Anbieterkennzeichnung

Anbieterkennzeichnung Teledienst-Anbieter, die im Ausland registriert sind, haben auch die Pflicht, die Anbieter betreffenden Informationen, wie z.B. ausländische Register und die Registernummer, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind, für den Verbraucher leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar anzubieten. Ist dies nicht der Fall, verstößt der Teledienst-Anbieter gegen § 6 des Teledienstgesetz. Es handelt sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründet. LG Frankfurt am Main Urteil vom 28.3.2003 Az: 3-12 O 151/02 Das Urteil bieten wir Ihnen zum Download an. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain

Keine Verwechslungsgefahr von Marke und nur ähnlicher Internet-Domain 1. Zwischen einer Marke „BIT“ und einer Firma „bit-gmbh […]“ besteht Verwechslungsgefahr. Da Internetnutzer wissen, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte Internetadresse nicht aufgefunden wird, besteht zwischen einer solchen Marke und der Domain bit-bau.de indes – auch bei Branchenähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr. 2. Der Bestandteil "bit" wird vom Verkehr auch im Geschäftsfeld EDV nur als Phantasybezeichnung und nicht als Abkürzung für "Binary digit" verstanden. (Leitsatz der Redaktion) OLG Köln, Urteil vom 9.7.2004, Az. 6 U 166/03 Anmerkung: Während der 1. Leitsatz der Entscheidung durchaus den Gegebenheiten im Internet gerecht zu werden scheint, dürfte die im 2. Leitsatz zum Ausdruck kommende Auffassung kaum zu rechtfertigen sein. Bemerkenswert ist vor allem, daß das Gericht sich selbst in der Lage sieht, ohne jede Beweiserhebung zu einer solchen Aussage zu kommen. In der Regel kann eine solche Feststellung zuverlässig nur durch eine entsprechende (Meinungs-) Umfrage ermittelt werden. Es mag zwar zutreffen, daß wenige Leute erläutern können, daß die Abkürzung "bit" von "binary digit" abgeleitet ist. Aber von bit und bytes dürfte jeder schon mal gehört haben, sogar die, die sonst weniger von EDV verstehen. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

Deep Links sind zulässig

Deep Links sind zulässig In einer weiteren Grundsatzentscheidung hat der BGH am 17.7.03 entschieden, daß es zulässig ist, auf einer eigenen Internetpräsentation gezielt auf tief verzweigte Inhalte (Deep Links) in anderen Internetpräsentätionen zu verweisen: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 96/2003 Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln. Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM". Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Urteil vom 17. Juli 2003 ? I ZR 259/00 Karlsruhe, den 18. Juli 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Hinweis: Wir werden den Volltext des Urteils kurzfristig hier zur Verfügung stellen. Ein Beispiel für einen Deep-Link ist der Link im vorangegangenen Beitrag zur Checkliste des Heise-Verlages.

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion

Abschluss eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion, wenn die Vertragsparteien während der laufenden Bietzeit mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen erfolglos über einen Vertragsschluss verhandelt haben. Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht

ebay Verkauf durch Unternehmer ist ein Versendungskauf, gewährt also dem Käufer ein Widerrufsrecht Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay) Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen (§ 156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer ‑ grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑ Quelle: Pressemitteilung des BGH

Vorerst keine Zustellung einer Sammelklage wegen Napster an den Bertelsmannkonzern

Vorerst keine Zustellung einer Sammelklage wegen Napster an den Bertelsmannkonzern In einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf daran gehindert, dem ersuchenden US-amerikanischen Gericht den Nachweis einer Zustellung einer Sammelklage gegen den Bertelsmann-Konzern zu übermitteln. Die Kläger der Sammelklage haben dort einen Schadensersatz in höhe von 17 Milliarden US Dollar geltend gemacht, der nach Angaben von Bertelsmann schon den Umsatz (!) der betroffenen Unternehmen um ein Mehrfaches übersteigt, so daß es unmöglich sei, das in dieser Höhe tatsächlich ein Schaden entstehe. Das Bundesverfassungsgericht hält das Verfahren der Sammelklage vorläufig für rechtsstaatlich fraglich. Die Entscheidung ist auf den Seiten des Bundesverfassungserichts veröffentlicht.

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern

Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am 22. Oktober 2003 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Trotz des Telekommunikationsgesetz, nach dem die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, sind die geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2003 Az.: BVerwG 6 C 23.02 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA

Verstoß gegen Urheberrechtsgesetz bei Nutzung der Musiktauschbörse KaZaA Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung der Tauschbörse KaZaA allgemein zugänglich per Internet zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. ( Quelle: JurPC) AG Cottbus Urteil vom 06.05.2004 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF

ari-france.com ist unzulässiges typosquatting

ari-france.com ist unzulässiges typosquatting Das WIPO Arbitration and Mediation Center, ein Schiedsgericht der World Intelectual Property Organisation, hat jetzt dem französischen Luftfahrtkonzern Air France Recht gegeben, der die Registrierung der Domain ari-france.com als unzulässige Tippfehlerdomain (englisch: typosquatting) beanstandet hat. Die Registrierung durch einen Bürger aus Uruguay, der sich im übrigen am Verfahren überhaupt nicht beteiligt hat, nutze den überragend bekannten Ruf der Fluggesellschaft aus und sei in unlauterer Weise darauf gerichtet, diesen Ruf für eigene wirtschaftliche Interessen auszunutzen. Unter anderem ergebe sich das daraus, daß gerade die Tourismusindustrie besonders stark das Internet als Medium nutze. Die vollständige Entscheidung kann auf den Internetseiten der WIPO abgerufen werden.