Keine zweite Befristung von Arbeitsverträgen nach der Ausbildung

Auf § 14 Abs 1 S 2 Nr 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, Az. 7 AZR 795/06 

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