchern suchen. Es spricht schon nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass dies nicht alsbald nach der Eröffnung des Internetmarkts seitens auch inländischer Interessenten geschehen wäre. Im Übrigen hat bereits   ohne dass es darauf maßgeblich ankäme   am 15. Juli 1997 ein deutsches Antiquariat bei der Fa. A_xxxxxx einen Antrag auf Mitgliedschaft als member gestellt.     

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Klägerin, am 31. Januar 1998 sei Deutschland noch nicht auf der "Länderliste" der Fa. A_xxxxxx (Anlage K 30) gewesen. Bei dieser Liste geht es nur um die member, die bei der Fa. A_xxxxxx bis damals registriert worden sind. Das sagt aber nichts über eine nicht auch für das Inland bestehende Geschäftsaktivität aus. Es ist nicht erkennbar, dass ein inländischer Besucher auf den Webseiten der Fa. A_xxxxxx damals "gesperrt" gewesen wäre, es gab keine spezielle Länderkennung oder Hinweise auf eine nicht für Deutschland geltende Webseite, wie es etwa bei Versandhändlern mit nur eingeschränkter Lieferbereitschaft vorkommt.     

Schließlich greift auch nicht das Argument der Klägerin durch, die Fa. A_xxxxxx selbst habe sich zunächst nicht als weltweit tätiges Unternehmen begriffen. Die eigene Darstellung der Fa. A_xxxxxx betrifft den Schwerpunkt der eigenen unternehmerischen Tätigkeit, die sicher erst durch den Erwerb der Beklagten ein ganz erheblich gesteigertes Gewicht gerade in Deutschland bekommen hat und die Anzahl der als member registrierten deutschen Antiquariate hat ansteigen lassen. Gegen den tendenziell bereits vorhandenen Inlandsbezug ist damit aber nichts gesagt, die Markteröffnung im Internet war, wie ausgeführt, weltweit und damit auch im Inland.

Wegen der Besonderheit des Unternehmens der Fa. A_xxxxxx als typischer Internetmarktplatz und dem daraus herzuleitenden Bezug auch auf das Inland kommt es im Einzelnen auf die von der Beklagten vorgelegten tatsächlichen Kontakte aus dem Inland vor 1998 nicht maßgeblich an (Anlagen B K 4 5). Für die Priorität ist die Ingebrauchnahme maßgeblich, abzustellen ist insoweit auf die Eröffnung des Internet-Marktplatzes. Dass das Unternehmen auch im Inland gesteigert Erfolg gehabt hat, belegt die kontinuierliche Geschäftstätigkeit. Die Inanspruchnahme einer Priorität durch Ingebrauchnahme erfordert aber nicht, dass die Geschäftstätigkeit schon zu Anfang von großem Umfang gewesen wäre. Vielmehr sind auch nach außen in Erscheinung tretenden Aktivitäten ausreichend, wenn sie aus der Rückschau den Beginn einer stetigen Geschäftstätigkeit zeigen. Das ist vorliegend der Fall.

Auf eine Bekanntheit der Bezeichnung "www.abebooks.com" in Deutschland kommt es nicht an. Die Bezeichnung ist von Haus aus kennzeichnungskräftig.

Nach alledem führt auch die Interessenabwägung der von den Parteien aufgezeigten widerstreitenden Interessen zur Bejahung eines Inlandsschutzes.

(d)  Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für einen hinreichenden Inlandsbezug in Anlehnung der WIPO-Empfehlungen über den Schutz von Marken und anderen Kennzeichenrechten im Internet ein Schutz nur in Gegenden angenommen werden kann, in denen ein über die Abrufbarkeit im Internet hinausgehender "commercial effect" festzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 5 MarkenG Rz. 78, 82 m. w. N.), kann offen bleiben.

Ein solcher Effekt in Deutschland ist gegeben. Die Top-Level-Domain ".com" spricht für eine geschäftliche Internetanwendung. Die Lebenserfahrung spricht nur dafür, dass auch im Inland Interessenten für antiquarische Bücher das Angebot der Fa. A_xxxxxx nutzen werden und dass das auch wirtschaftliche Auswirkungen in Deutschland gehabt hat. Auch insoweit ist für die Priorität die typische Geschäftsentwicklung eines Unternehmens mit steigerndem Erfolg in der gebotenen Weise mitzuberücksichtigen.

5.)  Die Beklagte kann sich auf die besseren Rechte der Fa. A_xxxxxx berufen. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

(a)  Der wegen Markenverletzung in Anspruch genommene Verletzer kann dem Kläger ältere Rechte anderer Inhaber grundsätzlich nicht entgegenhalten, denn diese entfalten ihre Vorrangswirkung nur zugunsten ihrer Inhaber. Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 – Virion, GRUR 1993, 574 – Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).

(b)  Auch nach Auffassung des Senats kann sich die Beklagte insoweit auf eine Gestattung der Verwendung der Bezeichnung "www.abebooks.com" gegenüber der Klägerin berufen, und zwar mit der für die Fa. A_xxxxxx maßgeblichen Priorität.

Die Fa. A_xxxxxx ist die Muttergesellschaft der Beklagten und inzwischen deren "europäischer Zweig". Die Beklagte wurde von der Fa. A_xxxxxx im Oktober 2001 erworben und firmiert seit dem 16. Januar 2002 unter "abebooks Europe GmbH". Damit ist der Beklagten zumindest konkludent die Verwendung der Bezeichnung "abebooks" gestattet worden. Das reicht für die Einrede aufgrund fremden Gegenrechts entsprechend den obigen Grundsätzen (BGH, a. a. O. – Virion) ohne weiteres aus. Auf eine ausdrückliche Lizenzierung dieser Bezeichnung kommt es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht an.
    
II.
    
Der mit dem Klageantrag zu 1.) lit. a betreffend die übrigen dort aufgeführten Domain-Adressen geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Klageantrag zu 1.) lit. b und die übrigen Klageanträge zu 2.) bis 5.) in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung ist ebenfalls nicht begründet.

Den geltend gemachten Ansprüchen steht das prioritätsältere Recht der Fa. A_xxxxxx an der Bezeichnung "www.abebooks.com" entgegen. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.
    
IV.
    
Die Berufung der Klägerin ist nach alledem nicht begründet.  

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Zur Terminsverlegung angeblich unzureichendes Arztattest

Ein Rechtsanwalt genügt seiner Begründungspflicht bei einem Antrag auf Terminverlegung nicht mit der Vorlage eines ärztlichen Attestes, das ihm bescheinigt, der Anwalt ist " akut erkrankt und ist nicht reisefähig".

OLG Köln 13. Zivilsenat, Beschluss vom 5. August 2004 , Az: 13 U 35/04

Unser Kommentar:
Die Entscheidung verrät viel darüberwie viele Richter über Rechtsanwälte denken. Das sind alles Drückeberger, die Krankheiten nur vorschieben, um sich vor unliebsamen Terminen zu drücken. Daß dem nicht so ist, könnten sie bei ausreichender Aufmerksamkeit und Beobachtung der Tätigkeit der deutschen Anwaltschaft schnell feststellen. Was geht es den Richter an, welche Krankheit ein Rechtsanwalt hat, wenn ein Arzt festgestellt hat, daß er / sie „akut erkrankt und nicht reisefähig“ ist. Wir sind sicher, daß es sie gar nichts angeht.

Es ist eine Frage der Achtung der Menschenwürde des Anwalts, daß Atteste nur dann hinterfragt werden, wenn den Richtern konkrete Anhaltspunkte für ein Gefälligkeitsattest vorliegen (Sie könnten das vom Arbeitsrecht lernen: „a) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nur eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
b) Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes können nicht darauf gestützt werden, daß die ärztliche Bescheinigung keine Diagnose enthält. Eine Befundangabe in der dem Arbeitgeber vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung widerspricht der ärztlichen Schweigepflicht und der gesetzlichen Regelung gemäß § 3 I 1 LohnFG und ist daher grundsätzlich unzulässig.
c) Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind dann angezeigt, wenn die ärztliche Diagnose auf keinem objektiven Befund, sondern auf den bloßen Angaben des Ar-beitnehmers beruht“; LAG Stuttgart: Zweifel an Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung NJW 1975 2266).

Den Anwälten steht genau so viel Menschenwürde wie Arbeitnehmern zu!

Die Richter hätten der Kollegin also schon allein auf ihre Angaben hin glauben können, daß sie krank ist.

Daß Sie den Sachverhalt gerade umdrehen, läßt den Geschmack aufkommen, daß sie sich selbst an die Regel aus dem Sprichwort "Was ich selber denk‘ und tu‘, das trau ich jedem and’ren zu" orientieren. Ein fairer Umgang miteinander ist das jedenfalls nicht.

Dazu würde es dann passen, daß der Tenor in denkbar schlechtem Deutsch gefaßt ist ("wird für unbegründet erklärt"), wenn er in der uns vorliegenden Fassung direkt vom Gericht stammt. In gutem Deutsch muß es schlicht heißen "ist unbegründet".

Die Entscheidung lautet:

Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 29.06.2004 gegen den Vorsitzenden Richter am OLG F, den Richter am OLG I und den Richter am LG Dr. N wird für unbegründet erklärt.

Gründe
Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten leiten zu Unrecht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter daraus her, dass diese den Ablehnungsantrag der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2004 gegen den Vorsitzenden Richter am OLG F – unter Mitwirkung des abgelehnten Richters – als unzulässig verworfen und in der Sache (durch Erlass eines die Berufung der Klägerin zurückweisenden Versäumnisurteils; der Verwerfungsbeschluss ist in Ziffer 2. jenes Versäumnisurteils enthalten) entschieden haben. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht ohnehin kein selbständiges Ablehnungsrecht in eigener Person zu (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rz. 2 m.w.Nachw.) und die Klägerin kann bei vernünftiger Betrachtung nicht deshalb, weil die abgelehnten Richter das gegen den Vorsitzenden Richter am OLG F gerichtete Ablehnungsgesuch vom 16.06.2004 als rechtsmissbräuchlich bewertet und sich deshalb nicht gehindert gesehen haben, unter Mitwirkung dieses Richters sowohl über jenes Ablehnungsgesuch als auch in der Sache selbst zu entscheiden, die Besorgnis hegen, die zur Entscheidung berufenen Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Eine sachlich urteilende Partei würde sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass die mit einer akuten Erkrankung der Rechtsanwältin M begründeten Anträge vom 15.06.2004 auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 16.06.2004 nicht den Anforderungen entsprachen, welche die Rechtsprechung hieran stellt, und dass das Ablehnungsgesuch deshalb als der rechtsmissbräuchliche Versuch gewertet werden konnte, "die beantragte Terminsverlegung, die der Senat mit Rücksicht auf den nur substanzlos angegebenen Vertagungsgrund abgelehnt hat, auf dem Weg über eine Befangenheitsablehnung doch noch zu erzwingen" (wie es in der Begründung des Verwerfungsbeschlusses heißt).
  in mit krankheitsbedingter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten begründeter Terminsverlegungsantrag muss die nicht vorhersehbare Verhinderung schlüssig darlegen. Die Vorlage eines inhaltlich unergiebigen ärztlichen Attestes genügt hierzu nicht; die ärztliche Bescheinigung muss vielmehr so substantiiert sein, dass das Gericht aufgrund der darin enthaltenen Angaben in der Lage ist, die Frage der Reise- und/oder Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735).Wird ein Antrag auf Terminsverlegung erst "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, werden solche Angaben auch ohne gerichtliche Aufforderung verlangt (z.B. BFH vom 17.05.2000 – IV B 86/99 -, BFH/NV 2000, 1353). Im vorliegenden Fall sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15.06.2004 – per Fax – darauf hingewiesen worden, "dass der Verhandlungstermin am 16.06.2004 bestehen bleibt, weil eine Verhinderung von Frau Rechtsanwältin M nicht hinreichend dargelegt ist". Das stattdessen mit weiterem Faxschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.06.2004 eingereichte ärztliche Attest vom selben Tage genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht, weil es sich in der unsubstantiierten Erklärung erschöpft: "Frau M ist vom 15.06.2004 bis 16.06.2004 akut erkrankt und ist nicht reisefähig" und nicht einmal erkennen lässt, dass diese Bescheinigung auf einer eigenen Untersuchung der Anwältin und nicht etwa allein auf deren Angaben beruht. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten konnten daher nicht ernsthaft erwarten, dass dem Terminsverlegungsantrag nunmehr stattgegeben werden würde (ausweislich der Akten wurden sie denn auch aufgrund einer am Morgen des 16.06.2004 um 9.40 Uhr getroffenen Verfügung des Senatsvorsitzenden telefonisch davon unterrichtet, dass der – um 14.15 Uhr jenes Tages anberaumte – Verhandlungstermin bestehen blieb).
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die Ermessensausübung durch den Senatsvorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am OLG F, bei der Behandlung der Terminsverlegungsanträge jedenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Eine sachlich urteilende Partei würde denn auch hierauf nicht mit einem Ablehnungsgesuch reagiert, sondern sich – und ihre Prozessbevollmächtigten – gefragt haben, warum es an einer inhaltlich ergiebigeren Darstellung der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Rechtsanwältin M (wie nunmehr in dem ergänzenden ärztlichen Attest vom 16.07.2004 nachgeholt) gemangelt hat. Es ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter zu einer eigenen Entscheidung bzw. zu einer Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und in der Sache selbst befugt ist, wenn es sich um ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere dann vielfach bejaht worden, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung – selbst wenn sie zu Unrecht erfolgt sein mochte – zum Anlass genommen wurde, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuchs – gewissermaßen in letzter Minute – eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (LSG Schleswig, Beschluss vom 28.12.2001 – L 3 SF 25/01 SAB -, abrufbar in Juris; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1042; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 502; OLG Köln, OLGR 2003, 107). Anders verhält es sich nur dann, wenn sich der Partei den Umständen nach der Eindruck aufdrängen konnte oder musste, die Entscheidung trage nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben für eine Verweigerung der beantragten Terminsverlegung Rechnung und werde von verfahrensfremden Zwecken geleitet.
Davon kann hier ersichtlich keine Rede sein. Da vielmehr die mit anwaltlicher Verhinderung begründeten Verlegungsanträge vom 15.06.2004 selbst den aufgezeigten Maßstäben nicht entsprachen, konnte ein von den Prozessbevollmächtigten – nicht nur im Namen der Klägerin, sondern bezeichnenderweise auch noch aus vermeintlich eigenem Recht – stattdessen zur Verhinderung des Termins angebrachtes Ablehnungsgesuch bedenkenfrei als missbräuchlich angesehen und deshalb unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden. Da gegen diese Entscheidung keine sofortige Beschwerde möglich ist (vgl. BGH,WM 2003, 848), konnte sie zugleich mit der Sachentscheidung getroffen werden. Soweit die mit Schriftsatz vom 29.06.2004 gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin – nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäß Verfügung vom  4.07.2004 – als Gegenvorstellung behandelt werden soll, ist hierüber nicht im vorliegenden Ablehnungsverfahren zu befinden. Zur Entscheidung über die Gegenvorstellung ist der Senat vielmehr unter Mitwirkung der erfolglos abgelehnten Richter berufen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Pflichtverletzung beim Überfahren einer roten Ampel bei Verlassen auf den Vordermann

Verlässt sich ein Kfz-führer bei der Annäherung an eine Lichtzeichenanlage auf das Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vordermannes und überfährt deshalb das schon mehr als eine Sekunde andauernde Rotlicht, so handelt es sich nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, sondern um eine gravierende Pflichtverletzung, die die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt.

BayObLG
Urteil vom 27.Juli 2004
Az.: 1 ObOWi 310/04

Falsch platzierter Getränkebecherhalter im Fahrzeug als Konstruktionsfehler

Bei der Konstruktion bzw. Plazierung eines Getränkebecherhalters in einem Kfz muss der Hersteller darauf achten, dass keine empfindlichen Bedienteile unter dem Becherhalter angebracht sind oder die Bedienteile durch heruntertropfende / überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden können.

Ist der Getränkebecherhalter jedoch in solch einer Konstruktion im Fahrzeug vorhanden oder fehlt sie ganz, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er auf die Gefahr der Beschädigung hingewiesen wurde.

LG Köln
Urteil vom 23. Februar 2005
Az.: 10 S 273/04

Zum Sachverhalt:

Der Kl. erwarb im Jahre 2001 einen Pkw des Typs A, der am 15. 6. 2000 erstzugelassen worden war. Für das Fahrzeug bestand ein B-Garantie-Schutzbrief, welcher vom Erstkäufer unter dem 15. 10. 2001 abgeschlossen worden war. Der B-Garantie-Schutzbrief erstreckte sich auf das zweite und dritte Jahr nach Gewährleistungsbeginn (15. 6. 2000) bis maximal 50000 km Gesamtfahrleistung. Im November 2001 trat am Klimaanlagenmodul des kl. Fahrzeugs ein Defekt dergestalt auf, dass die einzelnen Druckknöpfe nicht mehr betätigt werden konnten und die gesamte Klimaregelung nicht mehr funktionierte. Bei einem Kilometerstand des Pkw von 18566 wurde das Klimaanlagenmodul ausgetauscht, wodurch Kosten gemäß Rechnung der Firma C-GmbH & Co. KG vom 17. 12. 2001 in Höhe von insgesamt 712,25 Euro entstanden. Ein von der Werkstatt gestellter Garantieantrag wurde von der Bekl. abgelehnt. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Erstattung der Austauschkosten aus dem Garantie-Schutzbrief in Anspruch.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Bekl. haftet nach dem vom Erstkäufer des Pkw am 15. 10. 2001 erworbenen und auf den Kl. übertragenen B-Garantie-Schutzbrief für den im November 2001 aufgetretenen Defekt am Klimaanlagenmodul des kl. Fahrzeugs und ist dem Kl. daher zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten für den Austausch des Klimaanlagenmoduls in Höhe von 712,25 Euro verpflichtet.

Wie das AG auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros � zutreffend festgestellt hat, beruhte der Defekt an der Klimaanlage des kl. Pkw nicht auf einem Material- oder Herstellungsfehler des Klimaanlagenmoduls selbst, sondern darauf, dass von außen Flüssigkeit auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in das Bedienteil eingedrungen war, die nach dem Austrocknen klebrige Rückstände hinterlassen und zur Funktionsuntüchtigkeit des Bedienteils geführt hat.

Für den infolge der eingedrungenen Flüssigkeit entstandenen Defekt des Klimaanlagenbedienteils ist die Bekl. gleichwohl unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Konstruktion des Pkw des Kl. verantwortlich. Denn sie hat diesen Pkw über dem Klimaanlagenbedienteil und dem darüber befindlichen Radiogerät mit zwei ausziehbaren Getränkebecherhaltern ausgestattet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, wonach überwiegend die linken Bedienknöpfe im Fahrzeug des Kl. verklebt waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Flüssigkeit aus einem in dem linken dieser Getränkebecherhalter befindlichen Becher von außen auf das Klimaanlagenbedienteil gelaufen und in dieses eingedrungen ist.

Nach Auffassung der Kammer stellt es aber einen Konstruktionsfehler dar, wenn Getränkebecherhalter in Fahrzeugen so angebracht sind, dass ein darunter liegendes Bedienteil für die Klimaanlage durch überschwappende oder herunterlaufende zuckerhaltige Getränke beschädigt wird. In einem fahrenden Auto ist es nämlich selbst bei größter Sorgfalt nicht in jedem Fall zu vermeiden, dass Flüssigkeit, die in einem im Auto abgestellten Becher transportiert wird, überschwappt. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des AG, dass es in erster Linie der Sorgfalt des Benutzers eines Getränkebecherhalters obliegt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit aus den in der Halterung abgestellten Bechern in das Klimaanlagenbedienteil gelangt. Denn ein Autofahrer, der – wie vorliegend – in der Bedienungsanleitung seines Fahrzeugs darauf hingewiesen wird, dass er – um Verbrühungen zu vermeiden – keine Heißgetränke benutzen darf, darf – da nur bei überschwappenden Heißgetränken die Gefahr von Verletzungen besteht – im Umkehrschluss darauf vertrauen, dass überschwappende Kaltgetränke unproblematisch auch während der Fahrt in den Becherhaltern transportiert werden können. Insbesondere drängt sich dem technisch nicht geschulten Verbraucher unter diesen Umständen nicht die Notwendigkeit der Verwendung eines Deckels für die in der Halterung abgestellten Getränkebecher auf. Ein Becherhalter in einem Fahrzeug muss daher vom Hersteller des Autos so konstruiert bzw. platziert werden, dass entweder keine empfindlichen Bedienteile unterhalb des Becherhalters angebracht werden oder aber die Bedienteile durch herabtropfende oder überschwappende Flüssigkeit nicht beschädigt werden können. Fehlt es an einer solchen Konstruktion, ist von einem Eigenverschulden des Fahrzeugbenutzers nur auszugehen, wenn er in geeigneter Form auf die Gefahr der Beschädigung des Klimaanlagenbedienteils durch überschwappende Flüssigkeit hingewiesen worden ist, so dass sich ihm die Verwendung von Becherdeckeln aufdrängen musste.

Da nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen ist, dass von dem linken Getränkehalter Flüssigkeit in das Klimaanlagenbedienteil gelaufen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Sachverständigen festgestellten Verklebungen des Klimaanlagenmoduls auf den oben beschriebenen Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Danach ist die Bekl. beweispflichtig dafür, dass sich dieser Fehler in concreto nicht ausgewirkt hat. Hierzu hat die Bekl. nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere das bloße Bestreiten der Behauptung mit Nichtwissen, dass sich der Trinkbecher in der Halterung befunden hat, reicht insoweit nicht aus.

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Bekl. nach dem vom Erstkäufer des kl. Pkw erworbenen und auf den Kl. übertragenen B-Garantie-Schutzbrief sind erfüllt �

Da der Kl. das defekte Klimaanlagenmodul durch einen B-Vertragshändler bereits hatte austauschen lassen, bevor er den Garantieanspruch gegenüber der Bekl. geltend gemacht hat, ist die Bekl. dem Kl. zum Ersatz der diesem für den Austausch in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet.

Fehlerhafter Türschluss bei Kleinwagen kein den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigender Mangel

Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, nicht aber bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hierin, selbst wenn dieser Versatz durch eine Änderung der Türeinstellung nicht beseitigt werden kann, kein den Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag rechtfertigender erheblicher Mangel.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 8. Juni 2005
Az: I-3 U 12/04

Zum Sachverhalt:

Der Kl. verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zweitürigen Pkw P 1,4 l. Dieses Fahrzeug kaufte der Kl. von der Bekl. als Neuwagen mit Vertrag vom 24. 1. 2003 zu einem Preis von 15200 Euro. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Der Kl. rügte gegenüber der Bekl., die Seitentüren schlössen nicht bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma W, zweimal Arbeiten an den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen. Der Kl. hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden Bündigkeit der Türen hat der Kl. sodann behauptet, bei beiden Türen, vor allem bei der Beifahrertür, habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräuschen im Wageninneren führe.

Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus § 346 I i.V. mit §§ 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs steht dem Kl. nicht zu. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des Kl. sind nicht gegeben.

1. Zunächst weist das klägerische Fahrzeug keinen Mangel nach § 434 I 1 BGB auf. Der Kl. legt nicht dar, dass zur Bündigkeit der Türen mit den angrenzenden Karosserieteilen, deren Fehlen er mit der Berufung allein noch als Mangel rügt, zwischen den Parteien ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Wenn er geltend macht, bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen könne die Karosseriebündigkeit als grundlegende Vereinbarung in einem Kfz-Kaufvertrag angesehen werden, behauptet er keine entsprechende Vereinbarung i.S. des § 434 I 1 BGB. Hierfür ist es nämlich erforderlich, dass eine bestimmte Vereinbarung zu der Beschaffenheit zwischen den Parteien tatsächlich getroffen wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, vielmehr genügen etwa Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, jedoch kann nicht einfach die normale Beschaffenheit als vereinbart unterstellt werden, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Denn sonst würde § 434 I 2 BGB jeder Bedeutung beraubt, und die dort niedergelegten Kriterien könnten umgangen werden (Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: April 2004, § 434 Rdnr. 40). Damit behauptet der Kl. mit seinem Vortrag, der bündige Anschluss der Türen sei als grundlegende Vereinbarung anzusehen, nur, dass dies zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens gehöre.

2. Das klägerische Fahrzeug ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil es von anderen Fahrzeugen seines Typs abweicht. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angehört, muss es gem. § 243 I BGB von mittlerer Art und Güte sein (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 188). Das ist bei dem vom Kl. erworbenen Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sämtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs ähnliche, überwiegend sogar größere Überstände aufweisen. Somit hat dieser Überstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Kl. als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleidet. Soweit der Kl. geltend macht, die Prospektdarstellung des Herstellerwerks sehe den nicht bündigen Anschluss der Türen als konstruktives Merkmal nicht vor, ist sein Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Zwar gehören Angaben des Herstellers zu den Eigenschaften des Produkts nach § 434 I 3 BGB zur Beschaffenheit gemäß Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, jedoch lässt sich dem Vortrag des Kl. nicht entnehmen, dass in den Prospekten des Herstellers bestimmte, vom Zustand des klägerischen Fahrzeugs abweichende Angaben gemacht worden sind. Ebenso wenig hat der Kl. vorgetragen, dass die Türen der in den Prospekten abgebildeten Fahrzeuge anders als bei seinem Pkw vollständig bündig eingebaut sind.

3. Es kann offen bleiben, ob der vom Kl. gekaufte Pkw deshalb nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, weil die Seitentüren bei vergleichbaren Kleinwagen anderer Hersteller vollständig bündig schließen. Selbst wenn dies so sein sollte, wäre der vom Kl. gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen wäre.

a) Auszugehen ist hierbei davon, dass für die Feststellung, ob eine Kaufsache die übliche Beschaffenheit aufweist, auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen ist. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache. Danach muss ein Neuwagen nach Typ, Ausstattung, Preis usw. an seinesgleichen gemessen werden. So darf ein Fahrzeug der Oberklasse nicht mit einem preiswerten Kleinwagen verglichen werden (Reinking/Eggert, Rdnr. 188). Dieser Vergleich ist nicht auf die Serie des betroffenen Fahrzeugtyps zu beschränken, so dass es nicht entscheidend sein kann, ob sich der gekaufte Wagen innerhalb der Fertigungstoleranzen eines bestimmten Typs eines bestimmten Herstellers befindet. Maßgebend ist vielmehr der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Oldenburg, DAR 2000, 219; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340 [1341]). Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Standard des Herstellers für sein Produkt würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung geleistet werden müsste (OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340 [1841]).

b) Selbst wenn nach diesen Grundsätzen die verkaufte Sache einen Sachmangel aufweist, der Verkäufer die Leistung also nicht vertragsgemäß erbracht hat, ist nach § 323 V 2 BGB ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive Störung, also den Mangel (Ernst, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 323 Rdnr. 243). Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so besteht kein Rücktrittsrecht (Westermann, in: MünchKomm, § 437 Rdnr. 11). Um die Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn relativ geringe Reparaturkosten dafür sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist (Senat, NJW-RR 2004, 1060), so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch Mängel, die nicht beseitigt werden können, sind dann unerheblich, wenn es sich um Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führen und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge haben. Auch in diesen Fällen sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend. Strittig bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle ist, ob diese anzusetzen ist wie bei § 459 I BGB a.F. (so Faust, in: Bamberger/Roth, § 437 Rdnr. 26) oder aber deutlich höher liegt (so Ernst, in: MünchKomm, § 323 Rdnr. 243).

c) Auf dieser Grundlage ist auch nach den strengeren Anforderungen des § 459 I BGB a.F. der vom Kl. gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen. Die vom Sachverständigen ermittelten geringfügigen Überstände der Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegenüber der Türkante (1,7 und 1,8 mm) und die Überstände der Türrahmen sind so unbedeutend, dass sie von einem Durchschnittskäufer allenfalls als ein geringfügiger Mangel angesehen werden. Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass diese Überstände optisch nahezu gar nicht auffallen und nur bei genauester Betrachtung wahrgenommen werden können. So hat denn auch der Kl. den ursprünglich von ihm gerügten Überstand, der dann durch die Arbeiten der Firma W noch verringert wurde, nicht etwa sofort bei der Übergabe des Fahrzeugs erkannt und gerügt, sondern erst deutlich später, woraufhin am 18. 3. 2003, also mehr als sieben Wochen nach der Übergabe, die Firma W erstmals Einstellungsarbeiten an den Türen vorgenommen hat. Hierbei hat der Kl. nach eigenem Vortrag den Überstand auch nicht direkt bemerkt. Er macht vielmehr geltend, der nicht bündige Anschluss der Türen sei ihm nur dadurch aufgefallen, dass die Schmutzanhaftungen am hinteren Kotflügel vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Verwirbelung in diesem Bereich zurückzuführen sei. Diese minimale optische Beeinträchtigung, die keinerlei weiteren Folgen hat, also weder zu einer Schwergängigkeit der Türen führt noch dazu, dass diese nicht vollständig an den Türdichtungen anliegen, was erstinstanzlich noch gerügt worden ist, stellt bei einem Kleinwagen allenfalls einen unbedeutenden Mangel dar. Selbst wenn andere Fahrzeuge dieser Klasse einen bündigen Türanschluss aufweisen sollten, wäre die Abweichung des Pkw P von diesem Standard so gering, dass eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gerechtfertigt wäre.

(Mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf)