Keine Zahlungspflicht für Telefonkunden bei verspätetem Prüfbericht

Bestreitet ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern, kann das Telekommunikationsunternehmen nur bei Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Wird der Prüfbericht aber nicht zeitnah dem Kunden vorgelegt, muss dieser nicht zahlen.

AG Waiblingen
Urteil vom 15. September 2005
Az.: 8 C 2472/04

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

***********************************

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

gegen

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-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richterin am Amtsgericht ************* im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis 14.7.2005 am 15.9.2005

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 264,00 €

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. I ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage, soweit nach erfolgter zulässiger Rücknahme noch über sie zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der in Rechnung gestellten Mehrwertdienste aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, da sie nicht den erforderlichen Nachweis eines technischen einwandfreien Zustandekommens der Verbindungen erbracht hat.

Der Beklagte bestreitet die wessentliche und gewollte Nutzung der 0190-Zielrufnummer, beziehungsweise dass die strittigen Gebühren vom Anschluss des Beklagten aus erzeugt wurden. Gegenüber diesem Bestreiten ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines schlüssigen Vertragsschlusses, namentlich für eine Anwahl der Mehrwertdienstnummer vom Anschluss des Beklagten aus. Angesichts der jeweils kurzen und sich in Sekundenabständen wiederholenden Leistungsdauer bei jeweils hohem Entgelt spricht einiges für die unbemerkte Einwahl eines Dialers.

Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2004, 1590 ff. ) findet auf Telekommunikationsverträge der vorliegenden Art der Rechtsgedanke des § 16 Abs. III TKV Anwendung. Danach besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein technisch einwandfreies Zustandekommen der Verbindung, wenn ein Überprüfungszertifikat im Sinne des § 5 TKV und ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wird und damit der Pflicht im Sinne des § 16 Abs. I TKV genügt wird.

Erhebt der Kunde, wie geschehen, jedoch Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist gemäß § 16 Abs. I TKV eine interne technische Überprüfung des Einzelfalles vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen deren Dokumentation zu übersenden.

Gemäß § 16 Abs. III TKV obliegt der Nachweis der technisch einwandfreien Leistungserbringung und richtigen Leistungsabrechnung dem Anbieter. Das Ergebnis einer derartigen technischen Prüfung, welche als Grundlage eines Nachweises im Sinne des § 16 Abs. III TKV dienen könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Das vorgelegte Zertifikat bezüglich des Qualitätsmanagementssystems gemäß DIN EN ISO 9001:2000 stellt begrifflich wie inhaltlich nicht das Ergebnis einer technischen Prüfung im Sinne des § 16 Abs. I TKV dar,  denn die Gebührenerfassung wurde hierdurch nicht zertifiziert.

Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005. Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht. Ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation, bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen. In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des §16 TKV vereinbar ist.

Da die Klägerin somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs III ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Registrierung eines Domainnamens durch Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaft akzeptiert

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

BGH
Urteil vom 9. Juni 2005
Az.: I ZR 231/01

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Gerechtfertigtes Fahrverbot für Ausserachtlassen der Sorgfalt bei Beobachtung von Aufhebungszeichen

Zur Berufung auf ein Augenblicksversagen bei Verwechslung des Zeichens 280 mit dem Zeichen 282 (§ 31 Abs. 2 Nr. 7 StVO).

Ein Kraftfahrer, der vorhat, sich ab Geschwindigkeitsfreigabe mit rasendem Tempo (über 200 km/h) durch dichten Verkehr zu bewegen, muss absolut sicher sein, dass die bisherige Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich aufgehoben ist. Er muss dafür sorgen, dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen ist, weil sonst eine extrem hohe Unfallgefahr dadurch entsteht, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer, die das Aufhebungszeichen richtig erkannt haben und sich daher mit relativ langsamer Geschwindigkeit weiterbewegen, zu Recht nicht damit rechnen, dass von hinten ein Fahrzeug mit derart extremem Tempo herangerast kommt.

Das Außerachtlassen dieser besonderen und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Rasern unerlässilichen gesteigerten Sorgfalt bei der Beobachtung von Verbotsaufhebungszeichen ist deshalb unter Ausschuss der Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen regelmäßig als grobe Nachlässigkeit zu bewerten, die das Regelfahrverbot rechtfertigt.

OLG Koblenz
Beschluss vom 12. September 2005
Az.: 1 Ss 235/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Koblenz nachlesen.

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Unzulässige Bereitstellung einer Möglichkeit zur Produktempfehlung per E-Mail

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS vom Art. 13 RL 2002/58/EG.

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 25.10.2005, Az.: 3 U 1084/05

Aufklärungspflicht des Maklers über Falschangaben seines Kunden

Der bei der Beurkundung des Hauptvertrags anwesende Makler, für den im Wege des Vertrags zugunsten Dritter ein eigener Provisionsanspruch gegen den Vertragsgegner seines Kunden begründet wird, ist dem Vertragsgegner nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass sein Kunde bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier: Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) macht.

BGH
Urteil vom 22. September 2005
Az.: III ZR 295/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Zulässige Registrierung einer Namens-Domain für Kunden

Das Namensrecht ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zwar nicht übertragbar sei . Es ist es jedoch möglich, einem anderen durch schuldrechtlichen Vertrag  ohne dingliche Wirkung  die Ausübung des Namens zu gestatten. Bei einem solchen Gestattungsvertrag wird der Berechtigte nicht Inhaber des Namensrechts, er kann aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 918) und sich dann gegenüber Dritten auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen (BGH NJW 1993, 2236). Der Umfang der Gestattung richtet sich in einem solchen Fall nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem angemeldeten Domaininhaber und dem Namensträger. Die Gestattung ist dann im Verhältnis zu namensgleichen Dritten nicht zu beanstanden, wenn sie treuhänderisch gebunden ist und ausgeübt wird.

OLG Hamm
Urteil vom 25. April 2005
Az.: 13 U 15/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des OLG Hamm nachlesen.

Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.

BGH
Beschluss vom 15. Juli 2005
Az.: GSZ 1/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes nachlesen.

Hier können Sie die Pressemitteilung zum Urteil nachlesen.

Schadensersatzansprüche eines Schiedsrichters im Wettkampfsport

Während der Sportler selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges willen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der ehrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04 – OLG Stuttgart, LG Ravensburg