Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar?

Wieviel Scrollen zu den Angaben nach TDG ist zumutbar? Jedenfalls ist viermal die Seite herunterscrollen zuviel, meinen jedenfalls Land- und Oberlandesgericht München. Nach § 6 TDG müssen die Angaben nach diesem Gesetz leicht erreichbar sein. Weil jeder Internetnutzer das Scrollen beherrsche, hielt ein Anbieter seine Pflichtangaben für in diesem Sinne leicht errreichbar, wenn sie nach viermaligem Srcollen unten auf der Seite neben der Angabe "Über uns" durch einen weiteren Link abzurufen waren. Den Münchener Gerichten war das aber schon umständlich. Die Entscheidung erscheint kleinlich. Obwohl bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie genau die Begriffe der leichten und unmittelbaren Erreichbarkeit auszulegen sind, wurde die Revision nicht zugelassen, weil die Sache angeblich keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das Gegenteil dürfte richtig sein, wenn man die Masse tatsächlichen Internetpräsentationen in Betracht zieht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (März 2004). Die Entscheidung des OLG München finden sie hier.

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts

„awd-aussteiger.us“ – Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03). Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein „Schlechthin-Verbot“ grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 23.04.2004 Az.: 3 U 65/04

Gründe Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit betreffend den Antragsgegner zu 1) (im Folgenden: den Antragsgegner) in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Antragsgegner sich dem angeschlossen hat, ist nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu verteilen. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 hätte voraussichtlich nur teilweise Erfolg gehabt, im Übrigen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet. Entsprechend den damit sich ergebenden Erfolgsaussichten für den Antragsgegner war seinem Prozesskostenhilfeantrag nur teilweise zu entsprechen, im Übrigen war er zurückzuweisen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung steht der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe nicht entgegen, denn der darauf gerichtete Antrag nebst Begründung war vor der Erledigungserklärung bei Gericht eingegangen. I. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben einer der führenden deutschen Finanzdienstleister mit Sitz in Hannover, sie führt die Firmen-Kurzbezeichnung „AWD“, unter der sie nach ihren Angaben im Geschäftsverkehr bekannt ist, und unterhält unter „www.awd.de“ eine Website (Anlage ASt 1). Sie ist Sponsorin und Namensgeberin der „AWD-Arena“ (des früheren Niedersachsenstadions) und Inhaberin der Marke „AWD“ (Klagemarke; Anlagen ASt 2 3). Ihre Dienstleistungen bietet die Antragstellerin im Wesentlichen über Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis an. Der Antragsgegner ist ein früherer, inzwischen ausgeschiedener Mitarbeiter der Antragstellerin, der sich im Internet mit kritischen Beiträgen über die Antragstellerin äußert; hierfür ist seine Ehefrau Irene Weise Inhaberin der Domain „www.awd-aussteiger.de“ gewesen, auf deren Website sich neben dem Antragsgegner auch andere Autoren kritisch über das Unternehmen der Antragstellerin zu Wort meldeten. In dem vorangegangenen, deswegen von der Antragstellerin gegen I. eingeleiteten Verfügungsverfahren (Landgericht Hamburg 416 O 213/02) hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 28. Februar 2003 seine einstweilige Beschlussverfügung bestätigt, mit der der dortigen Verfügungsbeklagten verboten worden ist, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger.de“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse reserviert zu halten. Auf die Berufung der dortigen Verfügungsbeklagten hat der Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2003 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag (in der in der Berufungsverhandlung klargestellten Fassung) zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 117/03; vgl. im vorliegenden Rechtsstreit: Anlage AG 1). Im vorliegenden Verfügungsverfahren es richtete sich im Erlassverfahren erster Instanz gegen den Antragsgegner und gegen einen seiner Söhne, den in jenem Verfahrensabschnitt mitbeteiligten Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin beanstandet, auf der Website der US-amerikanischen Domain „www.awd-aussteiger.us“ sei nunmehr derselbe Inhalt wie zuvor auf der Domain der I. (d. h. u. a. mit den AWD-meta-tags und den Einführungsworten des Antragsgegners; vgl. Bl. 2-12, Anlagen ASt 4 24) abzurufen. Der eigentliche Betreiber der Website sei so der Vorwurf der Antragstellerin der Antragsgegner, er bestimme deren Inhalt und Aufmachung, während der Antragsgegner zu 2) als IT Fachmann die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Website bereitstelle. Es ist unstreitig, dass Inhaber der amerikanischen, dort anonym registrierten Domain „www.awd-aussteiger.us“ ein weiterer Sohn des Antragsgegners, Z., gewesen ist. Die Antragstellerin sieht in dem Verhalten der beiden Antragsgegner einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte und hat deswegen im erstinstanzlichen Erlassverfahren die beiden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat beiden Antragsgegnern mit seiner einstweiligen Beschlussverfügung vom 21. Februar 2003 unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel antragsgemäß verboten, die Bezeichnung „AWD“ bzw. „awd“ und/oder die Bezeichnung „awd-aussteiger“ und/oder „awd-aussteiger.us“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere als Internet-Adresse zu nutzen. Ihren Verfügungsantrag gegen den Antragsgegner zu 2) hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. März 2003 zurückgenommen (Bl. 23). Mit Urteil vom 2. Oktober 2003 hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners seine Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Antragsgegners, die dieser form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass mit dem dort angekündigten „Klageabweisungsantrag“ (Bl. 80) der Berufungsantrag gemeint gewesen ist, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung gegen den Antragsgegner aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag ihm gegenüber zurückzuweisen (vgl. Bl. 103). Die Antragstellerin hat das angefochtene Urteil zunächst verteidigt. Im Hinblick darauf, dass die Domain „www.awd aussteiger.us“ inzwischen von Z. aufgegeben und von der Antragstellerin übernommen worden ist (Anlage ASt 24), haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache erklärt. Die Parteien stellen insoweit wechselseitig Kostenanträge. II. Der Verfügungsantrag war nur teilweise zulässig und begründet und im Übrigen nicht begründet. Demgemäß entspricht es der Billigkeit (§ 91 a ZPO), danach die Kosten zu verteilen. 1.) Der Verfügungsantrag war ursprünglich aus §§ 824, 826 BGB begründet, soweit der Unterlassungsantrag das Benutzen( lassen) der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ als Internetadresse für ein AWD-kritisches Forum auf deren Website zum Gegenstand hat. Insoweit war der Verfügungsantrag im Hinblick auf die wegen des Angriffs gegebene Dringlichkeit auch zulässig. (a) Für den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ ist maßgebend, dass zwar die Klagemarke („AWD“) übereinstimmend mit dem Firmenkürzel der Antragstellerin als eine Marke erkennbar in dem Domainnamen enthalten ist und insoweit auf das Unternehmen bzw. das Angebot der Antragstellerin verweist. Der Bestandteil „awd“ ist aber mit dem glatt beschreibenden Wort „Aussteiger“ zu einer Gesamtbezeichnung nach Art einer Bestimmungsangabe verbunden. Die Bedeutung der Gesamtbezeichnung „awd aussteiger.us“ ist für einen Domain-Namen inhaltlich eindeutig, man erwartet unter dieser Bezeichnung thematisch eine Website mit Informationen und sonstigem Textmaterial für bzw. von Personen (Mitarbeiter und/oder Kunden), die sich vom Unternehmen „AWD“, mithin von dem der Antragstellerin, trennen wollen oder die es bereits verlassen haben oder die sich sonst veranlasst sehen, negative Äußerungen über die Antragstellerin zu machen oder zu lesen. (b) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, war der dort geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.de“ für ein AWD-kritisches Forum mangels markenmäßigen Gebrauchs nicht aus § 14 Abs. 2 MarkenG begründet, jedenfalls aber bei einem unterstellt markenmäßigen Gebrauch wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht rechtwidrig. Der dort verfolgte Unterlassungsanspruch war auch nicht aus § 15 MarkenG begründet. Es waren ferner § 12 BGB wegen fehlender namentlicher Zuordnungsverwirrung und § 1 UWG (Behinderung) mangels eines Handeln zu Wettbewerbszwecken als Anspruchsgrundlagen nicht gegeben, die §§ 824, 826 BGB wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls nicht (vgl. das Senatsurteil in Anlage AG 1). (c) Demgegenüber war der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet gewesen. (aa) Es liegt auf der Hand, dass die Domain „awd-aussteiger.us“, die aus dem Firmenkürzel der Antragstellerin gebildet ist und in der Gesamtbezeichnung den aufgezeigten negativ-kritischen, beschreibenden Inhalt zu Lasten der Antragstellerin hat, deren sozialen Geltungsanspruch im geschäftlichen und sonstigen allgemeinen Umfeld beeinträchtigt und dass das mit der Schaffung des Domainnamens offensichtlich auch bezweckt gewesen ist. Das Interesse der Antragstellerin, dass die beanstandete Domain nicht verwendet wird, ist schützenswert und beachtlich. (bb) Mangels eines beachtlichen oder gar anzuerkennenden Interesses des Antragsgegners an der angegriffenen Domain für ein AWD-kritisches Forum muss die Interessenabwägung vorliegend anders als im Senatsurteil vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) zum Nachteil des Antragsgegners ausfallen. Wie sich aus den Ausführungen des Senatsurteils in der Vorentscheidung gegen die Ehefrau des Antragsgegners ergibt, war deren Domain „awd-aussteiger.de“ im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden. Die Website stand dem Antragsgegner demgemäß für sein Bestreben, auf Missstände bei der Antragstellerin hinzuweisen, offen und konnte durch die Domain mit der entsprechenden „Signalwirkung“ auch unschwer gefunden werden. Für die weitere, in gleicher Weise gebildete Domain „awd-aussteiger.us“ ist aber ein schützenswertes Interesse auf Seiten des Antragsgegners nicht erkennbar, dieser trägt dazu auch nichts von Belang vor. Bei der beanstandeten Domain „awd-aussteiger.us“ kommt zu Lasten des Antragsgegners hinzu, dass die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. Dass die amerikanische Öffentlichkeit für das damit angesprochene Thema einer AWD-Kritik auch nur ansatzweise interessiert sein könnte, ist nicht anzunehmen, dazu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf der anderen Seite ist die angegriffene Domain im Internet weltweit und damit auch in Deutschland leicht erreichbar, kann angewählt und in Suchmaschinen gespeichert und über diese in der Öffentlichkeit wiederum aufgefunden werden. Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung. Dieses aus der früheren beruflichen Verbindung des Antragsgegners zur Antragstellerin erklärbare Motiv ist selbstverständlich kein beachtliches Interesse, das gegenüber dem der Antragstellerin durchgreifen könnte. Dem stehen die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (3 U 117/03) nicht entgegen. Soweit im vorliegenden Fall die Verwendung der Domain „awd-aussteiger.us“ abweichend zu beurteilen und insoweit eine Markenverletzung anzunehmen sein sollte, dürfte diese durch § 23 Nr. 3 MarkenG mangels Erforderlichkeit der Domainverwendung nicht gerechtfertigt sein. Auch das kann der Senat aber offen lassen, denn das Verhalten des Antragsgegners ist, wie ausgeführt, schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wegen des Individualschutzes zu Gunsten des Unternehmens der Antragstellerin zu verbieten. (cc) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Antragsgegner nach dem Akteninhalt nicht nur für die Angaben auf der Website, sondern auch für das Anmelden und Betreiben der angegriffenen Domain durch seinen Sohn Z. mitverantwortlich. Hierauf wird Bezug genommen. Ein anderes Interesse des ursprünglichen Domaininhabers als das nach aller Lebenserfahrung nahe liegende Bestreben, im Zusammenwirken mit dem Antragsgegner auf diesem Wege das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen und durch die Häufung der AWD-kritischen Domains das Störpotential zu vergrößern, ist nicht erkennbar. 2.) Der weitergehend geltend gemachte Unterlassungsanspruch war entgegen dem Landgericht unbegründet. (a) Der Verbotsausspruch der Beschlussverfügung lässt entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats offen, für welche Dienstleistungen und Inhalte auf den Internetseiten unter der Bezeichnung „awd-aussteiger.us“ das Verbot gelten soll. Da das dem Vorbringen der Antragstellerin entspricht, handelt es sich um ein Schlechthin-Verbot. Insoweit fehlt es aber an einer Begehungsgefahr. Dass der Antragsgegner die Domain für andere als AWD-kritische Websites verwendet hat oder verwenden wird, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. (b) Der Unterlassungsantrag hat außerdem noch die Verwendung von „AWD“ bzw. „awd“ zum Gegenstand. Soweit damit die Verwendung der Bezeichnung in Alleinstellung betroffen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Verbotsbestimmung der Beschlussverfügung lässt (antragsgemäß) wiederum offen, welche Benutzungsformen konkret verboten sein sollen. Damit könnte weder eine Verwechslungsgefahr regelrecht geprüft werden, noch die notwendige Abgrenzung zwischen markenmäßigen und beschreibenden Gebrauch vorgenommen werden. Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt es dem Antragsgegner generell verboten sein soll, die Angabe „AWD“ zu benutzen, ist nicht erkennbar. (c) Aus denselben Gründen ist der Unterlassungsanspruch für die Bezeichnung „AWD-Aussteiger“ in dieser geltend gemachten Verallgemeinerung unbegründet, auf die obigen Ausführungen unter II. 2. (b) wird entsprechend Bezug genommen. (d) Soweit das Landgericht auch noch auf die Verwendung von „AWD“-Metatags abstellt, hat es übersehen, dass diese zwar im schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin erwähnt werden, offensichtlich aber nicht zum Streitgegenstand gemacht worden sind. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut der Antragsfassung. (e) Schließlich geht es nach dem streitgegenständlichen Verbot auch nicht etwa um den Bestandteil „AWD“ in anderen Bezeichnungen.

„be-mobile“ Kurz und knapp und doch daneben

"be-mobile" Kurz und knapp und doch daneben Für verwechslungsfähig hält das HObLG die Internetdomain b-mobile mit – wem wohl – natürlich T-mobile. In seiner unersättlichen Gier hat der Großkonzern den Betreiber der Domain b-mobile abgemahnt und war damit in der ersten Instanz unterlegen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dann aber die Verwechslungsgefahr bejaht und die erbetene einstweilige Verfügung erlassen. In – wie häufig – kurzem Prozeß und dabei wenig überzeugend hat es alleine auf die sprachliche Verwechslungsfähigkeit abgestellt. Daß diese bei Eingabe von Domains nicht zuverlässig ist, ist die jetzt auch von Rechtskennern häufig geäußerte Kritik. Hier die Entscheidung: 3 W 81/03 416 O 84/03 HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Antragstellerin und Beschwerdeführerin g e g e n Antragsgegner und Beschwerdegegner, beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter * * * am 7. Juli 2003 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 21. Mai 2003 abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung oder dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren die Domain www.be-mobile.de zu benutzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000,– Gr ü n d e Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Antragsgegner verletzt die Marken T-Mobile und T-Mobil der Antragstellerin, wenn er unter der Domain www.be-mobile.de Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen oder -waren betreibt und sei dies- wie bisher auch nur geschehen – durch Aufschaltung von Werbebannern dritter Anbieter. Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass zwischen den kollidierenden Zeichen so große klangliche Ähnlichkeit besteht, dass die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden können. Der Senat kann dem Landgericht jedoch nicht folgen, wenn es ausführt, dass diese klangliche Ähnlichkeit irrelevant sei, weil eine Begegnung mit der beanstandeten Domain im Bereich des Mündlichen kaum stattfinden wird. Domains werden vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Insbesondere werbliche Angebote führen in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu, die Domain auch im Gespräch zu nennen, nämlich etwa als Hinweis darauf, dass sich ein interessantes Angebot auf der Website "xyz" finde. Bereits damit ist der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt, denn bereits in dieser Situation ist bei der gegebenen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der unter den Zeichen beworbenen Waren bzw. Dienstleistungen nach den sich zwischen diesen Polen abspielenden Wechselwirkungen füxr das Publikum Verwechslungsgefahr bezüglich der betrieblichen Zuordnung eines so bezeichneten Angebots im Internet ernstlich zu besorgen. Auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagzeichen käme es damit noch nicht einmal an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Unterschriften

Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software

Anspruch des Bestellers gegen den Entwickler auf Herausgabe von Quellcode der entwickelten Software 1.Ob der Werkunternehmer, der sich zur Erstellung eines Datenverarbeitungsprogramms verpflichtet hat, dem Besteller auch den Quellcode des Programms überlassen muß, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Höhe des vereinbarten Werklohns kann dabei insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob das Programm zur Vermarktung durch den Besteller erstellt wird und dieser zur Wartung und Fortentwicklung des Programms des Zugriffs auf den Quellcode bedarf. 2. Haben die Vertragsparteien nicht im einzelnen vereinbart, was das zu erstellende Programm zu leisten hat, schuldet der Unternehmer ein Datenverarbeitungsprogramm, das unter Berücksichtigung des vertraglichen Zwecks des Programms dem Stand der Technik bei einem mittleren Ausführungsstandard entspricht. Welche Anforderungen sich hieraus im einzelnen ergeben, hat der Tatrichter gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen. BGH Urteil 16. Dezember 2003 (X ZR 129/0)1 Der vollständige Wortlaut ist auf den Seiten des Bundesgerichtshofes abrufbar.

Lieferpflicht von Ware bei falscher Preisauszeichnung im Online-Shop

Irrtümlich falsche Preisauszeichnungen können eine Anfechtung des Anbieters wegen Irrtums nach § 119 BGB rechtfertigen, so daß der Kaufvertrag unwirksam ist. Das hat jetzt der BGH in einer Frage entschieden, die in der Rechtsprechung durchaus umstritten war. Die Entscheidung des BGH schafft eine größere Rechtssicherheit. Hinweis: Eine Anfechtung nach § 119 BGB kann Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Anders zuvor das AG Hamburg-Barmbek: Ein Online-Shop-Betreiber muss danach auch Ware ausliefern, die er in seinem Online-Shop mit einem falschen Preis ausgezeichnet hat. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 15.7.2004 (Az.: 822 C 208/03).

Selbst bei großen Preisunterschieden kann der Shop-Betreiber die Lieferung nicht mit der Begründung eines „Rechtsmissbrauchs“ ablehnen, so das Urteil. Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop anbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“.

 

Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“. Nachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag „rückgängig“ machen könne.

Das Amtsgericht sah dies allerdings anders und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung zweier Nokia 7650 zum Gesamtpreis von 29,90 Euro. Maßgeblich für den Richter war der Zusatz in der E-Mail. Damit habe der Händler unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er zum angegebenen Preis liefern werde. In der Mail könne auch keine „ledigliche Eingangsbestätigung“ gesehen werden, da der Kunde aufgrund der Formulierung „Wir senden ihre Bestellung an die angegebene Adresse“ von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgehen durfte, so das Gericht. Auch könne dem Kunden kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da eine Preisauszeichnung von 14,95 Euro für ein Handy nicht derart ungewöhnlich sei, dass ein Käufer von einer offensichtlichen Preisverwechslung ausgehen müsse. Schließlich gebe es „gerade im Internet Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen“. Damit verbunden seien Verbraucher auch nicht zum Preisvergleich verpflichtet, sondern dürfen sich auf Preisangaben verlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil der Online-Verkäufer Berufung zum Landgericht Hamburg eingelegt hat.

Wie der BGH entschied ein Richter am Amtsgericht München, dass ein Reisevertrag anfechtbar ist, wenn aufgrund eines technischen Fehlers, der vermutlich im Zusammenhang mit einer Datenüberspielung aufgetreten sei, die Preisberechnung für das Kubaangebot in der Weise zerstört wurde, dass nur noch ein Preisbestandteil statt des kompletten Reisepreises erschien. Das beklagte Reisebüro habe die Reisebestätigung, in der ein falscher Preis enthalten war, wirksam angefochten, so der Richter. Die Klage wurde daher abgewiesen.

„Cybernick“ nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de)

"Cybernick" nur dann geschützt, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat (maxem.de) Viele Internetnutzer (die meisten?) haben sich für den Gebrauch im Internet einen Spitznamen (Englisch: nick oder nickname) zugelegt. So kam dann auch die Domain www.maxem.de zustande. Die Bezeichnung war aus Anfangsbuchstaben von Familienmitgliedern des ursprünglichen Domaininhabers gebildet worden. Er benutzt diesen Spitznamen auch sonst im Internet. Dies gefiel einem Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Maxem nicht, der deshalb bis vor den Bundesgerichtshof ziehen mußte, bis er Recht bekam. Ein Spitzname, Pseudonym etc. sei nur dann geschützt, wenn es Verkehrgeltung erlangt habe. Einfacher ausgedrückt: der Name muß einem größeren Kreis von Leuten als Bezeichnung für eine bestimmte Person bekannt sein. Daß das für den Spitznamen maxem der Fall gewesen sei, war von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden, also gab der BGH dem bürgerlichen Namensträger den Vorzug. Im übrigen dürfe der ursprüngliche Inhaber aber sein Pseudonym im Internet weiter nutzen. Allerdings hatte der Kläger (der im übrigen – so der Tatbestand des zweitinstanzlichen Urteils – wahrheitswidrig im Prozeß den Eindruck erweckt hatte, er sei der einzige Maxem in Deutschland) nicht aufgepaßt. Bevor er sich dann die Domain maxem.de bei der Denic gesichert hatte, war ein anderer mit dem bürgerlichen Namen Maxem schneller. Der war auch bereit, auf seiner Eingangsseite in einer Art beschränkten Domainsharing (Teilen einer Domain für mehrere Nutzer; im Fall Maxem wird man dann automatisch auf die Seite eines Ingenieurs namens Maxem weitergeleitet, wenn man nicht den Link auf das Pseudonym maxem verfolgt), dem ursprünglichen Domain-Inhaber die Möglichkeit zu geben, weiter unter www.maxem.de erreichbar zu sein. Der klagende Rechtsanwalt geht jetzt leer aus, was ihm nicht wenige schadenfrohe Kommentare eingebracht hat. Der BGH hat diese Konstellation offensichtlich auch nicht bedacht, wenn er dem alten Domaininhaber auch untersagt hat, alle sich aus der Domain maxem.de ableitende eMail-Adressen zu nutzen. Warum soll der heutige Domaininhaber nicht berechtigt sein, dem ehemaligen eine Mailadresse irgendwas@maxem.de zuzuteilen? Gegen die BGH Entscheidung wurde dem Vernehmen nach Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es bleibt zu hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht mehr Verständnis für die Gepflogenheiten im Internet beweist und dies in der Entscheidung auch zum Ausdruck kommen läßt. Die Entscheidung des BGH steht als Download zur Verfügung. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe

Unzulässigkeit der Verwerfung einer Berufung und Versagung von Prozeßkostenhilfe Die gleichzeitige Verwerfung einer Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig. BGH Beschluss vom 3.12.2003 AZ: VIII ZB 80/03 ________________________________________________________________________________________________________ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS verkündet am: 3. Dezember 2003 VIII ZB 80/03 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leeimert, Wiechers und Dr. Wols beschlossen: Tenor: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 24. Juni 2003, durch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen. Den Beklagten wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt Engel beigeordnet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.841 €. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im Haus Nr. 8 in B. , die die Beklagten seit über 40 Jahren bewohnen. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Beklagten durch Urteil vom 13. März 2003 antragsgemäß verurteilt. Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22. April 2003 (Osterdienstag) beim Landgericht Stralsund eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig für die Durchführung der Berufung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. In der Berufungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß die Berufungseinlegung bedingungslos erfolge, die Beklagten aber nicht in der Lage seien, die Kosten für die Durchführung aufzubringen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2003 haben die Beklagten den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 2003, in dem zugleich mitgeteilt wird, daß die Durchführung der Berufung von der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2003 verlängert. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nochmals um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Da wiederum keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 eine weitere Fristverlängerung bis zum 21. Juli 2003 beantragt, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juni 2003 mangels Zustimmung der Klägerin abgelehnt hat. Am 24. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig verworfen und durch Beschluß vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf den Verwerfungsbeschluß zurückgewiesen. Gegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meinen, das Berufungsgericht hätte aus Gründen des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens zunächst sachlich über den Prozeßkostenhilfeantrag entscheiden und die Entscheidung über die Verwerfung zurückstellen müssen, um den Beklagten Gelegenheit für einen Wiedereinsetzungsantrag nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu geben. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, ist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom 4. September 2002 – VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar war die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2003 verlängerten Frist begründet worden. Das Landgericht hätte jedoch die Berufung nicht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über den gestellten Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden, wie das von ihnen auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragt worden war. Durch die gleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Beklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise erschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. a) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten jedenfalls Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, sofern diese beabsichtigten, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Begründung der Berufung fortzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung – so wie hier die Berufungsbegründung – verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 – XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 – V ZB 19/99, NJW 1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 – VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721). b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten haben gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 22. April 2003 die erforderlichen Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aus denen sich die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO ergibt. Darüber hinaus haben die Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung beantragt, nachdem sich herausstellte, daß mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht innerhalb der Begründungsfrist zu rechnen war. Eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO). Dies gilt um so mehr, wenn dem Berufungsgericht bereits über zwei Monate ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt, der ohne Grund nicht beschieden worden ist. Der die Berufung verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben. 3. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar. Nachdem indessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, hat das Berufungsgericht Veranlassung, seine Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu überprüfen und dabei die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2003 den Anforderungen genügt, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens

Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung eines Domainnamens Durch die Benutzung eines Domainnamens kannein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig daraufhin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen. BGH Urteil vom 22.Juli 2004 Az. I ZR 135/01 Die komplette Entscheidung finden Sie hier.

Erreichbarkeit des Impressums im Internet

Erreichbarkeit des Impressums im Internet Nach § 6 TDG muß jeder Betreiber einer geschäftlichen Internetpräsentation leicht erreichbare -so die Gesetzesformulierung) Kontaktangaben unterhalten. Was im einzelnen leicht erreichbar ist, wird nur langsam durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Trend scheint dahin zu gehen, daß es auch zulässig ist, wenn das Impressum über ein bis zwei Mausklicks eingesehen werden kann, wenn man nur erwarten, daß der Weg dorthin erkennbar zum Impressum führt. Dafür kann nach einer Entscheidung auch der Begriff "Kontakt" verwendet werden. Hier eine Auswahl von Entscheidungen: Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks nformationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen. OLG München Urteil vom 11.09.2003 29 U 2681/03 Diese Entscheidung kann bei Jur PC nachgelesen werden. Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese Angeaben sind nicht leicht erkennbar, wenn sie nicht unter einem eindeutigen Oberbegriff stehen oder der Bildschirm voher verschoben werden muss. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 20.11.2002 5 W 80/02 Diese Entscheidung finden Sie unten als pdf Download. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zu klaren und unmissverständlichen Identitätsangaben nicht nach, wenn der Verbraucher über den Link Impressum oder Kontakt gehen muss. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.03.2002 6 U 200/01 Hinweis: Was alles im Impressum enthalten sein muß, finden Sie in dieser Präsentation auch Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF