Mitgliedern des Betriebsrates kann durch Verletzung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Veröffentlichung einer Zeitung im Internet, die betriebsinterne Informationen enthält, durch die Arbeitgeberin verboten werden. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.
Hessisches LArbG
Beschluss vom 15. Juli 2004
Az.: 9 TaBV 190/03
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