Unerhebliches Unterschreiten angegebener Höchstgeschwindigkeit als Mangel

Ein Unterschreiten der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 2,22% ist kein erheblicher Mangel und berechtigt daher nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 7. September 2005
Az.: I-3 U 8/04

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