Ausgleichsklauseln unterliegen AGB-Kontrolle

Anders als Abreden über die Hauptleistung und das dafür zu erbringende Entgelt unterliegen Ausgleichsklauseln, in welchen der Arbeitnehmer bei Beendiung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche nicht bestehen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

Urteil des Bundesabreitsgerichts vom 21.06.2011, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Anlegen von Dienstkleidung als Arbeitszeit

Fällt eine Dienstkleidung besonders durch eine uniforme Farbgegebung und die deutliche Anbringung des Namens des Arbeitgebers auf, dient die damit auf dem Weg von oder zur Arbeit zwangsläufig verbundene Offenlegung des Arbeitgebers gegenüber Dritten und die Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens nicht einem objektiv feststellbaren eigenen Interesse der Arbeitnehmer, sondern allein dem Interesse des Arbeitgebers.

Das Anlegen einer solchen Dienstkleidung ist daher Arbeitszeit.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Die Entscheidung ist damit für die Arbeitnehmer weitaus freundlicher als die für das öffentliche Dienstrecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das das Anlegen einer Schutzweste und der Dienstpistole durch einen Polizisten dessen privater Zeit zugeordnet hatte.

 

Der Sachverhalt des Urteils läßt übrigens nur den Schluß zu, daß es sich bei dem Arbeitgeber in diesem Fall um Ikea handelt.

Anlegen der Schutzweste und Vorbereiten der Pistole sind Privatsache eines Polizisten

Sogenannte „Rüstzeiten“ stellen keinen Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts dar.

VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2009, 11 K 3998/08, das auf den Seiten des Gerichts im Volltext nachgelesen werden kann.

Wesentlich großzügiger hat das Bundesarbeitsgericht für den Bereich des privaten Arbeitsrechts entschieden, wo eine uniforme Farbgebung und die Anbringung des Namens des Arbeitgebers dafür sprachen, daß damit nur dem Interesse des Arbeitgebers gedient wird.

Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.

Bundesarbeitsgericht Urteil v. 16.09.2008 Az.: 9 AZR 781/07

Der Volltext kann auf den seiten des gerichts nachgelesen werden.

Betriebsratsanhörung bei verhaltensbedingter Kündigung

In der Entscheidung vom 03. April haben die Richter und Richterinnen des BAG folgende Leitsätze zur Betriebsratsanhörung aufgestellt:

Die Anhörungspflicht besteht nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor jeder Kündigung. Das Anhörungsverfahren kann grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber wegen Bedenken gegen die Wirksamkeit der ersten Kündigung vorsorglich erneut kündigt. Das durch die ordnungsgemäße Anhörung erworbene Recht zum Auspruch der Kündigung ist durch den Zugang der Kündigung verbraucht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2008 2 AZR 965/06

Der Volltext kann auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden.

Altersgrenze aus Tarifvertrag ist wirksam

Tarifliche Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtliche  Altersgrenze erreicht hat, sind wirksam. Die Befristung ist nach der Rechtsprechung des BAG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente aufgrund der Beschäftigung erwerben kann. Solche Tarifregeln verstoßen nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt sich aus einem legitimen Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu einer vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2008, 7 AzR 116/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

Betriebsübergang – Stellung von Personal

Die Gründung einer GmbH und Übernahme aller Mitarbeiter durch ein Kommunalunternehmen stellt dann einen Betriebsteilübergang dar, wenn die Arbeitnehmer dann wiederum an das Kommunalunternehmen ausgeliehen werden, wenn also der ausschließliche Gegenstand der Tätigkeit der neu gegründeten GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen ist. Mit dem Kommunalunternehmen geschlossene Aufhebungsverträge der Arbeitnehmer sind wegen der Umgehung des § 613a BGB unwirksam. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008, 8 AzR 481/07

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Die Pressemitteilung finden Sie hier .  

 

Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit den ihm/ihr zustehenden Urlaub nicht erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach Ablauf der Elternzeit gewähren. Ist die Gewährung des Urlaubs nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder danach nicht fortgesetzt wird, ist der Urlaub abzugelten. Bislang hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts den § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG dahingehend ausgelegt, dass der Urlaub verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nun nicht mehr fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AzR 219/07

Das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht. Die Pressemitteilung finden Sie hier .