Keine Zahlungspflicht für Telefonkunden bei verspätetem Prüfbericht

Bestreitet ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern, kann das Telekommunikationsunternehmen nur bei Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Wird der Prüfbericht aber nicht zeitnah dem Kunden vorgelegt, muss dieser nicht zahlen.

AG Waiblingen
Urteil vom 15. September 2005
Az.: 8 C 2472/04

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

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-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

gegen

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-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richterin am Amtsgericht ************* im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis 14.7.2005 am 15.9.2005

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 264,00 €

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. I ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage, soweit nach erfolgter zulässiger Rücknahme noch über sie zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der in Rechnung gestellten Mehrwertdienste aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, da sie nicht den erforderlichen Nachweis eines technischen einwandfreien Zustandekommens der Verbindungen erbracht hat.

Der Beklagte bestreitet die wessentliche und gewollte Nutzung der 0190-Zielrufnummer, beziehungsweise dass die strittigen Gebühren vom Anschluss des Beklagten aus erzeugt wurden. Gegenüber diesem Bestreiten ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines schlüssigen Vertragsschlusses, namentlich für eine Anwahl der Mehrwertdienstnummer vom Anschluss des Beklagten aus. Angesichts der jeweils kurzen und sich in Sekundenabständen wiederholenden Leistungsdauer bei jeweils hohem Entgelt spricht einiges für die unbemerkte Einwahl eines Dialers.

Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2004, 1590 ff. ) findet auf Telekommunikationsverträge der vorliegenden Art der Rechtsgedanke des § 16 Abs. III TKV Anwendung. Danach besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein technisch einwandfreies Zustandekommen der Verbindung, wenn ein Überprüfungszertifikat im Sinne des § 5 TKV und ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wird und damit der Pflicht im Sinne des § 16 Abs. I TKV genügt wird.

Erhebt der Kunde, wie geschehen, jedoch Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist gemäß § 16 Abs. I TKV eine interne technische Überprüfung des Einzelfalles vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen deren Dokumentation zu übersenden.

Gemäß § 16 Abs. III TKV obliegt der Nachweis der technisch einwandfreien Leistungserbringung und richtigen Leistungsabrechnung dem Anbieter. Das Ergebnis einer derartigen technischen Prüfung, welche als Grundlage eines Nachweises im Sinne des § 16 Abs. III TKV dienen könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Das vorgelegte Zertifikat bezüglich des Qualitätsmanagementssystems gemäß DIN EN ISO 9001:2000 stellt begrifflich wie inhaltlich nicht das Ergebnis einer technischen Prüfung im Sinne des § 16 Abs. I TKV dar,  denn die Gebührenerfassung wurde hierdurch nicht zertifiziert.

Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005. Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht. Ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation, bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen. In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des §16 TKV vereinbar ist.

Da die Klägerin somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs III ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.