Markenrecherche

 

Die Recherche nach bereits angemeldeten Marken Dritter dient der Vermeidung einer Verletzung dieser Marken durch Sie. Die vorhandenen Register müssen darauf durchsucht werden, ob es für die von Ihnen beabsichtigten Waren und / oder Dienstleistungen schon Registrierungen gibt, die ältere Rechte haben und damit den Vorrang vor Ihrer Marke hätten.

Bildmarken und ähnliche Marken

Besonders anspruchsvoll ist die Recherche nach Bildmarken und nach ähnlichen Marken, da im ersten Fall die Suchkriterien über die sogenannte Wiener Klassifikation erst bestimmt werden müssen und im zweiten Fall der Grad der Ähnlichkeit nicht immer sicher zu bestimmen ist. Insbesondere einfache Wortmarken können Sie auch relativ unkompliziert selbst auf den Seiten der zuständigen Ämter recherchieren.

Kosten

Unsere Recherchen im deutschen Register kosten Sie gestaffelt nach Schwierigkeit zwischen 150,- € netto (178,50 € brutto) und 290,- € netto (345,10 € brutto). Für Recherchen in internationalen Registern machen wir Ihnen gerne ein Angebot.

Amtskosten

Die amtlichen Anmeldekosten betragen bei Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für jede Marke einschließlich bis zu drei Klassen 290,- € bei elektronischer Anmeldung bzw. 300,- € bei Anmeldung auf einem schriftlichen Formular. Eine entsprechende Anmeldung beim Europäischen Markenamt (OAMI) kostet derzeit 900,- €.

Eintragungshindernisse

In den Bereich der Markenrecherche gehört für uns auch die Einordnung, ob das von Ihnen beabsichtigte Zeichen überhaupt als Marke geschützt werden kann. Das ist übrigens einer der wenigen Bereiche, wo ggf. die Markenämter von Amts wegen einschreiten würden. Das kann der Fall sein, wenn für Ihr Wunschzeichen ein Freihaltebedürfnis bestehen soll, weil es für den allgemeinen Sprachgebrauch benötigt wird.

Die Eintragungsfähigkeit Ihres Zeichen prüfen wir gerne für Sie ab 150,- € netto (178,50 € brutto). Wir machen Ihnen gerne für Ihr Wunschzeichen ein passendes Angebot (den nötigen Aufwand können wir erst ungefähr einschätzen, wenn wir Ihr Zeichen kennen).

Startberatung

Wir empfehlen Ihnen zum Einstieg in Ihr Markenmanagement ein etwa einstündige Beratung 150,- € netto (178,50 € brutto), in der wir mit Ihnen erste Schritte zu Ihrem Wunschzeichen erörtern und in dem Sie erfahren, worauf Sie im weiteren Verlauf besonderen Wert legen müssen, damit ihre Marke nicht entwertet wird. Wenn Sie uns dann weiter beauftragen, rechnen wir diese Kosten ggf. teilweise an.

Links zu Rechercheseiten der Markenämter

Deutschland http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
Europa http://oami.europa.eu/CTMOnline/RequestManager/de_SearchBasic
Welt http://www.wipo.int/ipdl/en/madrid/search-struct.jsp

Briefwerbung – auf Widerspruchsrecht hinweisen!

Zum Ende des vergangenen Monats ist eine Übergangsregelung im Datenschutzgesetz ausgelaufen, nach der vor September 2009 erhobene Daten unter leichteren Voraussetzungen für Werbemaßnahmen verwendet werden durften.

Danach darf nur noch geworben werden, wenn die Einwilligung des Beworbenen vorliegt. Ausnahmen bestätigen die Regel (§ 28 Absatz 3 Datenschutzgesetz). Ab sofort muß auch diese Werbung mit herkömmlicher Post einen Hinweis erhalten, daß der Empfänger weiterer Werbung widersprechen darf.

Einige OLG haben zwischenzeitlich entschieden, daß ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Dann würden teure Abmahnungen drohen! Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.

Abmahnungen für facebook- Seiten vermeiden!

Heise-online berichtet jetzt von einer Vielzahl von Abmahnungen wegen eines fehlenden Impressums auf facebook-Seiten (http://heise.de/-1669892). Daß auch Unternehmensseiten auf sozialen Netzwerken wie facebook oder XING ein Impressum haben müssen, gilt als sicher. Die Folgen eines fehlerhaften und /oder gar fehlenden Impressums lassen sich leicht vermeiden. Die Konsequenzen eines Fehlers können aber ernst sein. Es drohen Abmahnkosten und / oder ein Bußgeld bis 50.000,- €. Aus der Heise-Meldung kann man aber entnehmen, daß nicht jede dort geschilderte Abmahnung zurecht erfolgt zu sein scheint. Man sollte also auch aus diesem Grund keinesfalls voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben.

Keine Zahlung an „Gewerberegister“ bei versteckter Entgeltklausel

Immer wieder warnen Wirtschaftsorganisationen, Aufträge an „Gewerberegister“ mit zweifelhafter Herkunft sorgfältig zu prüfen. Der Bundesgerichtshof gibt jetzt Hilfestellung, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist. Ist die Entgeltklausel irgendwo in mehr oder weniger allgemeinen Ausführungen und / oder AGB versteckt, muß das Entgeld nicht bezahlt werden, wenn eine vergleichbare Dienstleistung sonst regelmäßig kostenlos zu haben ist.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11.

BGH: Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern!?

Ein besonders krasses Beispiel, daß man auf hoher See und deutschen Gerichten immer in Gottes Hand ist, liefert jetzt der BGH ab. Und behauptet dazu noch, er habe nie etwas anderes gesagt.

Der 8. Senat veröffentlicht heute mit dem amtlichen Leitsatz:

Zitat:
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11, juris). BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –

und in den Gründen erläutert er:

Zitat:
Der IX. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18) nichts anderes ergebe.

Der 9. Senat hatte damals wörtlich in den Gründen ausgeführt:

Zitat:
b) Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Die beiden Alternative unterscheiden sich eindeutig, daß in dem oberen Fall „nicht entzogen“ und im unteren Fall „ist entzogen“ formuliert ist. Da muß man schon sehr blind sein, wenn sich daraus nichts anderes ergeben soll.

Wir hatten schon die Erfahrung gemacht, daß ein ansonsten sehr kämpferischer Kfz-Haftpflichtversicherung in der Frage nachgegeben hatte. Der hatte nämlich die Entscheidung des 9. Senats genau so verstanden wie wir.

Markenüberwachung

Der Markeneintrag ist vollzogen und Ihre Marke rechtlich geschützt.

Reicht das nun aus, um auf der sicheren Seite zu sein?

Bei den Markenämtern wird nur die Anmeldung registriert. Eine Überprüfung auf Parallelen oder doppelte Eintragungen findet laufend nicht statt. Diese Überprüfung obliegt Ihrer Sorgfalt.

 

Muss ich wirklich regelmäßig prüfen?

 

Das ist sehr zu empfehlen. Sonst ist es möglich sein Markenrecht wieder zu verlieren. Juristen sprechen hier von Verwirkung, d.h. sinngemäß:

 

 

 

 

Zum Schutz seiner Marke und die damit verbundenen Rechte stellt das Markengesetz nach § 42 den Widerspruch gegen neue Marken zur Verfügung.

 

Dabei ist es besonders wichtig in den ersten drei Monaten durch Widerspruch relevante Neuveröffentlichungen von Drittmarken abzuwehren. Wer dies versäumt hat nur die kostenintensive und zeitintensive Alternative einer gerichtlichen Auseinandersetzung (Löschungsklage). Also empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle im Zwei-Monats-Intervall.

 

Des Weiteren schützen und stärken Sie so Ihre Marke. Einer Verwässerung durch identische und verwechslungsfähige Marken wird vorgebeugt und durch Maßnahmen aus dem bedrohten Schutzfeld Ihrer Marke gedrängt.

Eine Markenüberwachung ist also für die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung Ihrer Marke von großer Bedeutung. Gern können Sie diese Aufgabe in unsere Hände geben.

 

Ist diese Dienstleistung erschwinglich?

 

Natürlich, sehen Sie hierzu bitte gern selbst:

Leistungen:

– Einrichtung inkl. 3 Markenklassen (Aufpreis für jede weitere Klasse)

– Recherche aller zwei Monate für eine Laufzeit von 12 Monaten

– Trefferliste, wenn eine Kollision festgestellt wird bei jeder Recherche

– vollständige Rechercheliste nach 12 Monaten

 

Preise:

 

Wortmarke                           14,90 €

Bildmarke                             19,90 €

Farbmarke                           19,90 €

Wort-/Bildmarke                   24,90 €

Alle Preise pro Monat zzgl. Umsatzsteuer

Wichtig – Faire Verlängerungspolitik

Schwarz Rechtsanwälte erinnert Sie rechtzeitig vor Ablauf der Überwachungszeit. Keine auto-matische Verlängerung nach 12 Monaten.

Auf Anfrage recherchieren wir für Sie auch international.

Fahrverbot für betrunkenen Fußgänger

(Rad)fahrverbote für betrunkene Radfahrer am Straßenverkehr sind schon mehrfach Gegenstand auch gerichtlicher Erörterung gewesen. Auch wir haben gelegentlich berichtet.

In eine weitere Dimension ist jetzt das Verwaltungsgericht Mainz vorgestoßen, daß das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine Verkehrsbehörde gebilligt hat, das die Behörde gegenüber einem Betroffenen ausgesprochen hat, der als hoch alkoholisierter Fußgänger randaliert hatte. Weil sich der Fußgänger geweigert hatte, sich einer MPU zu unterziehen, hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, so das Gericht (Az. 3 L 823/12.MZ).

Wird es irgendwann soweit sein, daß ein Radfahrverbot wegen Trunkenheit als Fußgänger verhängt werden wird?

Vorsicht mit Ankündigungen, die als Drohung aufgefasst werden können!

Gerade so eben ist ein Berliner Anwaltskollege einer Bestrafung entgangen, weil er der Gegenseite eine Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet angekündigt hatte, wenn diese nicht binnen kürzester Frist den vereinbarten Betrag zahlte.

Zwei Vorinstanzen hatten da viel mehr hinein interpretiert und daraus gemacht, daß der Anwalt u.a. eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens habe behaupten wollen. Er wurde zunächst durch das Amtsgericht und in zweiter Instanz durch das Landgericht (das die Strafe leicht reduzierte) wegen versuchter Nötigung verurteilt. Erst das Kammergericht hat das gerade gerückt. Die Vorgerichte hätten in die Äußerung zu unrecht zu viel hinein interpretiert.

Das Verfahren ist damit ein Beleg dafür, wie vorsichtig man mit solchen Ankündigungen (auch mit Ankündigungen einer Strafanzeige!) sein sollte. Zwar ist der Anwalt freigesprochen worden, aber seinen Zeitverlust und die Nerven für zwei verlorene Verfahren und auch für das gewonnene Verfahren ersetzt ihm niemand.

Ob es ihm das von Anfang an wert gewesen wäre?

Ungenutztes Sparpotential in der öffentlichen Verwaltung

Schon seit (über) einem Jahr gelten für elektronische Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz neue Regeln. Die Anwendung ist endlich einigermaßen unternehmerfreundlich geworden. Nach nunmehr einem Jahr hat das auch das Bundesfinanzministerium mitbekommen und in einem „Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder“ in diesem Jahr über Banalitäten gebrütet wie:

„–    der Rechnungsaussteller also tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat, “ oder

„–    die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist“.

Auf die Idee, daß Unternehmer Eingangsrechnungen möglicherweise aus Spaß bezahlen (Betrugsfälle mal außer Acht gelassen), kann man nur in einem Ministerium kommen.

 

Dann wird der Umsatzsteuererlaß, der ja eine Kommentierung des Gesetzes aus Sicht des Ministeriums ist, weiter kommentiert, also ein Kommentar zu einem Kommentar, seitenweise werden die Regelung mehr oder weniger wörtlich wiedergegeben, als könnten die Adressaten nicht selbst das Gesetz und den Erlaß lesen und das Ganze dann auf 11 langen Seiten. Veröffentlicht wird die Wiederholung der Wiederholung im Bundessteuerblatt dann auch noch.

 

Wenn man die eigene Substanz des Schreibens herausarbeiten würden, würden im Zweifel maximal 2 Seiten – wenn überhaupt – herausspringen.

Und das geht jetzt an hunderte oder tausende Finanzbeamte, Steuerberater, Journalisten, deren wertvolle Zeit dafür vergeudet wird, Banalitäten auf 11 Seiten durcharbeiten zu sollen. Und das alles ein Jahr, nachdem das Gesetz schon längst geändert worden ist. Was für eine Verschwendung!

Der BGH zu Ingo Steuer

Ein Thema, das nicht nur viele Chemnitzer interessieren wird: die Gründe des Bundesgerichtshofs, warum die Bundesrepublik Deutschland Ingo Steuer als Trainer von Sportsoldaten akzeptieren muß.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt den vollen Wortlaut seines Urteils veröffentlicht.