Vorrang tariflicher Kündigungsfristen

Findet auf ein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, sind darin enthaltene Kündigungsfristen maßgeblich, auch wenn sie kürzer sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die schon längere Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen vorzusehen. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 – 2 AZR 21/07 –

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen, die Pressemitteilung finden Sie hier .  

Erlöschen bisheriger Arbeitgeber – kein Widerspruchsrecht Arbeitnehmer

Ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB besteht nicht, wenn der bisherige Betriebsinhaber erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in das Arbeitsverhältnis eintritt. Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber kann nicht fortgesetzt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 8 AzR 157/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext erschienen. Die Pressemitteilung finden Sie hier

 

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens dreimal verlängert werden, dies aber nur bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren, § 14 Abs. 2, S. 1 TzBfG. Die Verlängerung muss noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart werden. Dabei darf nur die Vertragslaufzeit geändert werden. Werden die übrigen Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam und damit ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Geänderte Arbeitsbedingungen sind zum Beispiel schon dann anzunehmen, wenn in der Verlängerung kein ordentliches Kündigungsrecht mehr vereinbart wird, im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht jedoch vorgesehen war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AzR 786/06

Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Entgeltfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers

Treffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezüglich einer Kündigung die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge … von der Arbeitsleistung freigestellt wird und das Arbeitsverhältnis bis zum … ordnungsgemäß abgerechnet wird", schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Arbeitsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. Der Arbeitgeber muss nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist bzw. bei einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Entgeltfortzahlung. Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und überschreitet mit der Arbeitsunfähigkeit den 6-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung, kann der Arbeitnehmer keine Zahlung vom Arbeitgeber verlangen. Für den Anspruch auf eine Zahlung müsste dann eine ausdrückliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2008, 5 AzR 393/07
 
Das Urteil können Sie im Volltext auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen. 

Kündigungsfrist während Probezeit und Schriftform der Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis unterliegt während der Probezeit einer 2wöchigen Kündigungsfrist. Dies gilt auch für eine vereinbarte Probezeit von 6 Monaten, selbst dann, wenn die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit nicht angemessen erscheint.

Die Kündigung muss eigenhändig vom Kündigenden unterzeichnet sein, sonst ist die Schriftform der Kündigung nicht gewahrt.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24.01.2008, 6 AzR 519/07

Den Volltext des Urteils können Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen.

Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer

Gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer fehlerhaft arbeitet und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt. Das Bundesarbeitsgericht erkennt als ausreichende Leistungserfüllung an, wenn der Arbeitnehmer unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine Pflichtverletzung begeht der Arbeitnehmer nicht bereits durch eine den Durchschnitt übersteigende Fehlerhäufigkeit, sondern es kommt entscheidend auf Dauer, Art, Schwere und Folgen der Fehlerzahl an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 

Den Volltext des Urteils können Sie auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichtes nachlesen.

Keine zweite Befristung von Arbeitsverträgen nach der Ausbildung

Auf § 14 Abs 1 S 2 Nr 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06 

Der Volltext kann auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts nachgelesen werden. 

 

Keine Kündigung wegen Domainregistrierung für Konkurrenzunternehmen

Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.

Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.

Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat.

LAG Köln
Urteil vom 12. April 2005
Az.: 9 Sa 1518/04

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Sozialversicherungsbeitrage werden früher fällig


Sozialversicherungsbeiträge früher fällig

 
Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2006 einige gesetzliche Änderungen, welche auch und vor allem Auswirkungen auf die Arbeitgeber und deren Zahlungsverpflichtungen haben.
 
So waren bisher die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte, die bis zum Monatsende fällig waren, bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Diese Regelung wird ab 2006 durch eine neue Vorschrift ersetzt:
 
Danach sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen. Aufgrund dieser Vorverlegung der Fälligkeit kann es vorkommen, dass den
Arbeitgebern nicht alle für die Beitragsbemessung erforderlichen Fakten und Daten (z.B. Fehlzeiten, Änderungen des Personenbestandes) bekannt sind.

Der Arbeitgeber muss die voraussichtliche Höhe so genau wie möglich ermitteln. Änderungen, welche nach der letzten
Entgeltabrechnung eintreten sind selbstverständlich zu berücksichtigen mit der Folge, dass eventuelle Unterschiedsbeträge im nächsten Abrechnungszeiträume zu entrichten bzw. zu verrechnen sind.
 
Übergangsregelung für Januar 2006
 
Durch die Fälligkeitsvorverlagerung kann es bei Arbeitgebern zu Liquiditätsproblemen kommen. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, eine Übergangsregelung wahrnehmen: Die Zahlung der am 27. Januar 2006 fälligen

Beiträge können jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld auf die Monate Februar bis Juli 2006 aufgeteilt werden. Die im Januar 2006 fälligen Beträge müssen demzufolge nicht sofort entrichtet werden, sondern können ratierlich zu je einem Sechstel in den Folgemonaten bis einschließlich Juli 2007 gezahlt werden.
 
Hierzu sollten Sie vorab dem jeweiligen Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle schriftlich mitteilen, dass Sie von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, daß die Geltendmachung der Übergangsregelung durch die Übermittlung eines „Null-Beitragsnachweises“ und die Nichtzahlung des Januarbeitrages am 27.1.2006 erfolgen soll.

Dies und weitere ausführliche Erläuterungen finden Sie in einer Verlautbarung der Spitzenverbände, die im Internet unter www.vdak.de abgerufen werden kann. Auf Wunsch senden wir Ihnen auch gerne einen Ausdruck zu.