Gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer fehlerhaft arbeitet und dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt. Das Bundesarbeitsgericht erkennt als ausreichende Leistungserfüllung an, wenn der Arbeitnehmer unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine Pflichtverletzung begeht der Arbeitnehmer nicht bereits durch eine den Durchschnitt übersteigende Fehlerhäufigkeit, sondern es kommt entscheidend auf Dauer, Art, Schwere und Folgen der Fehlerzahl an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06
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