Schutz des Künstlernamens beginnt nicht mit Benutzung, sondern mit Durchsetzung in Öffentlichkeit

Der Schutz eines Künstlernamens durch § 12 BGB beginnt nicht mit der Annahme der Benutzung des Namens, sondern erst mit Durchsetzung des Pseudonyms im Verkehr (Verkehrsgeltung, im Anschluss an BGH, Urteil v. 26.06.2003 – Az: I ZR 296/00 = maxem.de).

Das Abrücken eines jüngeren Namensträgers (hier: Markeneintragung im Jahr 1999) von seinem Namen bei Namensgleichheit mit einem älteren Namensträger (hier: Eintragung eines Künstlernamens im Personalausweis im Jahr 1991) kann nicht verlangt werden, wenn dies bei Abwägung der gegenüberstehenden Interessen unangemessen ist.

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 14. Januar 2005
Az.: 3/12 O 113/04

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Aventis Pharma S. A., ********************************, Frankreich

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: *******************************

Gegen

************************, Künstler- und Ordensname „Aventis“*****************

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: ***********************************

Hat das Landgericht Frankfurt am Main – 12. Kammer für Handelssachen –

Durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ****** und die Handelsrichter ************ und ****** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2004 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten keinerlei Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zur Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de zusteht sowie der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zur Aventisgruppe. Ihre Muttergesellschaft ist die Firma Aventis, Espace Européen de l´Enterprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich. Sie  – die Muttergesellschaft – ist Inhaberin der Marken „Aventis“, Reg.-Nr. 398 39 796 für die Klassen mit Priorität vom 16.07.1998, „Aventis“, Reg.-Nr. 398 64 086 für die Klassen mit Priorität vom 06.11.1998, „Aventis“, Reg.-Nr. EU 99 33 37 für Waren der Klasse 1, 5, 10, 31 mit Priorität vom 18.11.1998 sowie  „Aventis“, Reg.-Nr. IR 731 982 für die Klassen 35, 38, 42 mit Priorität vom 09.09.1999.

Seit dem Zusammenschluß der Chemiekonzerne Rhône-Poulenc und Hoechst nutzt der neu entstandene Konzern die geschäftliche Bezeichnung „Aventis“.

Der Beklagte führt den Künstlernamen „Aventis“, der seit 1991 in seinem Personalausweis ( Nr. **********) eingetragen ist.

Am 01.12.1998 meldete der Beklagte die Marke Aventis zur Eintragung für die Klassen 1, 5, 35 und 42 an. Nach Teilverzicht und Teillöschung blieb die Marke des Beklagten  „Aventis“, Reg.-Nr. 398 69 150 für die Klassen 35 mit Priorität vom 01.12.1998 für die Dienstleistung „Werbung“ bestehen. Am 19.03.2002 trat der Beklagte erstmals schriftlich an die Klägerin heran. Er teilte mit, dass es vermehrt zu Problemen käme, die durch eine Namensverwechslung zwischen ihm und der Klägerin verursacht seien. Er bat um einen Lösungsvorschlag der bestehenden Probleme. Im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs teilte der Beklagte zunächst mit, dass er erwäge, seinen Namen aufzugeben und zu veräußern. Er bot ihn der Klägerin an und teilte gleichzeitig mit, dass er den Namen bei fehlendem Interesse seitens der Klägerin anderweitig anbieten werde. Im folgenden erweiterte er sein Angebot um weitere Marken sowie Web- und E-Mail-Adressen. Als Kaufpreis wurde der Betrag von 1.000.000,- € genannt. Nachdem die Klägerin das Veräußerungsgebot nicht annahm, teilte der Beklagte mit, dass er eine weiter Nutzung des Namens „Aventis“ durch die Klägerin nicht wünsche und kündigte an, diesbezüglich eine einstweilige Verfügung erwirken zu wollen. In einem späteren Schreiben wurde ein Löschungsverfahren sowie eine Nichtigkeitsklage angekündigt.

Die Klägerin kündigte am 21.08.2003 an, dass sie sowohl den Namen als auch die Marke „Aventis“ weiterhin nutzen werde, da sie keine Kollision sehe, bot dem Beklagten aber an, den Namen gegen eine Zahlung von 10.000 € zu erwerben. Dieses Angebot lehnte der Beklagte ab und kündigte wiederum an, gerichtlich und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit gegen die Klägerin vorzugehen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie fühle sich an vorgenanntes Angebot nicht mehr gebunden und forderte den Beklagten auf , zu bestätigen, dass er es zukünftig unterlassen werde, der Klägerin mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sowie Lizenzgebühren und Schadensersatz zu drohen. Für den Fall, dass eine solche Bestätigung nicht erfolgen würde, kündigte die Klägerin die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

Am 09.12.2003 ließ der Beklagte eine Domain www.aventisag.com registrieren. Die Verwendung dieser Domain wurde dem Beklagten durch Beschluß durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 04.02.2004 untersagt. Durch Entscheidung der WIPO vom 13.04.2004 wurde die Domain schließlich der Klägerin übertragen.

Die Klägerin behauptet, Lizenznehmerin ihrer Muttergesellschaft Aventis, Espace Européen del´Enterprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich, zu sein und im Rahmen dieses Lizenzvertrages zur Benutzung einschließlich gerichtlicher Geltendmachung der für die Muttergesellschaft eingetragenen Marken berechtigt zu sein. Somit könne sie sich auf die Marke Aventis, Reg.-Nr. 398 39 796 für die Klassen 35, 37, 42 mit Priorität vom 16.07.1998 berufen. Diese sei prioritätsälter als die Marke, aus der der Beklagte seine Rechte geltend mache. Aus diesem Grunde könne der Beklagte keinerlei Ansprüche aus dieser Marke gegen die Klägerin geltend machen.

Weiterhin behauptet die Klägerin, dass der Beklagte den Namen „Aventis“ nur geringfügig in Verbindung mit seinen Aktivitäten im Bereich der Kunst genutzt habe. Von einer Vekehrsgeltung könne nicht ausgegangen werden. Es handele sich daher bei dem Namen Aventis für den Beklagten nicht um ein Pseudonym, das in den Schutzbereich von § 12 BGB fiele. Jedenfalls sei, ein Namensrecht des Beklagten unterstellt, kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 12 BGB gegeben, da eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei auch kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 12 BGB anzunehmen. In Ermangelung von Unterlassungsansprüchen seien auch keine Ansprüche auf Lizenzgebühren oder Schadensersatz ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten keinerlei Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin zu Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de zusteht sowie dass der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de hat.

Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die Klägerin Lizenznehmerin ihrer Muttergesellschaft ist und somit zur Benutzung und gerichtlichen Geltendmachung der für die Muttergesellschaft eingetragenen Marken berechtigt sei. Folglich könne sie sich nicht auf eine prioritätsältere Marke beziehen.

Weiterhin behauptet der Beklagte, dass er den Namen „Aventis“ häufig benutzt habe und daher sehr wohl Verkehrsgeltung anzunehmen sei. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr entgegen dem Vorbringen der Klägerin gegeben. Es habe sich eine erhebliche Zuordnungsverwirrung eingestellt, die häufig dazu führte, dass der Beklagte erklären müsse, dass er nichts mit dem Pharmakonzern „Aventis“ zu tun habe, sondern vielmehr den Künstlernamen „Aventis“ führe. Weiterhin habe die Klägerin die Rechte des Beklagten anerkannt, wie sich in der Bereitschaft zeige, 10.000 ,- € für den Erwerb des Namens zu zahlen.
Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte Bilder unter dem Namen Aventis veröffentlicht hat bzw. unter diesem Namen je aufgetreten ist. Es sei auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Maße Bilder unter diesem Namen veräußert worden seien. Zudem bestreitet die Klägerin, die Rechte des Beklagten anerkannt zu haben. Einen Anerkenntnisvertrag habe es nicht gegeben. Die Zahlung der 10.000 ,- € sei zwar angeboten worden, allerdings habe hierdurch kein Anerkenntnis der Rechte des Beklagten stattgefunden. Vielmehr sei im Zuge dieses Angebots klargestellt worden, dass solche Rechte nicht bestünden. Durch die Zahlung sollte lediglich der Konflikt möglichst kurzfristig ausgeräumt werden.

Wegen aller Einzelheiten des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nach § 32 ZPO gegeben. Die Zuständigkeit der negativen Feststellungsklage liegt bei dem Gericht, welches für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre. Würde der Beklagte gegen die Klägerin vorgehen, so wären Ansprüche aus § 14 MarkenG sowie §§ 1004, 12 BGB denkbar. Als unerlaubte Handlung seitens der jetzigen Klägerin käme lediglich die Verwendung der Bezeichnung „Aventis“ in Betracht. Da sich nach § 32 ZPO die örtliche Zuständigkeit nach dem Begehungsort der unerlaubten Handlung richtet und die Klägerin die Bezeichnung „Aventis“ deutschlandweit verwendet, ist jedes Landgericht der Bundesrepublik Deutschland und somit auch das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig.

Weiterhin ist das Feststellungsinteresse seitens der Klägerin zu bejahen. Der Beklagte berühmt sich ernstlich verschiedener Ansprüche gegen die Klägerin, indem er behauptet, diese habe nicht das Recht, die Bezeichnung „Aventis“ zu nutzen. Er hat im Vorfeld mehrfach angekündigt, seine Ansprüche gerichtlich und unter Einbeziehung der Örtlichkeit durchsetzen zu wollen. Der Klägerin drohen somit konkrete Nachteile, die ein Interesse der endgültigen Klärung der Rechtslage begründen.

Die Klage ist auch in der Sache begründet.

Dem Beklagten stehen zunächst keine Ansprüche gegen die Klägerin aus seiner Marke „Aventis“, Reg.-Nr. 398 69 150 für die Klassen 35 mit Priorität vom 01.12.1998 nach § 14 MarkenG zu. Zwar besteht hinsichtlich des Namens und der Dienstleistung „Werbung“ eine Identität mit der Marke der Muttergesellschaft der Klägerin mit der Reg.-Nr. 398 39 796, allerdings wurde diese schon am 16.07.1998 zur Eintragung angemeldet und ist somit prioritätsälter.

Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Markeninhaberin Aventis, Espace Européen de l´Entreprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich ist. Sie ist auf der Grundlage dieser Lizenz auch zur Nutzung und gerichtlichen Geltendmachung der Rechte dieser Marke berechtigt. Der Beklagte konnte seine Zweifel an der Lizenznehmerschaft der Klägerin nicht substantiieren. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin eine unechte Lizenzvereinbarung (Anlage 32) vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund verfügt die Klägerin über Rechte aus einer prioritätsälteren Marke. Der Rechtsnachfolger einer Marke (hier: Aventis, Schiltigheim) erlangt die Priorität einer Marke, wie  sie dem Rechtsvorgänger (hier: Aventis Research und Technologies GmbH + Co. KG) zustand. Markenrechtliche Ansprüche des Beklagten sind daher ausgeschlossen.

Dem Beklagten stehen weiterhin keine Ansprüche gegen die Klägerin aus §§ 1004, 12 BGB zu.

Grundsätzlich kann auch ein Künstlername dem Schutz des § 12 BGB zugeordnet werden ( Palandt, § 12 Rn. 8). Allerdings genügt hierfür nach überwiegender Ansicht nicht die Annahme der Benutzung eines Namens; vielmehr muss der Künstler unter diesem Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt, sich also im Verkehr durchgesetzt haben ( BGH MMR 2003, 726, 727 „maxem.de“).

Eine solche Verkehrsgeltung des Beklagten unter dem Namen „Aventis“, und eine für die Anwendung von § 12 BGB notwendige Interessenverletzung in Form der Verwechslungsgefahr unterstellt, läge hier ein Fall der Namensgleichheit der Parteien vor. Namensgleichheiten sind in gewissen Fällen auch von demjenigen zu dulden, der die älteren Rechte an einem Namen hat (Palandt, § 12 Rn. 27). Es muss eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorgenommen werden (Palandt, § 12 Rn. 27).

Der Beklagte hat die älteren Rechte an der Bezeichnung „Aventis“. Er hat diesen Künstlernamen schon 1991 in seinen Personalausweis eintragen lassen, während die Klägerin erst 1999 gegründet wurde und seitdem im Verkehr diese Bezeichnung führt.

Zunächst wäre – die Richtigkeit seines Vertrages unterstellt – zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit der Gründung der Klägerin häufig angesprochen worden ist, inwieweit er mit dem gleichnamigen Pharma-Konzern in Zusammenhang stünde. Veranstaltungen, die unter seinem Künstlernamen stattfinden, erwecken bei den Gästen zunächst den Eindruck, von Aventis Pharma organisiert  oder jedenfalls finanziell unterstützt worden zu sein. Dies bringt den Beklagten in die Lage, immer wieder erklären zu müssen, dass er in keinem Zusammenhang mit dem Pharmakonzern steht, sondern lediglich den gleichen Namen führt. Dies stellt durchaus eine Beeinträchtigung für ihn und seine künstlerische Tätigkeit dar, zumal dies zu Schwierigkeiten hinsichtlich potentieller gewerblicher Kunden führen kann. Allerdings ist dagegen festzustellen, dass die Klägerin unter dem Namen „Aventis“ spätestens 1999 nicht nur in Deutschland, sondern weltweit große Bekanntheit erlangt hat. Sie gehört zu einer Kette, die ebenfalls diesen Namen trägt. Ihre Muttergesellschaft und Lizenzgeberin verfügt über mehrere eingetragene Marken „Aventis“, sowohl nationale wie auch internationale Gemeinschaftsmarken. Es ist jedenfalls sicher davon auszugehen,  dass die Klägerin unter der Bezeichnung „Aventis“ gegenüber dem Beklagten überragende Bekanntheit genießt. Es würde für sie einen erheblichen (finanziellen) Aufwand bedeuten, von diesem Namen abrücken zu müssen.
Fraglich ist, ob es angemessen wäre, dies vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen seitens des Beklagten von ihr zu verlangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin und Beklagter in vollkommen verschiedenen Branchen tätig sind. Während die Klägerin in der pharmazeutischen Forschung sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Arzneimitteln beheimatet ist, ist der Beklagte unter seinem Künstlernamen als bildender Künstler tätig. Diese Bereiche stehen zunächst in keinerlei Beziehung zueinander. Einzig ist problematisch, dass größere Unternehmen, wie es auch Aventis Pharma ist, durchaus künstlerische Projekte finanziell unterstützen und daher im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen können. Dies ist im Verkehr bekannt. Hieraus ergibt sich für den Beklagten die oben genannte Schwierigkeit, dass allein aus der Bewerbung einer Ausstellung unter dem Namen „Aventis“ noch nicht deutlich ist, dass es sich hierbei um eine Ausstellung seiner Werke handelt, sondern bei den (potentiellen) Gästen zunächst nicht der Künstlername assoziiert wird, sondern vorrangig Aventis Pharma. Allerdings kann diese Verwechslungsgefahr sicherlich mit weniger schwerwiegenden Mitteln verringert werden, als damit, der Klägerin das Führen des Namens zu untersagen. Zudem ist fraglich, ob ein Namenswechsel der Klägerin zum gewünschter Erfolg führen würde. Die Assoziation des Begriffs „Aventis“ mit Aventis Pharma läßt sich hierdurch nicht gänzlich – oder jedenfalls nicht kurzfristig – revidieren. Eine solche Assoziation entwickelt sich über Jahre hinweg und wäre auch erst nach Jahren vollumfänglich ausgeräumt.

Der Beklagte könnte sich durch Namenszusätze von Aventis Pharma abgrenzen. Hierbei ist der Kreis derer, die als Zielgruppe der Tätigkeit der Beklagten anzusehen, bei weitem kleiner zu beziffern als die Zielgruppe von Aventis Pharma. All diese Gesichtspunkte führen bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu, dass hier die Namensgleichheit vom Beklagten zu dulden ist und ihm somit keine Ansprüche aus §§ 1004, 12 BGB zustehen.

Von einem Anerkenntnis der Rechte des Beklagten durch die Klägerin geht das Gericht nicht aus. Ein hierfür notwendiger Anerkenntnisvertrag konnte vom Beklagten nicht belegt werden. Lizenz- und Schadenersatzansprüche sind aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls nicht gegeben.

Dem Beklagten stehen keinerlei Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zu Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de“ ebenso wenig zu wie Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de . Die Klage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens eben dieser Ansprüche gerichtet ist, ist folglich begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO: