Fahrlässigkeit bei Mißachten einer Höhenbegrenzung

§ 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 265 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB.

Zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AKB.

Es handelt sich bei der Missachtung einer Höhenbeschränkung nicht um einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall, wenn das Baugerüst unter einer Brücke – aufgrund dessen es die Höhenbeschränkung gibt – nach längerer Zeit geändert wird und der Schadensfall in der Nachtzeit eintritt und die Baustelle nicht beleuchtet ist.

BGH
Urteil vom 14. Juni 2005
Az.: VI ZR 185/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Kein Presseprivileg für Hyperlink auf rechtswidriges Angebot

1. Ein Hyperlink auf einer Internetpräsentation, die gegen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes verstößt, ist nicht durch das Grundrecht auf Pressefreiheit geschützt.

2. Redaktionelle Berichterstattung ist keine Werbung.

OLG München
Urteil vom 28. Juli 2005
az.: 29 U 2887/05

Hinweis: gegen das Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Urteil

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (…) für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Antragstellerinnen und die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2005 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen sind führende deutsche Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern; sie machen im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, eine Verlagsgesellschaft, die unter www.h….de den IT-Nachrichtendienst h. online betreibt, im Zusammenhang mit dem nachstehend wiedergegebenen Online-Artikel vom 19.01.2005 (Anlage AS 3) geltend.

Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz beantragt:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] verboten,

(1) den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen und/oder

(2) Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den Herstellern solcher Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage AS 3.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt:

Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht München I hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2005 mit Urteil vom 07.03.2005 folgendes Endurteil erlassen:

I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] verboten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, das Setzen von Hyperlinks auf den Internetauftritt des auf Antigua ansässigen Unternehmens S. Inc. sei der Antragsgegnerin zu untersagen, da den Antragstellerinnen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustehe und dessen Durchsetzung dringlich sei. Die Antragstellerinnen hätten einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2, § 830 und § 1004 analog BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG, da die Antragsgegnerin vorsätzlich Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen und hergestellt worden seien, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, geleistet habe, ohne hierbei durch ihr Handeln als Presseorgan gerechtfertigt gewesen zu sein, und da durch die andauernde Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung begründet sei. Hingegen hätten die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf Untersagung der weiteren Verwendung des Online-Berichts. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Berufung der Antragstellerinnen als auch die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht in dem verfahrensgegenständlichen Beitrag keine gemäß § 95a Abs. 3 UrhG verbotene Werbung für die illegale Software "AnyDVD" gesehen. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG nicht richtig angewandt. Sie qualifiziere diesen Beitrag zwar zunächst im Ergebnis zutreffend als Werbung, setze aber rechtsirrig weiter voraus, dass eine redaktionelle Berichterstattung, auch wenn sie objektiv als Werbung anzusehen sei, erst dann gegen das absolute Werbeverbot des § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen könne, wenn zusätzlich ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die Wettbewerbsförderungsabsicht des Handelnden vorliege. Damit verkenne sie die Tatbestandsmerkmale des Werbeverbots des § 95a Abs. 3 UrhG, der allein auf die objektive Gefährlichkeit der dort aufgeführten Handlungen abstelle und gerade keine subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalte.

Vielmehr sei es bei der gebotenen europarechtlichen Auslegung des Werbebegriffs allein ausreichend, dass der Beitrag der Antragstellerin eine objektiv zur Absatzförderung geeignete Maßnahme darstelle.

Zumindest aber habe die Vorinstanz in rechtsirriger Weise verkannt, dass die Antragsgegnerin jedenfalls für die Verbreitung der in dem Beitrag zitierten – und als solche unzweifelhaft gegen das Werbeverbot des § 95a Abs. 3 UrhG verstoßenden Werbeaussagen – des "S.-Chefs" zumindest als Störer hafte. Da ihr positiv bekannt gewesen sei, dass "AnyDVD" illegal sei und nicht beworben werden dürfe, hafte die vorsätzlich handelnde Antragsgegnerin sogar als Teilnehmerin.

Dieser Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keinesfalls als rein redaktionelle Berichterstattung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Denn die beanstandete "Information", die Umgehungssoftware "AnyDVD" umgehe gerade die namentlich aufgeführten Schutzsysteme, unter zum Teil wörtlicher, im Übrigen zumindest inhaltlicher Wiedergabe illegaler Werbeaussagen, befriedige kein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit. Vielmehr diene sie letztlich nur der Förderung der Verbreitung der illegalen Software und weise zudem anleitenden Charakter auf.

Auf diesen Verkennungen des materiellen Rechts beruhe das Urteil des Landgerichts auch, da der verfahrensgegenständliche Beitrag eine objektiv zur Absatzförderung geeignete Maßnahme darstelle und die Antragsgegnerin daher in jedem Fall zur Unterlassung verpflichtet sei.

Schließlich rechtfertigten auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht die Erfüllung subjektiver Tatbestandsmerkmale bei § 95a Abs. 3 UrhG verlangen sollte, ergebe eine Würdigung der Tatsachen, dass es sich um Werbung handele. Die Antragsgegnerin verwende als Grundlage ihres Beitrags nahezu wortwörtlich die Pressemitteilung der Herstellerfirma und übernehme unverändert, kritiklos und tendenziös die Werbeaussagen der S. Inc. Es handele sich daher um rechtswidrige Schleichwerbung.

Die Antragstellerinnen beantragen:

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 07.03.2005, Az. 21 O 3220/05, wird der Antragsgegnerin, bei Meidung [näher bezeichneter Ordnungsmittel] für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO ferner verboten, Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbungsaussagen Dritter, insbesondere den Herstellern solcher Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage AS 3.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, mit der Berufung verfolgten die Antragstellerinnen den Versuch weiter, eine ihnen missliebige Presseberichterstattung mit Hilfe der neu eingeführten Vorschrift des § 95a UrhG zu unterdrücken. Diesen Versuch habe das Landgericht zu Recht zurückgewiesen. Tatsächlich stelle der angegriffene Artikel einen nicht zu beanstandenden Beitrag des führenden Presseorgans für Fragen der Informationstechnologie in Deutschland dar.

Sein Inhalt möge den Antragstellerinnen unliebsam sein; ein Recht, diese Berichterstattung zu verbieten, stehe ihnen nicht zu. Bezeichnend für die Argumentation der Antragstellerinnen sei, dass sie sich erst im letzten Viertel ihrer Berufungsschrift überhaupt mit der Tatsache auseinandersetzten, dass die vorliegende Berichterstattung durch ein Presseorgan erfolgt und damit durch Art. 5 GG privilegiert sei. Eine Analyse, die einen presserechtlich privilegierten Artikel behandele wie eine Äußerung eines Wettbewerbers und erst abschließend frage, ob das auf diese Weise gefundene Ergebnis möglicherweise gegen Art. 5 GG verstoße, greife zu kurz.

Auch unter der Geltung des § 95a UrhG werde die Presse durch Art. 5 GG darin geschützt, grundsätzlich über ein die Öffentlichkeit in hohem Maße interessierendes und überaus kontrovers diskutiertes Thema – die Verwendung von Kopierschutzmaßnahmen auf den von Kunden erworbenen Werkstücken – zu berichten. § 95a UrhG verbiete nicht die Berichterstattung über Kopierschutzmaßnahmen, sondern allein die Werbung für Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen.

Solange die Berichterstattung den redaktionellen Rahmen nicht verlasse und die Grenze zur Werbung nicht überschreite, sei sie zulässig. Genauso liege es hier. Ein anderes Ergebnis wäre mit der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Die Antragstellerinnen versuchten, durch eine verzerrende Exegese der sprachlichen Feinheiten des streitgegenständlichen Artikels in diesen eine Tendenz hineinzulesen, um ihn verbieten zu lassen. Tatsächlich gehe es den Antragstellerinnen darum, die Information über entsprechende Produkte als solche zu unterdrücken. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck von § 95a UrhG, der bei einer solchen Auslegung ohne Weiteres verfassungswidrig wäre. Die besondere Gefährlichkeit auch bereits bestimmter Vorfeldhandlungen, die dem Gefährdungstatbestand des § 95a UrhG zugrunde liege, habe der Gesetzgeber allein der Werbung als einer Kommunikation, die gerade auf die Förderung des Absatzes entsprechender Produkte abziele, beigelegt, nicht aber der bloßen Verfügbarkeit von Informationen über die Produkte.

Diese gesetzgeberische Entscheidung versuchten die Antragstellerinnen zu umgehen, indem sie – dogmatisch unhaltbar – eine Störerhaftung der Antragstellerinnen für angebliche rechtswidrige Aussagen konstruierten, die in dem Artikel zitiert würden. Über die Tatsache, dass es sich um eine redaktionelle Berichterstattung handele, die als Teil der öffentlichen Meinungsbildung auch die Auseinandersetzung mit den Antragstellerinnen unliebsamen Äußerungen umfassen dürfe und müsse, gingen die Antragstellerinnen zunächst schlicht hinweg, um so ihr gefundenes Ergebnis anschließend durch eine diffuse Abwägung verschiedener betroffener Interessen, die falsch gewichtet würden, abzusichern.

Bezüglich der von ihr eingelegten Berufung beantragt die Antragsgegnerin, das Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 3220/05, verkündet am 07.03.2005, zugestellt am 04.04.2005, teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, zu Unrecht habe es das Landgericht ihr untersagt, innerhalb ihrer nicht zu beanstandenden redaktionellen Berichterstattung im Internet einen Hyperlink auf die Homepage eines bestimmten Unternehmens zu setzen. Die Annahme des Landgerichts, die Antragsgegnerin habe damit vorsätzlich Beihilfe zu angeblich rechtswidrigen Handlungen dieses Unternehmens geleistet, sei fehlerhaft, weil sie das Wesen der Berichterstattung im Internet und deren Privilegierung durch Art. 5 Abs. 1 GG verkenne.

Der Begriff der Pressefreiheit sei entwicklungsoffen und müsse medienspezifisch konkretisiert werden. Er umfasse im Fall der Berichterstattung im Internet auch das Setzen weiterführender Hyperlinks, die unabdingbare Grundlage für die Nutzung des Internets seien. Die Zugänglichkeit der verlinkten Inhalte sei von der Informationsfreiheit der Leser umfasst. Gleichsam spiegelbildlich erstrecke sich die Pressefreiheit auch auf das Bereitstellen entsprechender Hyperlinks.

Die Haftung der Presse für verlinkte Inhalte müsse sich nach denselben Kriterien richten, wie sie auch sonst für die In-Bezug-Nahme fremder Inhalte gelten. Entscheidend sei danach, ob die Presse in Erfüllung eines öffentlichen Informationsbedürfnisses handele und sich die in Bezug genommenen Inhalte zu Eigen mache oder nicht. Hier könne davon keine Rede sein, weil die Antragsgegnerin nichts anderes getan habe, als den Namen eines Unternehmens ("S."), über das sie aus guten Gründen und in nicht zu beanstandender Weise berichtet habe, mit einem Hyperlink auf die Eingangsseite dieses Unternehmens zu hinterlegen. Damit mache sie sich die auf irgendeiner Seite dieser Domain vorgehaltenen Inhalte nicht zu Eigen.

Den Antragstellerinnen stehe auch im Übrigen kein Anspruch auf Unterlassung des angegriffenen Hyperlinks zu. Die Annahme einer Beihilfe zu den durch § 95a UrhG untersagten Vorbereitungshandlungen überzeuge aus mehreren Gründen nicht. Der Tatbestand der Beihilfe zu einer Verletzung des § 95a UrhG existiere nicht, weil es sich bei der Vorschrift um einen Tatbestand der Gefährdungshaftung handele, zu dem eine Beihilfe nicht möglich sei.

Da die Antragsgegnerin diesen Tatbestand der Gefährdungshaftung selbst nicht verwirkliche, stünden den Antragstellerinnen auch keine entsprechenden Unterlassungsansprüche zu.

Vor allem könne aber keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin mit dem Hyperlink vorsätzlich eine fremde rechtswidrige Tat unterstützt habe. Das Landgericht leite diesen Vorsatz allein aus der Annahme ab, dass die Antragsgegnerin um das Verbot des Umgehens von Kopierschutzmaßnahmen gewusst habe. Diese Analyse greife zu kurz. Denn der Vorsatz müsse sich auch auf die Rechtswidrigkeit der fremden Handlung beziehen, wovon angesichts der unsicheren Rechtslage nach der neuen Vorschrift des § 95a UrhG keine Rede sein könne. Darüber hinaus besitze der Vorsatz auch ein Wollenselement. Die Antragsgegnerin habe mögliche Verstöße gegen § 95a UrhG – durch wen auch immer – aber zu keinem Zeitpunkt in Kauf genommen.

Die Antragstellerinnen beantragen, die Berufung der Antragsgegnerin vom 03.05.2005 gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2005 (Az. 21 O 3220/05) zurückzuweisen.

Sie führen aus, das Landgericht habe der Antragsgegnerin lediglich untersagt, es durch das Setzen eines Hyperlinks auf den Internetauftritt der S. Inc. zu ermöglichen, die dort angebotene illegale Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu beziehen. Demgegenüber versuche die Antragsgegnerin durch ihre vorangestellten Ausführungen zur Haftung der Presse für Hyperlinks oder zur angeblichen Einschränkung der Pressefreiheit durch § 95a UrhG den Eindruck zu vermitteln, man wolle ihr generell jegliche Berichterstattung über das Thema "Kopierschutz" und generell das Setzen von Hyperlinks im Rahmen ihrer Berichterstattung verbieten.

Tatsächlich gehe es jedoch einzig und allein darum, ob die Antragsgegnerin den konkret verfahrensgegenständlichen Hyperlink setzen habe dürfen. Dieses Verbot habe das Landgericht zutreffend auf die einschlägige "Schöner Wetten"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützen dürfen. Durch diese Entscheidung räume der BGH nämlich nicht etwa Presseunternehmen ein generelles Privileg zum Setzen von Hyperlinks auf illegale Inhalte ein.

Vielmehr seien nach dieser Entscheidung Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote – auch wenn sie im Rahmen journalistischer Beiträge gesetzt würden – nur dann nicht illegal, wenn die Rechtswidrigkeit der verlinkten Angebote für das den Hyperlink setzende Presseunternehmen auch bei Beachtung der notwendigen Prüfungspflichten nicht erkennbar gewesen sei. Im Umkehrschluss seien Hyperlinks natürlich dann stets rechtswidrig, wenn die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebots nicht nur erkennbar, sondern dem Hyperlinksetzenden – wie es bei der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei – sogar ausdrücklich bewusst gewesen sei, dass das verlinkte Angebot rechtswidrig sei und er dennoch – vorsätzlich – den Hyperlink setze oder beibehalte.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll des Termins vom 28.07.2005 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Berufung der Antragstellerinnen ist nicht begründet.

Den Antragstellerinnen steht kein Verfügungsanspruch hinsichtlich des Verbots der Wiedergabe von Werbeaussagen Dritter in dem Online-Artikel vom 19.01.2005 zu, weil es sich dabei weder um Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG noch um die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG handelt und die Antragsgegnerin insoweit auch nicht als Teilnehmer oder Störer für etwaige Verstöße der S. Inc. gegen § 95a Abs. 3 UrhG haftet.

1. Allerdings sind die Antragstellerinnen, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG aktivlegitimiert. Bei dem Umgehungsschutz nach § 95a UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht, sondern um ein die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte flankierendes Recht (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, ErgBd UrhR, 2003, § 95a Rdn. 4), das den Inhabern solcher Rechte zugute kommt, die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG bedienen.

Bei § 95a Abs. 3 UrhG, der auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruht, handelt es sich um ein Schutzgesetz (vgl. Wandtke/Ohst aaO § 95a, Rdn, 89; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2003,§ 95a, Rdn. 105, 6) zugunsten der genannten Rechtsinhaber (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der genannten Richtlinie).

Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG bestehen nicht (a.M. Ulbricht, CR 2004, 674, 679; differenzierend Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 773). § 95a UrhG, der auf Art. 6 der genannten Richtlinie beruht, hat zum Zweck, die Verletzung von Urheberrechten durch illegale Vervielfältigungen zu erschweren (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26), und verfolgt damit ein unter Verfassungsgesichtspunkten legitimes Anliegen. Denn die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen wird als vermögenswertes Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 – Heidemörder).

Mit dem gesetzlichen Konzept der §§ 95a, 95b UrhG, dem ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26 f), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer, in die Rechte der Eigentümer kopiergeschützter Medien oder in die Berufsfreiheit und Eigentumsrechte von Softwareunternehmen nicht verbunden; etwaige Konfliktlagen zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen können im Wege verfassungskonformer Auslegung bewältigt werden.

Die Antragstellerinnen haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich zum Schutz der von ihnen hergestellten Tonträger und Bildtonträger wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG bedienen und dass Gegenstand dieses technischen Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Rechte des Tonträgerherstellers sind. Dass sich die Antragstellerinnen solcher technischer Schutzmaßnahmen bedienen, wird insbesondere bestätigt durch das vorgelegte Anlagenkonvolut AS 33, bei dem es sich um einen Auszug aus dem von der Antragsgegnerin geführten c´t-CD-Register über mit Kopierschutz versehene CDs handelt; dabei werden den Antragstellerinnen zuzuordnende Labels genannt.

2. Die Antragstellerinnen haben auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Softwareprodukt "AnyDVD", das von der S. Inc. unter http:// www.s….com zum Download angeboten wird (vgl. Anlage AS 4), um ein Erzeugnis zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG handelt.

a) Zu den Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG können insbesondere im Hinblick darauf, dass § 95a UrhG auch für software-implementierte Schutzmaßnahmen gilt (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 26), auch Softwareprodukte gehören (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 71). Die Anwendung von § 95a UrhG ist im Streitfall nicht nach § 69a Abs. 5 UrhG ausgeschlossen, weil die von den Antragstellerinnen verwendeten technischen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Rechte, die den Antragstellerinnen als Tonträgerhersteller zustehen, und nicht zum Schutz von Computerprogrammen eingesetzt werden (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69a, Rdn. 4).

b) Mit den von den Antragstellerinnen vorgelegten Verlautbarungen der S. Inc. ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei AnyDVD um ein Produkt handelt, das Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ist (vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Das Produkt "AnyDVD" wird in dem von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Internetauftritt dieses Unternehmens unter www.s…com/de/anydvd.html (Anlage AS 6) mit der Blickfangwerbung "..knackt fast jeden DVD-Kopierschutz" und einem mit "Download" bezeichneten Link beworben; bei den aufgeführten "Produkt-Highlights" wird die Entfernung des Kopierschutzes von DVDs an prominenter Stelle genannt; außerdem wird auch die Eigenschaft "Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs" genannt.

Auch in der Pressemitteilung von S. Inc. vom 17.01.2005 (Anlage AS 27), aus der der beanstandete Online-Artikel zitiert, heißt es über AnyDVD u.a:

"AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschränkungen gehabt zu haben…AnyDVD ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio CDs!"

In der Rubrik "FAQ – Häufig gestellte Fragen" unter http://www.s…com.de/faq-90-20.html" (Anlage AS 5) heißt es:

"Warum kann ich Software von S. nicht im Laden kaufen?

Wir vertreiben unsere Software ausschließlich online. In den meisten europäischen Ländern darf unsere Software nicht mehr vertrieben werden."

Der Erwerb des Produkts "AnyDVD" im Wege des Downloads ist nach einer Testphase von 21 Tagen entgeltpflichtig (vgl. Anlage AS 4).

Somit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Produkt "AnyDVD" Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ist (vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG).

c) Selbst wenn man den Stimmen im Schrifttum folgte, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung von § 95a Abs. 3 UrhG dahingehend befürworten, dass die Herstellung, der Vertrieb und die Werbung derjenigen Erzeugnisse gestattet sei, mit denen im Wesentlichen Privatkopien hergestellt werden (vgl. Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 772), hinderte dies die vorstehend genannte Subsumtion des Produkts "AnyDVD" unter § 95a Abs. 3 UrhG im Streitfall nicht. Denn durch die vorgelegten Verlautbarungen der S. Inc. (Anlagen AS 4, AS 5, AS 6, AS 27) ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass AnyDVD nicht nur diesen Bereich abdeckt, sondern mindestens ebenso zur Anfertigung illegaler Vervielfältigungen verwendbar ist.

3. Bei dem Online-Artikel vom 19.01.2005 einschließlich der darin wiedergegebenen Äußerungen der S. Inc. handelt es sich jedoch nicht um Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG.

Für die Auslegung des Begriffs der Werbung in § 95a Abs. 3 UrhG, der eine Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der bereits genannten Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 hat, kann die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie des Rates vom 10.09.1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung herangezogen werden (vgl. Dreyer aaO § 95a, Rdn. 76, 89).

Werbung bedeutet danach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den Online-Artikel vom 19.01.2005 mit einer solchen Zielsetzung der Förderung des Absatzes der Produkte von S. Inc., insbesondere des Produkts "AnyDVD" verfasst hat.

Vielmehr handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um redaktionelle Berichterstattung über eine Angelegenheit, die für die Öffentlichkeit von allgemeiner Bedeutung ist (vgl. auch BGH GRUR 1986, 812, 813 – Gastrokritiker zur Wettbewerbsabsicht), nämlich einen Ausschnitt aus der Problematik des Kopierschutzes durch technische Maßnahmen und dessen Umgehung.

Der beanstandete Online-Artikel vom 19.01.2005 informiert nicht nur darüber, welche Angaben die S. Inc. über das Produkt "AnyDVD 4.5.5.1" macht. Der Artikel wahrt auch bei einer Gesamtschau hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen dieser Firma. Insbesondere wird im vierten Absatz auf das Verbot des Einsatzes in Deutschland und Österreich hingewiesen. Zudem behandelt der Artikel im fünften Absatz kommentierend weitere Aspekte der Problematik, wobei auch die Position der Musikindustrie erwähnt wird. Dass die Antragsgegnerin sich die wiedergegebenen Aussagen der S. Inc. als Werbeaussagen zu Eigen gemacht hätte, kann im Hinblick auf die distanzierenden und kommentierenden Ausführungen in dem genannten Artikel nicht festgestellt werden (vgl. auch BVerfG NJW 2004, 590, 591). Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 20 des Urteils vom 07.03.2005 Bezug genommen, wo die Unterschiede zwischen Online-Artikel (Anlage AS 3) und Pressemitteilung der S. Inc. (Anlage AS 27) herausgearbeitet werden.

Soweit die Antragstellerinnen in Anlehnung an Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen einen weitergehenden Werbungsbegriff postulieren, nach dem der Online-Artikel vom 19.01.2005 ohne Weiteres als Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG einzustufen wäre, kann dem im Hinblick auf die durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 MRK) verbürgte Pressefreiheit nicht beigetreten werden.

Zwar handelt es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. Lejeune, CR 2005, 463, 464). Dieses allgemeine Gesetz muss jedoch seinerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzender Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 94, 1, 8). Danach ist eine Auslegung des Begriffs "Werbung" im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG geboten, welche die bloß redaktionelle Berichterstattung über den Schutz technischer Maßnahmen und dessen Umgehung nicht erfasst. Denn bei der redaktionellen Berichterstattung und insbesondere der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich um einen Kernbereich der Pressefreiheit (vgl. BVerfGE 97, 125, 144).

Soweit der Schutzbereich der Pressefreiheit nicht auf Online-Medien und Online-Berichterstattungen wie im Streitfall erstreckt wird (vgl. Clemens in Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 5, Rdn. 69b), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil dann an Stelle der Pressefreiheit die Rundfunkfreiheit zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist (vgl. Clemens aaO).

4. Bei dem Online-Artikel vom 19.01.2005 handelt es sich auch nicht um die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG. Zwar kann der Begriff der Dienstleistung nach dem Schutzzweck der Norm auch Anleitungen zur Umgehung einschließen (vgl. Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 95a, Rdn. 79 unter Bezugnahme auf BT-Drucks.15/38, S. 26). Die Anleitung muss jedoch so konkret sein, dass der interessierte Durchschnittsnutzer mit ihrer Hilfe die Schutzmaßnahmen ohne weitere Informationen umgehen kann (vgl. Wandtke/Ohst aaO § 95a, Rdn. 81). Das ist bei dem beanstandeten Online-Artikel vom 19.01.2005 nicht der Fall. Bei dieser Lage kann dahinstehen, ob der von den Antragstellerinnen gestellte Antrag, der auf das Verbot der Werbung für den Verkauf von Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zielt, in der geltend gemachten Qualifikation des beanstandeten Online-Artikels als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG eine hinreichende Entsprechung hätte.

5. Die Antragstellerin haftet wegen des Online-Artikels vom 19.01.2005 auch nicht als Teilnehmer oder Störer wegen der Verbreitung von Werbeaussaugen Dritter, nämlich der S. Inc. Die vorstehend unter A. 3. genannten Erwägungen, die dazu führen, dass der Online-Artikel vom 19.01.2005 einschließlich der darin wiedergegeben Aussagen der S. Inc. insbesondere aus presserechtlichen Gesichtspunkten nicht als eigene Werbung der Antragsgegnerin im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG eingestuft werden kann, verbieten es auch, eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmer oder Störer wegen der Verbreitung dieser Aussagen zu statuieren. Insbesondere wäre eine derartige Störerhaftung un-zumutbar (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten), weil die Antragsgegnerin damit im Kernbereich der Pressefreiheit behindert würde.

B.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die Voraussetzungen sowohl des Verfügungsanspruchs als auch des Verfügungsgrunds sind im Streitfall erfüllt.

1. Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 95a Abs. 3 UrhG in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung zu.

a) Bezüglich der Aktivlegitimation der Antragstellerinnen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie bezüglich der Einordnung des Produkts "AnyDVD" als Erzeugnis zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. A. 1. und 2. Bezug genommen.

b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in dem Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks, wie das Landgericht angenommen hat, eine Beihilfe zur erfolgten Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen im Sinne von § 95a Abs. 3 UrhG liegt, obgleich die Antragstellerinnen insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass das Setzen des Hyperlinks für einen Download des Produkts "AnyDVD" in dem Sinne ursächlich geworden ist, dass ein Internetnutzer mit Sitz in Deutschland über den von der Antragsgegnerin gesetzten Hyperlink auf die verlinkte Website und von dort in den Downloadbereich gelangt ist und daraufhin das Produkt "AnyDVD" heruntergeladen hat. Die Antragsgegnerin haftet jedenfalls wegen des streitgegenständlichen Hyperlinks als Störer in Verbindung mit einer Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG durch die S. Inc.

aa) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks zu beurteilen wären, bestehen nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten). Die Vorschriften des in der Zeit vom 20.01. bis 12.02.1997 unterzeichneten Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV), zuletzt geändert durch Art. 8 des in der Zeit vom 08.10. bis 15.10.2004 unterzeichneten Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (BayGVBl. 2005, 27), über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern sind ebenso wie die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (§ 8 ff TDG) auf Hyperlinks nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Das geplante Telemediengesetz, mit dem Mediendienste-Staatsvertrag und Teledienstegesetz zusammengefasst werden sollen, ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. Rössler, ITRB 2005, 152).

bb) Ob die Antragsgegnerin einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

(1) Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise – sei es auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat-kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat (vgl. BGH WRP 1999, 211, 212 – Möbelklassiker).

Für eine Störerhaftung im Zusammenhang mit einer Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG gilt Entsprechendes. Dass es sich bei § 95a Abs. 3 UrhG um Verbote im Vorfeld der eigentlichen Umgehungsmaßnahmen handelt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 95a, Rdn. 17), steht einer diesbezüglichen Störerhaftung grundsätzlich nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber es für erforderlich erachtet hat, derartige Vorfeldhandlungen wegen des darin liegenden Gefahrenpotentials zu verbieten, so ist es auch angezeigt, Kausalbeiträge zu diesen verbotenen Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu würdigen.

(2) Die Antragsgegnerin hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von S. Inc. gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "AnyDVD" willentlich und adäquat-kausal unterstützt.

(a) Der internationale Anwendungsbereich des § 95a UrhG ist im Streitfall bezüglich des Internetauftritts der von Antigua aus operierenden S. Inc. auf der verlinkten Website eröffnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der ersten Zeile des bean-standeten Online-Artikels vom 19.01.2005 der Herstellername "S." als Hyperlink ausgestaltet, der auf die Frontpage der Website http://www.s…com gesetzt war, von wo der Nutzer automatisch auf die deutsche Unterseite http://www.s…com/de/ weitergeleitet wurde (UA S. 5 f).

Internationalprivatrechlich ist § 95a UrhG unter Berücksichtigung des im Urheberrecht maßgebenden Schutzlandprinzips (vgl. BGHZ 136, 380, 390 – Spielbankaffaire) anwendbar, wenn ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt (vgl. Loewenheim/Peukert, Handbuch des Urheberrechts, § 33, Rdn. 18 unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 der bereits genannten Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001).

Ein hinreichender Inlandsbezug ist im Streitfall bei der verlinkten Webpage http://www.s…com/de/ (Anlage AS 4) gegeben. Diese Webpage unterrichtet den Interessierten in deutscher Sprache u.a. über das Produkt "AnyDVD", enthält einen mit "Download" bezeichneten Hyperlink sowie die Abbildung einer deutschen Fahne; dieser Internetauftritt ist deshalb auch auf Internetnutzer in Deutschland ausgerichtet (vgl. Loewenheim/Peukert aaO § 33, Rdn. 20 zu § 95d UrhG; vgl. auch BGH WRP 2005, 493, 495 – HOTEL MARITIME zu Kennzeichenverletzungen im Internet).

(b) Die Antragstellerinnen haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Internetauftritt auf der verlinkten Website unter http://www.s…com/de/ (Anlage AS 4) um eine nach § 95a Abs. 3 UrhG verbotene Werbung im Hinblick auf den Verkauf des Produkts "AnyDVD" handelt. Auf die vorstehenden Ausfüh-rungen unter II. A. 2. wird Bezug genommen.

(c) Die Antragsgegnerin hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks die Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG durch die S. Inc. in Gestalt der vorstehend genannten Werbung für das Produkt "AnyDVD" auf der verlinkten Website unter http://www.s…com/de/ (Anlage AS 4) adäquat-kausal unterstützt.

Den Lesern des streitgegenständlichen Online-Artikels wurde das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt "AnyDVD" durch den zusätzlichen Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert. Dem steht nicht entgegen, dass es den durch den Online-Artikel vom 19.01.2005 angesprochenen Verkehrskreisen bei durchschnittlicher Vertrautheit mit den Möglichkeiten des World Wide Web keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Website nach Lektüre des genannten Artikels ggf. auch ohne den streitgegenständlichen Hyperlink zu erreichen.

(d) Die durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 10 MRK) verbürgte Pressefreiheit steht der Störerhaftung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Hyperlink nicht entgegen. Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt.

Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass – wie hinreichend glaubhaft ge-macht ist – die Antragsgegnerin beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis davon hatte, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient; darin unterscheidet sich der Streitfall signifikant von dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.04.2004 – I ZR 317/01 = GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten zugrunde lag; in diesem Fall hatte die dortige Beklagte keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt, weil ohne eingehende rechtliche Prüfung nicht zu erkennen war, ob die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln diente (vgl. BGH aaO 694 f). Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil folgende Grundsätze zur Störerhaftung beim Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, die rechtswidri-gem Handeln dient, aufgestellt (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 – Schöner Wetten):

"Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Hyperlink Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die verlinkte Website oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre."

Nach diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin für das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks zu bejahen. Die Antragsgegnerin hatte, wie bereits erwähnt, beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis davon, dass die verlinkte Webpage rechtswidrigem Handeln dient. In dem Online-Artikel vom 19.01.2005 (Anlage AS 3) selbst wird u.a. ausgeführt:

"AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt, und es ist in vielen Ländern – so auch in Deutschland und in Österreich – inzwischen verboten dies zu tun."

Die Antragsgegnerin hatte außerdem bereits in der von den Antragstellerinnen im Termin vom 28.07.2005 vorgelegten Newsticker-Meldung vom 07.07.2003 ausgeführt, "ein Tool namens AnyDVD" kümmere sich "um den zukünftig illegalen Teil" (Anlage zum Protokoll vom 28.07.2005). Danach ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin beim Setzen des Hyperlinks ungeachtet der von ihr im vorliegenden Verfahren problematisierten Kontroversen im Schrifttum mit Sicherheit davon ausging, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient; bei dieser Lage kommt es im Streitfall auf Prüfungspflichten bezüglich der Rechtslage und deren Zumutbarkeit nicht an.

Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls gerechtfertigt.

Allerdings fällt das Setzen von Hyperlinks anlässlich einer Online-Berichterstattung grundsätzlich in den Schutzbereich der Pressefreiheit (vgl. BGH GRUR 2004, 693, 694 f – Schöner Wetten). Mit solchen Hyperlinks wird das redaktionelle Angebot vielfach ergänzt (vgl. BGH aaO 695). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten (vgl. BVerfGE 97, 132, 144).

Bei dem Setzen von Hyperlinks anlässlich einer redaktionellen Berichterstattung wie im Streitfall geht es indes nicht um den Kernbereich der redaktionellen Berichterstattung. Das Wesentliche eines Hyperlinks ist nicht die Mitteilung einer Information – etwa der URL der Website, auf die verlinkt wird -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden.

Dadurch wird eine neue Dimension eröffnet, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgeht und im Offline-Bereich kein Äquivalent hat (vgl. U.S. 2nd Circuit Court of Appeals, Entscheidung vom 28.11.2001, Docket No. 00-9185, UNIVERSAL CITY v REIMERDES unter Discussion III. B. 2.). Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Hyperlinks verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betrifft nur den Aspekt der Ermöglichung der Verbindung zur verlinkten Website.

Insoweit geht es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und dem Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen darf.

Das Verbot ist im Streitfall gerechtfertigt, weil es im Zusammenspiel mit § 95a UrhG dazu dient, eine Verletzung von urheberrechtlichen Ausschließichkeitsrechten der Antragstellerinnen, die ebenfalls verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützt sind (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 – Heidemörder), zu erschweren, und weil die Antragsgegnerin beim Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks positive Kenntnis davon hatte, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient. Ob die Antragsgegnerin sich den Inhalt der verlinkten Website zu Eigen gemacht hat, ist bei dieser Lage unerheblich. Die generelle Bedeutung von Hyperlinks für Online-Berichterstattungen führt angesichts der Besonderheiten des Streitfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

An den vorstehenden Ausführungen ändert sich im Ergebnis nichts, wenn Online-Medien und Online-Berichterstattungen von vornherein nicht dem Schutzbereich der Pressefreiheit, sondern demjenigen der Rundfunkfreiheit (vgl. Clemens in Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band I, 2002, Art. 5, Rdn. 69b) zugerechnet werden.

2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit ein Verfügungsgrund vorliegt; dies wurde von der Antragsgegnerin auch im Berufungsverfahren nicht angegriffen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Die jeweiligen Streitgegenstände der beiderseitigen Berufungen sind gleich gewichtig (§ 3 ZPO).

Haftung des admin-C für Spam-Mail

Der bei der Denic eG eingetragene admin-c haftet für von dieser Domain generierten Spam.

LG Berlin, Beschluß 16 O 718/05, vom 26.9.2005
(Erlaß einer einstweiligen Verfügung)

Einstweilige Verfügung

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache

des Herrn ……………………………………………

Antragsteller

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …………………………………….

gegen

den Herrn ……………………………………………

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt,

mit Rechtsanwalt ………………………………… per Email zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 17. September 2005 von einem unter der Kennung Premiumreifen newsletter@……………….. auftretenden Absender eine Email an seine Internetadresse ………………….. mit werbendem Inhalt erhalten hat. Ferner wurde glaubhaft gemacht, dass die Impressumseite von …………………………….. als „Representant“ den Antragsgegner ausweist und dieser bei der DENIC als admin-c registriert ist. Schließlich ist glaubhaft gemacht, dass zwischen den Parteien keine geschäftlichen Kontakte bestanden haben und dass auch nicht um die Übersendung einer Email gebeten wurde.

Unter diesen Umständen besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. Eingriffs in das geschützte Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung ist von solcher Intensität, dass sie als „Eingriff“ angesehen werden kann.

Die unaufgeforderte Email-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

Der Abruf der Email-Nachrichten erfolgt „online“. Jede – auch unerwünschte – Nachricht, die übertragen wird, verlängert die Übertragungszeit. Der Empfänger muss Zeit aufwenden, um die unerwünschten Emails auszusondern. Zudem muss er die darauf anfallenden Telekommunikationsgebühren bezahlen. Schließlich ist zu befürchten, dass eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschreiten. In diesem Fall kann es sogar zu Datenverlusten kommen oder zu Rücksendungen (mit Fehlermeldung) der eingehenden Nachricht an den Absender.

Es ist unerheblich, dass vorliegend nur eine Email übersandt wurde, die für sich allein nicht geeignet war, in erheblichem Umfang die oben genannten nachteiligen Folgen für den Empfänger zu verursachen. Denn die Gefahr von Werbe-Emails besteht gerade darin, dass eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen Emails an eine ebenfalls unüberschaubare Anzahl von Empfängern sendet, was im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen für den Empfänger führt. Hier muss jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabegegen diese Art der Belästigung bestünde. Die Form der Email-Werbung birgt die Gefahr der Ausuferung in sich. Eine Werbeart ist schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung führt (BGH GRUR 1988, 614 zur BTX-Werbung).

Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als admin-c haftet er für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter. Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-Inhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die Domain-Inhaberin deren Angelegenheiten regelte, erbibt sich auch aus dem vorprozessual von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern“.

Die Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit folgen aus der eingetretenen Rechtsverletzung. Alleine die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen, sodass es auf die vorprozessual von dem Antragsgegner mitgeteilten Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Kündigungshilfe bei noch vertraglich gebundenem Kunden zulässig

Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden dadurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.

BGH
Urteil vom 7. April 2005
Az.: I ZR 140/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Restschuldbefreiung ist nach Befriedung aller Gläubiger auszusprechen

Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

BGH
Beschluss vom 17. März 2005
Az.: IX ZB 214/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Gleichlautende Internet-Domains mit Umlauten nicht wettbewerbswidrig

Wer nach dem 01.03.2004 von der neu eröffneten Möglichkeit, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er sich weitere Schreibweisen eines Gattungsbegriffs gesichert hat, behindert dadurch allein nicht wettbewerbswidrig einen Mitbewerber, der denselben Gattungsbegriff ohne Umlautschreibweise als domain nutzt.

OLG Köln
Urteil vom 02.09.2005

Az.: 6 U 39/05

 I.

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Schlüsselbändern. Der Vertriebsweg ist das Internet. Die Klägerin warb im Internet zunächst unter der Domain "schluesselbaender.de", während die Beklagte unter der Domain "schluesselband.de" auftrat.

Nachdem es seit dem 01.03.2004 möglich war, Internetdomains mit Umlauten registrieren zu lassen, erwarb die Beklagte die Domain "schlüsselband.de" für 1000 Euro von einem Dritten, der diese zunächst für sich hatte registrieren lassen.

Inhaber der Domain "schlüsselbänder.de" war zunächst ein Herr S.B. Mit Hilfe einer Domainvermittlung, der T. GmbH, versuchte die Klägerin, diese Domain zu erwerben. Diese Bemühungen scheiterten, denn Herr B. übertrug die Domain an die Beklagte.

Die Klägerin meint, die Registrierung und Benutzung der Domain "schlüsselbänder.de" durch die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs wettbewerbswidrig. Da die Parteien bisher durch die Verwendung von Singular und Plural auf dem Markt unterscheidbar gewesen seien, stelle es ein Abfangen von Kunden dar, wenn sich die Beklagte nunmehr den bisher von der Klägerin verwandten Plural sichere. Außerdem behauptet die Klägerin, die Beklagte habe unzulässigen Druck auf den früheren Inhaber der Domain, Herrn B., ausgeübt, um diese zu erwerben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Internetdomain "www.schlüsselbänder.de" einzuwilligen und den Verzicht auf die Domain "www.schlüsselbänder.de" zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie hat bestritten, bei dem Erwerb der Domain auf den Inhaber Druck ausgeübt zu haben. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Nutzung der Domain "schlüsselbänder.de" ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber der Klägerin darstelle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine für eine gezielte Behinderung erforderliche Verdrängung der Klägerin vom Markt sei nicht ersichtlich, weil diese mit der Domain "schluesselbaender.de" weiterhin am Markt tätig sein könne. Dass die Beklagte in rechtlich zu beanstandender Weise Druck auf den früheren Inhaber der Domain ausgeübt habe, sei nicht dargetan und könne im übrigen nur vertragsrechtliche Sanktionen auslösen.

 

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie stützt die Berufung unter anderem darauf, dass sich die Position der Klägerin erheblich verschlechtert habe, da der Verkehr, dem die Internetseite mündlich empfohlen werde, nicht zwischen dem Umlaut und der ausgeschrieben Form unterscheiden könne und daher mit großer Wahrscheinlichkeit nun auf die Seite der Beklagten gelange.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung zu ändern und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zu. Weder die Nutzung noch der Erwerb der Domain "schlüsselbänder.de" durch die Beklagte stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin dar.

Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Wettbewerbs beurteilen (BGH GRUR 2002, 902, 905 – Vanity-Nummern; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 77 – schuhmarkt.de).

Allein die Registrierung und Benutzung eines Gattungsbegriffs – wie im Streitfall "Schlüsselbänder" – als Internet-Domain stellt grundsätzlich noch keine unzulässige Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber dar (BGHZ 148, 1, 5 – Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2004, 614 – Literaturhaus). Der Vorwurf der Unlauterkeit kann hier also nur daran anknüpfen, dass die Beklagte sich den Gattungsbegriff "schlüsselbänder.de" mit Umlauten als Domain hat registrieren lassen, obwohl die Klägerin bereits zuvor den gleichen Gattungsbegriff ohne Umlaute als Domain nutzte.

Das Verhalten der Beklagten ist indessen weder geeignet, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, noch sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihre Leistung durch eigene Anstrengungen nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann. Selbst wenn es der Beklagten darauf ankam, die Domain "schlüsselbänder.de" nur deshalb für sich registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass die Klägerin diese nutzen kann, vermag dies allein einen Wettbewerbsverstoß nicht zu rechtfertigen. So ist es der Klägerin weiterhin möglich, unter anderen generischen Domains im Internet aufzutreten, sei es unter ihrer bisherigen Domain, sei es unter den Domains "schlüsselbaender.de" und "schluesselbänder.de", die bei entsprechender Marketingmaßnahmen durchaus sinnvoll eingesetzt werden können, oder sei es unter anderen Top-Level-Domains, deren Anzahl sich ständig vergrößert. Die Klägerin ist daher auf die angegriffene Domain nicht angewiesen, um im Internet angemessen zur Geltung zu kommen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass die Parteien zunächst die unter der Top-Level-Domain ".de" zur Verfügung stehenden Domains im Hinblick auf den Singular und Plural "aufgeteilt" hatten, kann von einem redlichen Wettbewerber nicht erwartet werden, dass er sich nun – nachdem die Registrierung von Umlauten möglich ist – an dieser Aufteilung festhalten lässt. Dies gilt um so mehr, als der Beklagten – anders als jemandem, der eine Domain nur zum Verkauf erwirbt – ein legitimes Interesse an der Domain "schluesselbaender.de" nicht abgesprochen werden kann, da sie selbst Schlüsselbänder veräußert.

Auch das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Domain kann einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte die Domain "schlüsselbänder.de" durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber dem ursprünglichen Inhaber erlangt habe, dies allein vertragsrechtliche Sanktionen im Verhältnis der Parteien des Veräußerungsvertrages, also im Verhältnis des Ver-äußerers der Domain zu der Beklagten, rechtfertige. Die Klägerin kann einen Unterlassungsanspruch daraus nicht herleiten.

 III.

.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere durch die oben genannten Entscheidungen bereits eine Klärung erfahren haben. Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin beträgt 20.000,00 €.

Kasko – Versicherungsschutz bei Auffahren auf Verkehrsinsel

Gerät ein Pkw bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil der mit ca. 50 km/h fahrende Versicherungsnehmer durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich der Versicherer dann nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers oder für eine gesteigerte Gefahrenlage nicht feststellbar sind.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25. 4. 2005 – 8 U 4033/04 Kurzsachverhalt

Der Kl. hat die Bekl. aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Zu dem Fahrzeugschaden kam es, als der Kl. beim Befahren eines übersichtlichen Straßenstücks auf eine in der Fahrbahnmitte liegende Verkehrsinsel auffuhr. Der Kl. hat behauptet, er sei durch die Bedienung seines Autoradios abgelenkt worden. Die Bekl. hat die Meinung vertreten, sie sei leistungsfrei, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

Auszug aus den Urteilsgründen:

Die Bekl. ist auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags über eine Fahrzeugvollversicherung verpflichtet, dem Kl. Ersatz für die Reparatur der Schäden an seinem Pkw zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kl. am 1. 2. 2004 auf eine in Fahrbahnmitte befindliche Verkehrsinsel aufgefahren ist (§ 1 I VVG i.V. mit §§ 12 Abs. 1 II lit. h, 13 Abs. 1 AKB 2001). Die Bekl. ist entgegen der Auffassung des LG nicht gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kl., wofür die Bekl. beweispflichtig ist, lässt sich nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und auch subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Entscheidung hierüber ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, NJW 1989, 1354).

1. Nach Auffassung der Bekl. handelte der Kl. grob fahrlässig: Für das Befahren des übersichtlichen Straßenstücks von 120 Metern vor der Verkehrsinsel habe dieser bei der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h ca. 8,6 Sekunden benötigt. In dieser Zeit habe er offensichtlich die Fahrbahn nicht beobachtet, da er sonst nicht auf die Verkehrsinsel aufgefahren wäre. Dem kann nicht gefolgt werden.

Für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar; allein aus der Tatsache des Unfalls kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der Kl. grob fahrlässig gehandelt hat. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand des Auffahrens auf die Verkehrsinsel nicht schließen, dass der Kl. während des gesamten Zeitraums, den er zum Durchfahren der übersichtlichen Straße benötigte, die Fahrbahn nicht im Blick behielt; es lässt sich nicht ausschließen, dass nur eine momentane Unaufmerksamkeit kurz vor der Verkehrsinsel zum Auffahren des Kl. geführt hat. Eine derartige kurzzeitige Ablenkung, die nahezu alltäglich vorkommt, kann zwar den Vorwurf eines fahrlässig begangenen Fahrfehlers rechtfertigen, aber nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit; die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde dadurch nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

2. Selbst wenn man entsprechend der Erklärung des Kl. in dem von ihm unterzeichneten Schreiben an die Bekl. vom 8. 3. 2004 davon ausgeht, dass er vor dem Unfall „durch die Bedienung des Radios abgelenkt“ wurde, kann nicht angenommen werden, der Kl. habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Daraus lässt sich nämlich nicht herleiten, dass der Kl. den Blick erhebliche Zeit von der Fahrbahn abgewendet hat. Vorübergehende Unaufmerksamkeiten, also auch die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios, kann jedoch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen; damit würde die Vollkaskoversicherung ihren Sinn und Zweck verlieren. Eine Sachlage, wie sie der Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 1992, 360) zu Grunde lag, nämlich dass der Versicherungsnehmer längerfristig – im dortigen Fall ca. fünf Sekunden – wegen der Bedienung seines Kassettenrekorders die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufwandte, hat die Bekl. im vorliegenden Fall gerade nicht nachgewiesen.

Da – wie dargelegt – für den Nachweis der groben Fahrlässigkeit die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar sind, kann entgegen der Auffassung des LG nicht davon ausgegangen werden, dass „es nach der Lebenserfahrung ohne weiteres allmählich zu einem überzogenen Linkseinschlag mit der linken Hand gekommen“ sei, als der Kl. „eine nicht ganz unerhebliche Zeit seine Konzentration auf die Bedienung des Radios mit der rechten Hand gerichtet“ hat. „Zwangsläufig“ führt das Bedienen eines Autoradios nicht zu einem Verreißen der Lenkung (vgl. OLG Hamm, r+s 1991, 186). Überdies würde diese Annahme des LG voraussetzen, dass der Kl. zunächst verhältnismäßig weit rechts gefahren sein müsste, um allmählich über eine nicht ganz unerhebliche Zeit seiner Konzentration auf die Bedienung des Autoradios in den Bereich der Verkehrsinsel geraten zu sein. Diese Annahme ist indes nicht erwiesen.

Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine gesteigerte Gefahrenlage sprechen, so dass es als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, dass der Kl. vorübergehend seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Autoradios gewidmet hat: Die Fahrbahn war relativ breit und übersichtlich, die vom Kl. eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 50 km/h nicht unangemessen. Eine Leistungsfreiheit der Bekl. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kl. kann also nicht bejaht werden.

Internetveröffentlichung einer Zeitung mit betriebsinternen Informationen ist zu unterlassen

Mitgliedern des Betriebsrates kann durch Verletzung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Veröffentlichung einer Zeitung im Internet, die betriebsinterne Informationen enthält, durch die Arbeitgeberin verboten werden. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Hessisches LArbG
Beschluss vom 15. Juli 2004
Az.: 9 TaBV 190/03

Diese Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Call-by-call-Dienstvertrag kommt nach Annahme durch Minderjährigen nicht zustande

Ein Vertrag eines Call-by-call-Dienstanbieters kommt nnicht zustande, wenn ohne Bevollmächtigung der Eltern ein Minderjähriges Kind ein R-Gespräch entgegennimmt.
Die Situation ist mit der Anwahl von 0190- Nummern durch Minderjährige nicht vergleichbar. Es liegen keine Grundsätze einer Anscheinsvollmacht vor.

AG Völklingen
Urteil vom 23. Februar 2005
Az.: 5C C 575/04

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

10. KiCK – Afrika – Menschen Panoramen

Thomas Schwarz, Pressesprecher von CARE International Deutschland, zeigt Fotos seines Besuch in Niger vom August 2005 Niger August 2005 und weitere Aufnahmen.

Die Bilder werden zugunsten von CARE verkauft. Die Kanzlei wird ein Spendenkonto einrichten.
Noch bis Ende April 2006 in der Hauptniederlassung Chemnitz

Tomas Schwarz passionierter Photograph und hat von seiner ersten Afrikareise im Juli 2005 in den Niger Eindrücke mitgebracht, die bewegen. Bilder zwischen Stolz und Armut, Würde und Not vermitteln die Unterschiede eines Kontinents, der ständig um das eigeneÜberleben kämpft und nach wie vor auf Unterstützung angewiesen ist.

Die gezeigten Photos sind ohne Preise ausgezeichnet. Beim Kauf werden pro Print mit Signatur mindestens 50 € erbeten. Der Erlös beim Verkauf der Photos gehen an CARE International Deutschland und werden der nigrischen Partnerorganisation HED Tamat zur Verfügung gestellt, die im kommenden Jahr ihren zehnten Geburtstag feiert und die von CARE International Deutschland seit Jahren gefördert wird. Die Kanzlei Schwarz&Steinert hat dazu eigens ein Konto eingerichtet.

Die Bilder werden zugunsten von CARE International Deutschland e.V. verkauft:
Spendenkonto: Schwarz & Steinert wegen CARE
BLZ: 120 300 00 Deutsche KreditbankAG Kontonummer: 18134197

Pressemitteilung zum Download (.pdf ca. 900 K)