Sozialversicherungsbeitrage werden früher fällig


Sozialversicherungsbeiträge früher fällig

 
Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2006 einige gesetzliche Änderungen, welche auch und vor allem Auswirkungen auf die Arbeitgeber und deren Zahlungsverpflichtungen haben.
 
So waren bisher die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte, die bis zum Monatsende fällig waren, bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Diese Regelung wird ab 2006 durch eine neue Vorschrift ersetzt:
 
Danach sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen. Aufgrund dieser Vorverlegung der Fälligkeit kann es vorkommen, dass den
Arbeitgebern nicht alle für die Beitragsbemessung erforderlichen Fakten und Daten (z.B. Fehlzeiten, Änderungen des Personenbestandes) bekannt sind.

Der Arbeitgeber muss die voraussichtliche Höhe so genau wie möglich ermitteln. Änderungen, welche nach der letzten
Entgeltabrechnung eintreten sind selbstverständlich zu berücksichtigen mit der Folge, dass eventuelle Unterschiedsbeträge im nächsten Abrechnungszeiträume zu entrichten bzw. zu verrechnen sind.
 
Übergangsregelung für Januar 2006
 
Durch die Fälligkeitsvorverlagerung kann es bei Arbeitgebern zu Liquiditätsproblemen kommen. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, eine Übergangsregelung wahrnehmen: Die Zahlung der am 27. Januar 2006 fälligen

Beiträge können jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld auf die Monate Februar bis Juli 2006 aufgeteilt werden. Die im Januar 2006 fälligen Beträge müssen demzufolge nicht sofort entrichtet werden, sondern können ratierlich zu je einem Sechstel in den Folgemonaten bis einschließlich Juli 2007 gezahlt werden.
 
Hierzu sollten Sie vorab dem jeweiligen Rentenversicherungsträger als Einzugsstelle schriftlich mitteilen, dass Sie von der Übergangsregelung Gebrauch machen wollen.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, daß die Geltendmachung der Übergangsregelung durch die Übermittlung eines „Null-Beitragsnachweises“ und die Nichtzahlung des Januarbeitrages am 27.1.2006 erfolgen soll.

Dies und weitere ausführliche Erläuterungen finden Sie in einer Verlautbarung der Spitzenverbände, die im Internet unter www.vdak.de abgerufen werden kann. Auf Wunsch senden wir Ihnen auch gerne einen Ausdruck zu.