Keine Zahlung an „Gewerberegister“ bei versteckter Entgeltklausel

Immer wieder warnen Wirtschaftsorganisationen, Aufträge an „Gewerberegister“ mit zweifelhafter Herkunft sorgfältig zu prüfen. Der Bundesgerichtshof gibt jetzt Hilfestellung, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist. Ist die Entgeltklausel irgendwo in mehr oder weniger allgemeinen Ausführungen und / oder AGB versteckt, muß das Entgeld nicht bezahlt werden, wenn eine vergleichbare Dienstleistung sonst regelmäßig kostenlos zu haben ist.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2012 – Az. VII ZR 262/11.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert