Haftung des admin-C für Spam-Mail

Der bei der Denic eG eingetragene admin-c haftet für von dieser Domain generierten Spam.

LG Berlin, Beschluß 16 O 718/05, vom 26.9.2005
(Erlaß einer einstweiligen Verfügung)

Einstweilige Verfügung

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache

des Herrn ……………………………………………

Antragsteller

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …………………………………….

gegen

den Herrn ……………………………………………

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

untersagt,

mit Rechtsanwalt ………………………………… per Email zum Zwecke der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 17. September 2005 von einem unter der Kennung Premiumreifen newsletter@……………….. auftretenden Absender eine Email an seine Internetadresse ………………….. mit werbendem Inhalt erhalten hat. Ferner wurde glaubhaft gemacht, dass die Impressumseite von …………………………….. als „Representant“ den Antragsgegner ausweist und dieser bei der DENIC als admin-c registriert ist. Schließlich ist glaubhaft gemacht, dass zwischen den Parteien keine geschäftlichen Kontakte bestanden haben und dass auch nicht um die Übersendung einer Email gebeten wurde.

Unter diesen Umständen besteht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. Eingriffs in das geschützte Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung ist von solcher Intensität, dass sie als „Eingriff“ angesehen werden kann.

Die unaufgeforderte Email-Werbung stellt eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

Der Abruf der Email-Nachrichten erfolgt „online“. Jede – auch unerwünschte – Nachricht, die übertragen wird, verlängert die Übertragungszeit. Der Empfänger muss Zeit aufwenden, um die unerwünschten Emails auszusondern. Zudem muss er die darauf anfallenden Telekommunikationsgebühren bezahlen. Schließlich ist zu befürchten, dass eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschreiten. In diesem Fall kann es sogar zu Datenverlusten kommen oder zu Rücksendungen (mit Fehlermeldung) der eingehenden Nachricht an den Absender.

Es ist unerheblich, dass vorliegend nur eine Email übersandt wurde, die für sich allein nicht geeignet war, in erheblichem Umfang die oben genannten nachteiligen Folgen für den Empfänger zu verursachen. Denn die Gefahr von Werbe-Emails besteht gerade darin, dass eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen Emails an eine ebenfalls unüberschaubare Anzahl von Empfängern sendet, was im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen für den Empfänger führt. Hier muss jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabegegen diese Art der Belästigung bestünde. Die Form der Email-Werbung birgt die Gefahr der Ausuferung in sich. Eine Werbeart ist schon dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung führt (BGH GRUR 1988, 614 zur BTX-Werbung).

Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Durch die Registrierung als admin-c haftet er für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter. Seine Haftung ergibt sich zudem auch aus dem Impressum, wo er als Vertreter der Domain-Inhaberin angegeben ist. Dass er tatsächlich für die Domain-Inhaberin deren Angelegenheiten regelte, erbibt sich auch aus dem vorprozessual von ihm eingereichten Formular „Eintrag von eigenen Nameservern“.

Die Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit folgen aus der eingetretenen Rechtsverletzung. Alleine die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr beseitigen, sodass es auf die vorprozessual von dem Antragsgegner mitgeteilten Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.