Das nicht genehmigte Installieren einer Anonymisierungssoftware am Arbeitsplatz kann ein so schwerwiegender Vertragsverstoß sein, daß es eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.1.2006, 2 AZR 179/05; der Volltext des Urteils kann auf den Seiten des BAG nachgelesen werden.