Beiderseitiger Kündigungsverzicht ab 4 Jahren unwirksam

In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

BGH
Urteil vom 6. April 2005
Az.: VIII ZR 27/04

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