Briefwerbung – auf Widerspruchsrecht hinweisen!

Zum Ende des vergangenen Monats ist eine Übergangsregelung im Datenschutzgesetz ausgelaufen, nach der vor September 2009 erhobene Daten unter leichteren Voraussetzungen für Werbemaßnahmen verwendet werden durften.

Danach darf nur noch geworben werden, wenn die Einwilligung des Beworbenen vorliegt. Ausnahmen bestätigen die Regel (§ 28 Absatz 3 Datenschutzgesetz). Ab sofort muß auch diese Werbung mit herkömmlicher Post einen Hinweis erhalten, daß der Empfänger weiterer Werbung widersprechen darf.

Einige OLG haben zwischenzeitlich entschieden, daß ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch ein Wettbewerbsverstoß sein soll. Dann würden teure Abmahnungen drohen! Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.