„Auf hoher See …

… und vor deutschen Gerichten ist man immer in Gottes Hand." sagt der Volksmund.

Recht hat er.

Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter und nicht die Zivilkammer in voller Besetzung zu entscheiden.

OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat, Beschluss, 15 W 21/05 vom  23.05.2005

Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat nicht dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung ohne den abgelehnten Richter zu entscheiden (gegen OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 931).

OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat,  Beschluss, 14 W 8/05 vom  01.07.2005

Irreführende Werbung mit „Gewinn-Auskunft“ unter 0190-Telefonnummer

Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden.

Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.

BGH
Urteil vom 9. Juni 2005
Az.: I ZR 279/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Zulässige Kündigung eines gewerblichen Mitglieds durch eBay

Eine ordnungsgemäße Kündigung eines gewerblichen Nutzers ist zulässig, wenn mit der Anmeldung eines neuen Accounts – z. B. durch die Ehefrau – eine bestehende Sperrung umgangen werden soll.

Voraussetzung dafür ist jedoch eine Anbmahnung.

Kammergericht
Urteil vom 5. August 2005
Az.: 13 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.

Erheblicher Sachmangel bei Gebraucht-Kfz und Verschleißteil

1. Haben die Vertragsparteien, wie hier, keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und liegt auch keine Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vor, so ist anhand der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu prüfen, ob die Kaufsache von vertragswidriger Beschaffenheit ist oder nicht. Ein Sachmangel liegt hiernach vor, wenn das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder ihm ein Beschaffenheitsmerkmal fehlt, das bei einer Sache gleicher Art üblich ist und/oder das der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

2. Soweit es um das Merkmal der Beschaffenheit geht, die bei "Sachen der gleichen Art üblich ist", ist nicht von einem fabrikneuen Fahrzeug auszugehen. Vergleichsfahrzeug ist ein gebrauchtes Fahrzeug, das bauart- und typgleich ist und auch nach Alter und Laufleistung dem Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 01.09.2005
Az.: I-1 U 28/05

Das vollständige Urteil können Sie auf der Seite des OLG Düsseldorf nachlesen.

Zulässige Werbung mit Unterstützung des Tier- und Artenschutzes

Eine Werbeaussage kann nicht schon dann als unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls, der Hilfsbereitschaft, des Mitleids oder des Umweltbewusstseins geweckt werden soll, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angesprochenen Engagement und der beworbenen Ware besteht.

Eine Werbemaßnahme ist eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf Marktteilnehmer im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG, wenn sie mit der Lauterkeit des Wettbewerbs unvereinbar ist. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die Schutzzwecke des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei der die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

BGH
Urteil vom 22. September 2005
Az. I ZR 55/02

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Klausel in AGBs für Versandhandel verstößt gegen Transparenzgebot

Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

BGH
Urteil vom 5. Oktober 2005
Az.: VIII ZR 382/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Leistungspflichten des Lieferanten von Individualsoftware

1. Für die Erstellung einer auf die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßten Software ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Es gilt das allgemeine Prinzip, das jeder für die für sich günstigen Behauptungen Beweis erbringen muß, auch für die vom Besteller der Software behaupteten Eigenschaften der Software, die vereinbart sein sollen.
3. Insbesondere der in EDV-Fragen erfahrene Anwender muß dem Hersteller seine besonderen Bedürfnisse und Anforderungen an die Software  umfassend mitteilen. Der Unternehmer muß an der Ermittlung der Bedürfnisse mitwirken.

OLG Köln
Urteil vom 29. Juli 2005
Az.: 19 U 4/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Rügeobliegenheit

 
Der Bieter muss auch bei mehrstufigem Verwaltungshandeln frühzeitig (gegebenenfalls auf der erste Stufe) rügen.
 

amtlicher Leitsatz:

1. Vollzieht sich auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen (hier: Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB nicht erst durch den Abschluss des Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst.

2. Eine zulässige Rüge setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich – zumindest schlüssig – die Behauptung des Bieters ableiten lässt, dass sich darin ein Vergabeverstoß des Auftraggebers verwirklicht.

3. Der Ablauf der Informationsfrist nach § 13 VgV beendet das Vergabeverfahren nicht, solange der Auftraggeber von der ihm danach freistehenden Möglichkeit, den Vertrag über die ausgeschriebenen Leistungen abzuschließen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.

4. Verhandlungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistung sind in einem Verhandlungsverfahren nach VOF, auch soweit dadurch von Vorgaben der Ausschreibung abgewichen wird, zulässig, solange die Vergabestelle nicht an die beteiligten Verhandlungspartner unterschiedliche Änderungswünsche heranträgt und der nach wirtschaftlichen und technischen Kriterien zu beurteilende Wesenskern der Ausschreibung gewahrt bleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.12.2003, VergR 2004, 225).

 
OLG Dresden
Beschluss vom 21.10.2005
WVerg 5/05

Kostentragungspflicht bei unberechtigter Abmahnung ist keine Benachteiligung für Beklagte

Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.

BGH
Urteil vom 6. Oktober 2005
Az.: I ZB 37/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Verkauf einer Domain beruht nicht zwangsläufig auf geschäftlicher Nutzungsabsicht

Eine sonst ungenutzte Domain zu verkaufen, wird in der Regel als geschäftliche Nutzung verstanden.
Es beruht jedoch nicht zwingend auf einer geschäftlichen Nutzung, wenn eine Domain verkauft wird. Um eine solche Nutzung handelt es sich aber nicht, wenn nicht der Verkäufer an den potenziellen Käufer herantritt sondern umgekehrt.

LG Düsseldorf
Urteil vom 1. Juni 2005
Az.: 2a O 9/05

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.