„investment.de“ hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer „Telekommunikation“-geschützten Marke

Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "investment.de" als Portal mit – auch eigenen – Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" – Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG Hamburg MMR 2002, 682, 683).

Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i. S. des § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 17.03.2006
Az.: 6 U 163/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Köln nachlesen.

Unzumutbare Belästigung bei Produktempfehlung durch Email mit weiterer Werbung

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS vom Art. 13 RL 2002/58/EG.

OLG Nürnberg
Urteil vom 25. Oktober 2005
Az.: 3 U 1084/05

Diese Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Nürnberg nachlesen.

Netzbetreiber hat Beweislast bei telefonischen Einzelverbindungsnachweisen

Die Klägerin, ein Netzbetreiber, forderte die Begleichung von Telefonentgelten, konnte jedoch keine Einzelverbindungsnachweise vorlegen. Sie berief sich darauf, dass auf Wunsch des Kunden die Einzelverbindungsnachweise gelöscht worden seien. Die Beklagte bestritt dies.

Das Berliner Gericht hat dem Netzbetreiber die Beweislast auferlegt nachzuweisen, dass der Kunde in ausreichender Form über die Konsequenzen informiert worden sei.

AG Charlottenburg
Urteil vom 9. Dezember 2005
Az.: 234 C 40/05

Amtsgericht Charlottenburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Der ******************************

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte **************************************************

Gegen

Die ******************************

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: ************************************************

Hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 234 auf die mündliche Verhandlung vom 18. 11.2005 durch die Richterin am Amtsgericht ********* für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 03.02.2005 – Az. 04-7018134-0-5 – wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 1.041,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 228,60 € seit dem 18.11.2004 und aus 813,38 € seit dem 29.12.204 sowie 6 € Nebenkosten zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/17 und die Beklagte 4/17 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt und unterhält den Mobilfunkdienst  *******. In diesem Zusammenhang stellt sie ihren Kunden eine mit einer zugeteilten Rufnummer kodierte ********-Telekarte zum Einsetzen in Mobilfunktelefone zur Verfügung, welche diese berechtigen, das ****************-Netz zu nutzen.

Am 25.05.2004 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, ihr eine **********-Karte zum Tarif „Relax 200“ zu erteilen. Der Vertrag wurde mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Auf dem Antragsformular wurde auch eine Bankeinzugsermächtigung erteilt. Wegen des genauen Inhaltes der getroffenen Vereinbarungen werden auf den in Kopie eingereichten Auftrag vom 25.05.2004, eine Übersicht über die T-Mobile-Tarife sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen mit Schreiben vom 11.07.2004 in Höhe von 785,42 €, vom 07.10.2004 in Höhe von 122,76 € und vom 10.11.2004 in Höhe von 1.988,08 € in Rechnung. Der zweifache Versuch der Klägerin, die Rechnungsbeträge per Lastschrift vom Konto der Beklagten einzuziehen, scheiterte, so dass der Klägerin Bank-Retourengebühren in Höhe von jeweils 7,64 € entstanden.
Wegen der Rechnungspositionen im Einzelnen wird auf die eingereichten vorgenannten Rechnungskopien Bezug genommen.

Die Klägerin mahne diese Beträge mit Schreiben vom 31.07.2004 und zwei Schreiben vom 31.08.2004 an, für die sie zusammen 6 € berechnet. Sie kündigte das Anschlussverhältnis mit Wirkung zum 30.09.2004.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe zum 01.08.2004 telefonisch einen Tarifwechsel auf den Tarif „Relax 500“ sowie den Tarif Freetime beantragt. Ihr ständen bis zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit die zu entrichtenden Grundentgelte für den Zeitraum  von 01.10.2004 bis 24.05.2006 als Schadensersatz zu, abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 20 € mangels zu versehender Rechnungen. Aus Kulanz werde vorliegend nur auf der Basis des Tarifs Relax 22 abgerechnet, der Tarif Freetime werde nicht geltend gemacht, so dass aus der Rechnung vom 10.09.2004 noch 428,86 €, aus der Rechnung vom 07.10.2004 noch 63,75 € und aus der Rechnung vom 10.11.2004 nur noch 833,38 € geltend gemacht werde.

Die Beklagte habe keine fristgerechten Einwendungen im Sinne von § 16 Abs. 2 TKV i. V. m. § 7 Abs. 3 TDSV erhoben. Sie habe erstmals mit Schreiben vom 03.05.2005 die Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen sowie die Durchführung einer technischen Prüfung verlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Daten jedoch entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung bereits gelöscht gewesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte beim Amtsgericht Euskirchen am 03.02.2005 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 4.423,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 und Nebenforderungen in Höhe von 24,50 € sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 187,45 € erwirkt. Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.02.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid am 16.02.2005 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

den am 03.02.2005 erlassenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen mit dem Aktenzeichen 04-7018134-0-5 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.151,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 sowie 21,28 € Nebenkosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Rechnungen seien überhöht. Sie habe keine Sonderrufnummern angewählt  und die ausgewiesenen Beträge nicht vertelefoniert. Die Klägerin sei ergebnislos aufgefordert worden, eine kostenlose und ungekürzte Einzelverbindungsübersicht  vorzulegen, aus der sich die angeblich geführten Telefonate ergäben. Sie sei ferner aufgefordert worden, eine kostenlose Überprüfung nach § 16 TKV durchzuführen und deren Ergebnis mitzuteilen. Dies sei nicht geschehen. Sollte die Klägerin Mehrwertdienstverbindungen geltend machen, werde ihre Aktivlegitimation insoweit bestritten. Ein Recht zur Kündigung des Vertrages gebe es nicht, da die Klägerin überhöhte Rechnungen geltend gemacht habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch war der Vollstreckungsbescheid teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, im begründeten Umfang war er aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus den streitgegenständlichen Rechnungen vom11.07.2004, 11.08.2004, 10.09.2004 und 07.10.2004 jeweils die monatliche Grundgebühr für die vereinbarten Tarife Relax 200 (50 € brutto) und Relax Weekend (4,95 € brutto) und aus der  Rechnung vom 07.10.2004 zusätzlich die Gebühr für die Sperrung des Anschlusses (8,80 € netto), mithin aus den drei ersten Rechnungen jeweils 54,95 € brutto und aus der letztgenannten Rechnung 63,75 €, zusammen 228,60 € verlangen. Dies folgt aus dem am 25.05.2004 geschlossenen Telekommunikationsvertrag, mit dem die Parteien die Tarife Relax 200 und Relax Weekend vereinbart haben, mit denen die Beklagte monatlich 200 Gesprächsminuten und am Wochenende zu bestimmten Zeiten von **** zu **** und in das deutsche Festnetz ohne weitere Einzelverbindungsentgelte telefonieren konnte. Nachdem die Beklagte mit der Zahlung der Grundentgelte aus zwei Rechnungen in Verzug war, war die Klägerin aus Ziffer 9.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Anschluß auf Kosten der Beklagten zu sperren. Nach der eingereichten Preisliste, die der Beklagten ausweislich des Vertrages übergeben worden ist, fallen hierfür Gebühren in Höhe von 8,80 € an.

Weitere Forderungen aus den vorgenannten Rechnungen stehen der Klägerin nicht zu. Denn sie hat weder nachvollziehbar dargetan noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte die berechneten Verbindungen vertelefoniert hat. Sie trägt vorliegend hierfür die Beweislast. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespeicherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht wurden. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung jedoch nur dann, wenn der  Kunde in der  jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (so BGH NJW 2004, 3138, 3184). Dies ist vorliegend soweit ersichtlich nicht erfolgt. In den in Kopie eingereichten Rechnungen ist der hier entscheidende Hinweis in kleinerem Schriftbild als der übrige Rechnungsinhalt ohne Fettdruck aufgeführt. Farbliche Abweichungen sind aus der Kopie nicht ersichtlich, werden jedoch auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz eine Rechnung im Original aus einem anderen Vertragsverhältnis mit Datum vom 02.02.2005 einreicht, in der der Hinweis in Fettdruck erfolgt ist, ist dies für die hiesige Entscheidung ohne Belang. Denn dieser Fettdruck wäre auch aus den eingereichten Kopien ersichtlich, ist jedoch vorliegend gerade nicht vorhanden. Da die Rechnungen den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 Halbsatz 2 TKV nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die streitigen Verbindungen von dem Anschlußgerät der Beklagten aus hergestellt wurden. 
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Beklagte wie vertraglich vereinbart Einzelverbindungsnachweise erhalten hat. Auch in diesem Fall muss dem Kunden die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des Beweisverlusts vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeutung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bleibt und möglicherweise deshalb von ihrer Aufbewahrung Abstand nimmt ( so auch BGH NJW 2004, 3183,3184 m. w. N.). Vorliegend verfügt die Beklagte offenbar nunmehr weder über die streitgegenständlichen Rechnungen noch die übersandten Einzelverbindungsnachweise, so dass ihr ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich ist.

Die Klägerin muss nach § 16 Abs. 3 Satz 1TKV ferner nachweisen, dass sie ihre Leistung bis zur Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet hat. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

Die Klägerin kann sich zudem vorliegend auf eine Entlastung der Nachweispflicht nicht berufen. Denn sie hat der Beklagten mit Mahnschreiben vom 29.07.2004 und 29.08.2004 mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Mahnung alle vorliegenden Verbindungsdaten bis zum vollständigen Ausgleich des ausstehenden Betrages speichern wird. Die Beklagte konnte daher vorliegend davon ausgehen, dass die Verbindungsdaten auch ohne ihre dahingehende Aufforderung nicht gelöscht werden. Warum die Klägerin diese entgegen ihrer Ankündigung dann doch gelöscht hat, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies kann jedoch nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Rechnung vom 10.11.2004 Schadensersatz in Höhe von 83,38 € verlangen. Die Klägerin war nach Ziffer 9.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, den Vertrag zum 30.09.2004 zu kündigen. Denn zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Zahlung von drei Rechnungen in Verzug. Dabei ist es unerheblich, dass das Gericht für diesen Rechtsstreit davon ausgehen muss, dass diese Rechnungen überhöht waren. Denn die Beklagte war verpflichtet, auf die streitgegenständlichen Rechnungen zumindest den unstreitigen Grundbetrag zu zahlen. Da sie dies unterlassen hat, stand der Klägerin ein Kündigungsrecht zu.

Nach §§ 280, 286 Abs. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mithin bis zum 24.05.2006 die monatliche Grundgebühr als Schadensersatz erstattet verlangen. Dies sind für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 24.05.2006, ausgehend von dem Tarif „Relax 200“ und dem monatlichen Nettopreis von 43,10 € insgesamt 853,38 €, die auch die Klägerin aus der streitgegenständlichen Rechnung nur noch geltend macht. Abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 40 € für die nicht mehr zu versendenden monatlichen Rechnungen ergibt sich der Betrag von 813,38 €, der als Schadensersatz zu zahlen ist. Soweit die Klägerin als ersparte Aufwendung lediglich 1 € pro Rechnung ansetzt, kann das Gericht dem nicht folgen. Denn für die automatisch versandten Mahnungen rechnet die Klägerin auch mit einem Schaden von 2 €.

Die Klägerin kann ferner als Verzugsschaden 6 € für die drei dargelegten Mahnschreiben verlangen. Eine weitere Mahnung hat sie nicht dargetan. Die geltend gemachten Gebühren für die Rücklastschriften stehen ihr nicht zu, da die Beklagte zu Rückforderung berechtigt gewesen ist.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schutz des Künstlernamens beginnt nicht mit Benutzung, sondern mit Durchsetzung in Öffentlichkeit

Der Schutz eines Künstlernamens durch § 12 BGB beginnt nicht mit der Annahme der Benutzung des Namens, sondern erst mit Durchsetzung des Pseudonyms im Verkehr (Verkehrsgeltung, im Anschluss an BGH, Urteil v. 26.06.2003 – Az: I ZR 296/00 = maxem.de).

Das Abrücken eines jüngeren Namensträgers (hier: Markeneintragung im Jahr 1999) von seinem Namen bei Namensgleichheit mit einem älteren Namensträger (hier: Eintragung eines Künstlernamens im Personalausweis im Jahr 1991) kann nicht verlangt werden, wenn dies bei Abwägung der gegenüberstehenden Interessen unangemessen ist.

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 14. Januar 2005
Az.: 3/12 O 113/04

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Aventis Pharma S. A., ********************************, Frankreich

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: *******************************

Gegen

************************, Künstler- und Ordensname „Aventis“*****************

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: ***********************************

Hat das Landgericht Frankfurt am Main – 12. Kammer für Handelssachen –

Durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ****** und die Handelsrichter ************ und ****** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2004 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keinerlei Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zur Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de zusteht sowie der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zur Aventisgruppe. Ihre Muttergesellschaft ist die Firma Aventis, Espace Européen de l´Enterprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich. Sie  – die Muttergesellschaft – ist Inhaberin der Marken „Aventis“, Reg.-Nr. 398 39 796 für die Klassen mit Priorität vom 16.07.1998, „Aventis“, Reg.-Nr. 398 64 086 für die Klassen mit Priorität vom 06.11.1998, „Aventis“, Reg.-Nr. EU 99 33 37 für Waren der Klasse 1, 5, 10, 31 mit Priorität vom 18.11.1998 sowie  „Aventis“, Reg.-Nr. IR 731 982 für die Klassen 35, 38, 42 mit Priorität vom 09.09.1999.

Seit dem Zusammenschluß der Chemiekonzerne Rhône-Poulenc und Hoechst nutzt der neu entstandene Konzern die geschäftliche Bezeichnung „Aventis“.

Der Beklagte führt den Künstlernamen „Aventis“, der seit 1991 in seinem Personalausweis ( Nr. **********) eingetragen ist.

Am 01.12.1998 meldete der Beklagte die Marke Aventis zur Eintragung für die Klassen 1, 5, 35 und 42 an. Nach Teilverzicht und Teillöschung blieb die Marke des Beklagten  „Aventis“, Reg.-Nr. 398 69 150 für die Klassen 35 mit Priorität vom 01.12.1998 für die Dienstleistung „Werbung“ bestehen. Am 19.03.2002 trat der Beklagte erstmals schriftlich an die Klägerin heran. Er teilte mit, dass es vermehrt zu Problemen käme, die durch eine Namensverwechslung zwischen ihm und der Klägerin verursacht seien. Er bat um einen Lösungsvorschlag der bestehenden Probleme. Im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs teilte der Beklagte zunächst mit, dass er erwäge, seinen Namen aufzugeben und zu veräußern. Er bot ihn der Klägerin an und teilte gleichzeitig mit, dass er den Namen bei fehlendem Interesse seitens der Klägerin anderweitig anbieten werde. Im folgenden erweiterte er sein Angebot um weitere Marken sowie Web- und E-Mail-Adressen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von 1.000.000,- € genannt. Nachdem die Klägerin das Veräußerungsgebot nicht annahm, teilte der Beklagte mit, dass er eine weiter Nutzung des Namens „Aventis“ durch die Klägerin nicht wünsche und kündigte an, diesbezüglich eine einstweilige Verfügung erwirken zu wollen. In einem späteren Schreiben wurde ein Löschungsverfahren sowie eine Nichtigkeitsklage angekündigt.

Die Klägerin kündigte am 21.08.2003 an, dass sie sowohl den Namen als auch die Marke „Aventis“ weiterhin nutzen werde, da sie keine Kollision sehe, bot dem Beklagten aber an, den Namen gegen eine Zahlung von 10.000 € zu erwerben. Dieses Angebot lehnte der Beklagte ab und kündigte wiederum an, gerichtlich und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit gegen die Klägerin vorzugehen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie fühle sich an vorgenanntes Angebot nicht mehr gebunden und forderte den Beklagten auf , zu bestätigen, dass er es zukünftig unterlassen werde, der Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie Lizenzgebühren und Schadensersatz zu drohen. Für den Fall, dass eine solche Bestätigung nicht erfolgen würde, kündigte die Klägerin die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

Am 09.12.2003 ließ der Beklagte eine Domain www.aventisag.com registrieren. Die Verwendung dieser Domain wurde dem Beklagten durch Beschluß durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 04.02.2004 untersagt. Durch Entscheidung der WIPO vom 13.04.2004 wurde die Domain schließlich der Klägerin übertragen.

Die Klägerin behauptet, Lizenznehmerin ihrer Muttergesellschaft Aventis, Espace Européen del´Enterprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich, zu sein und im Rahmen dieses Lizenzvertrages zur Benutzung einschließlich gerichtlicher Geltendmachung der für die Muttergesellschaft eingetragenen Marken berechtigt zu sein. Somit könne sie sich auf die Marke Aventis, Reg.-Nr. 398 39 796 für die Klassen 35, 37, 42 mit Priorität vom 16.07.1998 berufen. Diese sei prioritätsälter als die Marke, aus der der Beklagte seine Rechte geltend mache. Aus diesem Grunde könne der Beklagte keinerlei Ansprüche aus dieser Marke gegen die Klägerin geltend machen.

Weiterhin behauptet die Klägerin, dass der Beklagte den Namen „Aventis“ nur geringfügig in Verbindung mit seinen Aktivitäten im Bereich der Kunst genutzt habe. Von einer Vekehrsgeltung könne nicht ausgegangen werden. Es handele sich daher bei dem Namen Aventis für den Beklagten nicht um ein Pseudonym, das in den Schutzbereich von § 12 BGB fiele. Jedenfalls sei, ein Namensrecht des Beklagten unterstellt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 12 BGB gegeben, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 12 BGB anzunehmen. In Ermangelung von Unterlassungsansprüchen seien auch keine Ansprüche auf Lizenzgebühren oder Schadensersatz ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de zusteht sowie dass der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de hat.

Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die Klägerin Lizenznehmerin ihrer Muttergesellschaft ist und somit zur Benutzung und gerichtlichen Geltendmachung der für die Muttergesellschaft eingetragenen Marken berechtigt sei. Folglich könne sie sich nicht auf eine prioritätsältere Marke beziehen.

Weiterhin behauptet der Beklagte, dass er den Namen „Aventis“ häufig benutzt habe und daher sehr wohl Verkehrsgeltung anzunehmen sei. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr entgegen dem Vorbringen der Klägerin gegeben. Es habe sich eine erhebliche Zuordnungsverwirrung eingestellt, die häufig dazu führte, dass der Beklagte erklären müsse, dass er nichts mit dem Pharmakonzern „Aventis“ zu tun habe, sondern vielmehr den Künstlernamen „Aventis“ führe. Weiterhin habe die Klägerin die Rechte des Beklagten anerkannt, wie sich in der Bereitschaft zeige, 10.000 ,- € für den Erwerb des Namens zu zahlen.
Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte Bilder unter dem Namen Aventis veröffentlicht hat bzw. unter diesem Namen je aufgetreten ist. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Maße Bilder unter diesem Namen veräußert worden seien. Zudem bestreitet die Klägerin, die Rechte des Beklagten anerkannt zu haben. Einen Anerkenntnisvertrag habe es nicht gegeben. Die Zahlung der 10.000 ,- € sei zwar angeboten worden, allerdings habe hierdurch kein Anerkenntnis der Rechte des Beklagten stattgefunden. Vielmehr sei im Zuge dieses Angebots klargestellt worden, dass solche Rechte nicht bestünden. Durch die Zahlung sollte lediglich der Konflikt möglichst kurzfristig ausgeräumt werden.

Wegen aller Einzelheiten des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nach § 32 ZPO gegeben. Die Zuständigkeit der negativen Feststellungsklage liegt bei dem Gericht, welches für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre. Würde der Beklagte gegen die Klägerin vorgehen, so wären Ansprüche aus § 14 MarkenG sowie §§ 1004, 12 BGB denkbar. Als unerlaubte Handlung seitens der jetzigen Klägerin käme lediglich die Verwendung der Bezeichnung „Aventis“ in Betracht. Da sich nach § 32 ZPO die örtliche Zuständigkeit nach dem Begehungsort der unerlaubten Handlung richtet und die Klägerin die Bezeichnung „Aventis“ deutschlandweit verwendet, ist jedes Landgericht der Bundesrepublik Deutschland und somit auch das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Weiterhin ist das Feststellungsinteresse seitens der Klägerin zu bejahen. Der Beklagte berühmt sich ernstlich verschiedener Ansprüche gegen die Klägerin, indem er behauptet, diese habe nicht das Recht, die Bezeichnung „Aventis“ zu nutzen. Er hat im Vorfeld mehrfach angekündigt, seine Ansprüche gerichtlich und unter Einbeziehung der Örtlichkeit durchsetzen zu wollen. Der Klägerin drohen somit konkrete Nachteile, die ein Interesse der endgültigen Klärung der Rechtslage begründen.

Die Klage ist auch in der Sache begründet.

Dem Beklagten stehen zunächst keine Ansprüche gegen die Klägerin aus seiner Marke „Aventis“, Reg.-Nr. 398 69 150 für die Klassen 35 mit Priorität vom 01.12.1998 nach § 14 MarkenG zu. Zwar besteht hinsichtlich des Namens und der Dienstleistung „Werbung“ eine Identität mit der Marke der Muttergesellschaft der Klägerin mit der Reg.-Nr. 398 39 796, allerdings wurde diese schon am 16.07.1998 zur Eintragung angemeldet und ist somit prioritätsälter.

Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Markeninhaberin Aventis, Espace Européen de l´Entreprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich ist. Sie ist auf der Grundlage dieser Lizenz auch zur Nutzung und gerichtlichen Geltendmachung der Rechte dieser Marke berechtigt. Der Beklagte konnte seine Zweifel an der Lizenznehmerschaft der Klägerin nicht substantiieren. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin eine unechte Lizenzvereinbarung (Anlage 32) vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund verfügt die Klägerin über Rechte aus einer prioritätsälteren Marke. Der Rechtsnachfolger einer Marke (hier: Aventis, Schiltigheim) erlangt die Priorität einer Marke, wie  sie dem Rechtsvorgänger (hier: Aventis Research und Technologies GmbH + Co. KG) zustand. Markenrechtliche Ansprüche des Beklagten sind daher ausgeschlossen.

Dem Beklagten stehen weiterhin keine Ansprüche gegen die Klägerin aus §§ 1004, 12 BGB zu.

Grundsätzlich kann auch ein Künstlername dem Schutz des § 12 BGB zugeordnet werden ( Palandt, § 12 Rn. 8). Allerdings genügt hierfür nach überwiegender Ansicht nicht die Annahme der Benutzung eines Namens; vielmehr muss der Künstler unter diesem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt, sich also im Verkehr durchgesetzt haben ( BGH MMR 2003, 726, 727 „maxem.de“).

Eine solche Verkehrsgeltung des Beklagten unter dem Namen „Aventis“, und eine für die Anwendung von § 12 BGB notwendige Interessenverletzung in Form der Verwechslungsgefahr unterstellt, läge hier ein Fall der Namensgleichheit der Parteien vor. Namensgleichheiten sind in gewissen Fällen auch von demjenigen zu dulden, der die älteren Rechte an einem Namen hat (Palandt, § 12 Rn. 27). Es muss eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorgenommen werden (Palandt, § 12 Rn. 27).

Der Beklagte hat die älteren Rechte an der Bezeichnung „Aventis“. Er hat diesen Künstlernamen schon 1991 in seinen Personalausweis eintragen lassen, während die Klägerin erst 1999 gegründet wurde und seitdem im Verkehr diese Bezeichnung führt.

Zunächst wäre – die Richtigkeit seines Vertrages unterstellt – zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit der Gründung der Klägerin häufig angesprochen worden ist, inwieweit er mit dem gleichnamigen Pharma-Konzern in Zusammenhang stünde. Veranstaltungen, die unter seinem Künstlernamen stattfinden, erwecken bei den Gästen zunächst den Eindruck, von Aventis Pharma organisiert  oder jedenfalls finanziell unterstützt worden zu sein. Dies bringt den Beklagten in die Lage, immer wieder erklären zu müssen, dass er in keinem Zusammenhang mit dem Pharmakonzern steht, sondern lediglich den gleichen Namen führt. Dies stellt durchaus eine Beeinträchtigung für ihn und seine künstlerische Tätigkeit dar, zumal dies zu Schwierigkeiten hinsichtlich potentieller gewerblicher Kunden führen kann. Allerdings ist dagegen festzustellen, dass die Klägerin unter dem Namen „Aventis“ spätestens 1999 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit große Bekanntheit erlangt hat. Sie gehört zu einer Kette, die ebenfalls diesen Namen trägt. Ihre Muttergesellschaft und Lizenzgeberin verfügt über mehrere eingetragene Marken „Aventis“, sowohl nationale wie auch internationale Gemeinschaftsmarken. Es ist jedenfalls sicher davon auszugehen,  dass die Klägerin unter der Bezeichnung „Aventis“ gegenüber dem Beklagten überragende Bekanntheit genießt. Es würde für sie einen erheblichen (finanziellen) Aufwand bedeuten, von diesem Namen abrücken zu müssen.
Fraglich ist, ob es angemessen wäre, dies vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen seitens des Beklagten von ihr zu verlangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und Beklagter in vollkommen verschiedenen Branchen tätig sind. Während die Klägerin in der pharmazeutischen Forschung sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Arzneimitteln beheimatet ist, ist der Beklagte unter seinem Künstlernamen als bildender Künstler tätig. Diese Bereiche stehen zunächst in keinerlei Beziehung zueinander. Einzig ist problematisch, dass größere Unternehmen, wie es auch Aventis Pharma ist, durchaus künstlerische Projekte finanziell unterstützen und daher im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen können. Dies ist im Verkehr bekannt. Hieraus ergibt sich für den Beklagten die oben genannte Schwierigkeit, dass allein aus der Bewerbung einer Ausstellung unter dem Namen „Aventis“ noch nicht deutlich ist, dass es sich hierbei um eine Ausstellung seiner Werke handelt, sondern bei den (potentiellen) Gästen zunächst nicht der Künstlername assoziiert wird, sondern vorrangig Aventis Pharma. Allerdings kann diese Verwechslungsgefahr sicherlich mit weniger schwerwiegenden Mitteln verringert werden, als damit, der Klägerin das Führen des Namens zu untersagen. Zudem ist fraglich, ob ein Namenswechsel der Klägerin zum gewünschter Erfolg führen würde. Die Assoziation des Begriffs „Aventis“ mit Aventis Pharma läßt sich hierdurch nicht gänzlich – oder jedenfalls nicht kurzfristig – revidieren. Eine solche Assoziation entwickelt sich über Jahre hinweg und wäre auch erst nach Jahren vollumfänglich ausgeräumt.

Der Beklagte könnte sich durch Namenszusätze von Aventis Pharma abgrenzen. Hierbei ist der Kreis derer, die als Zielgruppe der Tätigkeit der Beklagten anzusehen, bei weitem kleiner zu beziffern als die Zielgruppe von Aventis Pharma. All diese Gesichtspunkte führen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu, dass hier die Namensgleichheit vom Beklagten zu dulden ist und ihm somit keine Ansprüche aus §§ 1004, 12 BGB zustehen.

Von einem Anerkenntnis der Rechte des Beklagten durch die Klägerin geht das Gericht nicht aus. Ein hierfür notwendiger Anerkenntnisvertrag konnte vom Beklagten nicht belegt werden. Lizenz- und Schadenersatzansprüche sind aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht gegeben.

Dem Beklagten stehen keinerlei Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zu Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de“ ebenso wenig zu wie Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de . Die Klage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens eben dieser Ansprüche gerichtet ist, ist folglich begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO:

Kriterien für die Bezeichnung als Unternehmers bei eBay

Angebote eines nach außen im Geschäftsverkehr auftretenden eBay-Mitglieds können nicht als rein privat gewertet werden, wenn die dafür vorgebrachten Gründe (Schmuckstück der Ehefrau, Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte) den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber nicht deutlich gemacht werden.

Die Standarderklärung "Dieser Artikel wird von Privat verkauft" reicht nicht.

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 22. Dezember 2004
Az.: 6 W 153/04

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachlesen.

Prüfungspflicht gegen Identitätsdiebstahl bei eBay

Ist der Betreiber der Online-Auktionsplattform auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, muss er Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

Der Grundsatz, dass nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr entfällt, gilt bei Vergleichbarkeit mit einer wettbewerbsrechtlichen Situation auch für deliktische Unterlassungsansprüche mit gleicher Strenge.

eBay macht sich als Mitstörer haftbar, wenn Nichtberechtigte auf der Auktionsplattform unter fremden Namen handeln können.

Brandenburgisches OLG
Urteil vom 16. November 2005
Az.: 4 U 5/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nachlesen.

Beschränkte Prüfungspflicht des Betreibers einer Meta-Suchmaschine

Zur Störhaftung des Betreibers einer Meta-Suchmaschine.

Dem Betreiber einer Meta-Suchmaschine ist es  nicht möglich und zuzumuten, jedes Rechercheergebnis vor der Anzeige des Abfrageergebnisses auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.

Kammergericht
Urteil vom  10. Februar 2006
Az.: 9 U 55/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.

Haftung bei Einbindung in fremde Internet-Präsentation (hier verneint)

Zur Störhaftung im Internet bei der Einbindung von Seiten durch einen Partner- Webmaster.

Der Betreiber einer Internet-Präsentation haftet jedenfalls solange nicht auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Darstellungen, solange er von der Übernahme seiner eigenen Inhalte durch einen Dritten, auch wenn dieser Werbepartner ist,  keine Kenntnis hat.
(Leitsatz von schwarz-anwaelte.de)

Kammergericht
Urteil vom  10. Februar 2006
Az.: 9 U 105/05

Die vollständige Entscheidung können Sie auf der Seite des Kammergerichts nachlesen.

Keine Zahlungspflicht für Telefonkunden bei verspätetem Prüfbericht

Bestreitet ein Telefonkunde die Nutzung von 0190-Rufnummern, kann das Telekommunikationsunternehmen nur bei Vorlage eines Prüfberichts eine Zahlung verlangen. Wird der Prüfbericht aber nicht zeitnah dem Kunden vorgelegt, muss dieser nicht zahlen.

AG Waiblingen
Urteil vom 15. September 2005
Az.: 8 C 2472/04

Amtsgericht Waiblingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

***********************************

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

gegen

***********************************

-Beklagter-

Prozessbevollmächtigte: ***********************************

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Waiblingen durch Richterin am Amtsgericht ************* im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatzfrist bis 14.7.2005 am 15.9.2005

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 264,00 €

Tatbestand:

(entfällt gemäß § 313 a Abs. I ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage, soweit nach erfolgter zulässiger Rücknahme noch über sie zu entscheiden war, ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung der in Rechnung gestellten Mehrwertdienste aus dem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB, da sie nicht den erforderlichen Nachweis eines technischen einwandfreien Zustandekommens der Verbindungen erbracht hat.

Der Beklagte bestreitet die wessentliche und gewollte Nutzung der 0190-Zielrufnummer, beziehungsweise dass die strittigen Gebühren vom Anschluss des Beklagten aus erzeugt wurden. Gegenüber diesem Bestreiten ist die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines schlüssigen Vertragsschlusses, namentlich für eine Anwahl der Mehrwertdienstnummer vom Anschluss des Beklagten aus. Angesichts der jeweils kurzen und sich in Sekundenabständen wiederholenden Leistungsdauer bei jeweils hohem Entgelt spricht einiges für die unbemerkte Einwahl eines Dialers.

Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2004, 1590 ff. ) findet auf Telekommunikationsverträge der vorliegenden Art der Rechtsgedanke des § 16 Abs. III TKV Anwendung. Danach besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für ein technisch einwandfreies Zustandekommen der Verbindung, wenn ein Überprüfungszertifikat im Sinne des § 5 TKV und ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wird und damit der Pflicht im Sinne des § 16 Abs. I TKV genügt wird.

Erhebt der Kunde, wie geschehen, jedoch Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist gemäß § 16 Abs. I TKV eine interne technische Überprüfung des Einzelfalles vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen deren Dokumentation zu übersenden.

Gemäß § 16 Abs. III TKV obliegt der Nachweis der technisch einwandfreien Leistungserbringung und richtigen Leistungsabrechnung dem Anbieter. Das Ergebnis einer derartigen technischen Prüfung, welche als Grundlage eines Nachweises im Sinne des § 16 Abs. III TKV dienen könnte, hat die Klägerin nicht vorgelegt.

Das vorgelegte Zertifikat bezüglich des Qualitätsmanagementssystems gemäß DIN EN ISO 9001:2000 stellt begrifflich wie inhaltlich nicht das Ergebnis einer technischen Prüfung im Sinne des § 16 Abs. I TKV dar,  denn die Gebührenerfassung wurde hierdurch nicht zertifiziert.

Das erst auf Veranlassung des Gerichts erstellte technische Prüfprotokoll basiert auf einer technischen Prüfung vom 27.6.2005. Die Überprüfung erfolgte damit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitraum, in dem die Dienste nach Vortrag der Klägerin in Anspruch genommen wurden. Unstreitig legte der Beklagte bereits im Mai 2003 Widerspruch gegen die streitgegenständliche Abrechnung ein. Eine zeitnahe technische Überprüfung erfolgte daraufhin offensichtlich nicht. Ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren zwischen vorgebrachter Dienstleistung und deren erbrachter Dokumentation führt jedoch dazu, dass die Ergebnisse der Dokumentation nicht mehr verlässlich sind. Damit ist der Fall der weit verspätet vorgelegten Dokumentation mit der unterlassenen Dokumentation, bzw. dem Unterlassen deren Vorlegung, gleichzusetzen. In diesem Fall besteht dann kein Beweis des ersten Anscheins für ein einwandfreies Zustandekommen der Verbindung. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht sanktionslos bleiben, was erkennbar nicht mit Sinn und Zweck der Beweislastverteilung des §16 TKV vereinbar ist.

Da die Klägerin somit die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs III ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.