Der BGH und die Stasi Hochschule

Der Bundesgerichtshof hat jetzt dem Landgericht Chemnitz aufgegeben, sich mit den Studieninhalten der Juristischen Hochschule Potsdam Eiche auseinanderzusetzen. Das sei erforderlich, um zu klären, ob „durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Erkenntnisse vermittelt worden sind.“ Es geht in dem Streit nämlich darum, ob der Betreuer den – höheren – Stundensatz für Hochschulabsolventen erhält oder nicht. Nun ja, eine bestimmte Art der Betreuung – nämlich die durch die Stasi – konnte man dort wahrscheinlich studieren.

Wenn es nach dem Bürgerkomitee Leipzig e.V. geht, dürften die Studieninhalte weniger auf das heutige Betreuungsrecht ausgerichtet gewesen sein: „An den Studienplaninhalten und Themen der Diplom- bzw. Facharbeiten sowie den Dissertationen zeigt sich deutlich, dass das Recht der DDR auf politisch-operative Teile reduziert behandelt wurde.“ aus http://www.runde-ecke-leipzig.de/sammlung/Zusatz.php?w=w00021 . Die Lektüre der BGH-Entscheidung lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob dem BGH der besondere Charakter dieser Hochschule bewußt gewesen ist.

 

Markenmanagement oder Übereifer

Wir erleben ja eher, dass sich das rechtliche Markenmanagement kleinerer Unternehmen in der Anmeldung der Marke erschöpft. Die Eintragung späterer Kollisionsmarken und die damit verbundene Gefahr des Verlusts der eigenen Marke wird nicht mehr überwacht. 

Ganz anders große Unternehmen. Und etwas übereifrig jetzt wohl Google. Google hat verlangt, dass in der Liste für neuartige Begriffe des schwedischen Sprachenrats zum Wort „ogooglebar“ (für nicht zu ergooglen, nicht in einer Suchmaschine zu finden) aufgenommen wird, dass Google eine eingetragene Marke ist. Der Sprachenrat hat das Wort von der Liste gestrichen. Auch wenn es keinem Individuum zustehe, unter Berufung auf das Markenrecht die Sprache zu bestimmen, wolle man sich nicht auf rechtlicher Ebene mit Google auseinandersetzen. 

http://www.xn--sprkrdet-c0ac.se/15922

Arbeitsunfähig ist noch lange nicht verhandlungsunfähig

Eigentlich sollte man meinen, dass das Erscheinen-Müssen vor Gericht für jeden Betroffenen (gleich ob Zivil- Straf- oder sonstiges Gericht) eine Ausnahmesituation bedeutet, in der man „besonders fit“ sein muss. Wer also vom Arzt „krank“ im Sinne von Arbeitsunfähigkeit geschrieben ist, ist irgendwie gehandicapt, sein Anliegen vor Gericht richtig zu verteidigen. Und selbstverständlich müssen und dürfen Richter nicht an einem Gerichtstermin teilnehmen, wenn der Arzt sie arbeitsunfähig geschrieben hat. Und Richter verhandeln nicht in ihrer eigenen Sache, sondern tun „nur“ ihre Arbeit.

Wenn also Richter bei Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Termin erscheinen müssen, dann müsste das doch auch für einen Betroffenen gelten!? Weit gefehlt! Es ist ständige Rechtsprechung, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleich zu setzen ist ( so aktuell wieder eine Entscheidung des OLG Hamm). Wer meint, er könne als krank nicht an einer Verhandlung teilnehmen, muss dem Richter darlegen, welche Krankheit er hat und warum gerade die krankheitsbedingten Einschränkungen die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung unmöglich machen. Verschärfte Anforderungen können für Rechtsanwälte gelten. Uns hat vor Jahren ein Kollege berichtet, dass ein Gericht unterstellt hat, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten für Rechtsanwälte seien grundsätzlich kritisch zu hinterfragen …

Und Richter haben noch ganz andere Freiheiten. Vor ein paar Jahren hat ein Richter am Vortag telefonisch einen Termin verlegt. Er sei zuhaus und kümmere sich um sein Kind. Die Akte liege aber im Gericht und so könne er sich nicht vorbereiten. Deshalb müsse der Termin verlegt werden. Man mag sich gar nicht vorstellen, so würde ein Anwalt oder ein Betroffener mal einen Verlegungsantrag begründen. Wenn zwei dasselbe tun, ist es lange noch nicht dasselbe …

Wir reiben uns die Augen.

Derselbe Sachverhalt, zwei Wertungen.

 

 

Zwei Juristen, drei Meinungen, wird regelmäßig kolportiert. Auf einen Juristen reduziert, werden daraus wie hier zwei Meinungen. Zwischen den Äußerungen liegen ein paar Wochen. Sie kommen von demselben Staatsanwalt. Unser Mandant ist ratlos. Wir auch.

Drei Instanzen für 0,03 % (Punkte!)

Drei Instanzen und eineinhalb Jahre hat es gebraucht, bis die Justiz gemerkt hat, dass niemand ernsthaft gewollt haben kann, einen Zinssatz von 0,03 % pro Jahr einzufordern. Erst der Bundesgerichtshof musste die von Amts- und Landgericht Kempten vertretene Ansicht von dem Kopf auf die Füße stellen, dass ein Antrag von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nur so zu interpretieren ist, dass damit 8% Punkte gemeint sind.

Hätten sich die scheinbar nur auf Formalien fixierten Vorrichter mit der wirtschaftlichen Dimension des Antrags befasst, hätten Sie vermutlich schnell festgestellt, dass ihre Interpretation zu einem Zinssatz von 0,4 % anstatt von 0,37 % geführt hätte. Bei der Streitsumme von fast 44.000,- € wäre es um einen Jahreszins von 13,20 € gegangen. So hat es jetzt erst der BGH richten müssen, dass es um Zinsen nicht von 13,20 €, sondern von 3682,60 € / Jahr gegangen ist.

Da kann man der verurteilten Schuldnerin nur wünschen, dass sie den Ausgang dieses (Nachfolge)Streits nicht abgewartet sondern schnell auch ohne Zwangsvollstreckung bezahlt hat. Wenn nicht, hat sie dem Kläger zu einenm sonst in diesem Zeitraum wohl nicht erzielbaren Zinsertrag von um die 8000,- € verholfen.

Bio gegen Natur, Teil 2

Wir hatten hier vor knapp zwei Jahren über eine Auseinandersetzung über Biomineralwasser berichtet. Damals hatte einer Hersteller vor dem Landgericht glatt verloren, der sein „Biomineralwasser“ unter besonders strenge Anforderungen stellte und gleichzeitig für dieses Produkt ein besonderes Logo als Marke angemeldet hatte.

Wie schon zuvor zwischenzeitlich das Oberlandesgericht hat jetzt auch der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass der Begriff Biomineralwasser verwendet werden darf, insbesondere nicht mit Selbstverständlichkeiten eines (sauberen) zum Trinken bestimmten Wassers wirbt.

Allerdings sei das als Marke registrierte Logo dem gesetzlich geschützen Biologo zum Verwechseln ähnlich und daher unzulässig. Hier kann sich jeder die Verwirrung stiftenden Ähnlichkeiten selbst herausarbeiten:

Bio Siegel

Es ist vielleicht ein bisschen unfair, wenn man die beiden Logos so nebeneinander setzt, wie man sie in einem Laden nie nebeneinander wird sehen können. Man hätte aber ebenso wie die Ähnlichkeiten die eindeutigen Unterschiede betonen können, oder sogar mehr.

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Chaos in der Zwangsvollstreckung

Viele Schuldner werden sich zur Zeit ins Fäustchen lachen. Die „Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ sollte eigentlich eine Beschleunigung und Vereinfachung der Zwangsvollstreckung bringen. Das ist zum erheblichen Teil nach hinten losgegangen. So streiten sich jetzt Gläubiger und deren Anwälte, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher um die Verbindlichkeit und die Farbgestaltung (!) von Formularen. Kollegen schildern, dass erste Gerichtsvollzieher deswegen die Aufträge zurück schicken. Wer dabei gewinnt, ist vor allem der Schuldner. Zumindest Zeit.

Verkauf von gebrauchter Geschäftsausstattung an Verbraucher ohne Gewährleistung

Der BGH hat jetzt den Weg gewiesen, wie das gehen kann. Verkaufen Sie ihre gebrauchte Geschäftsausstattung bei Bedarf über einen Verbraucher als „Strohmann“. Im Geschäft Verbraucher zu Verbraucher darf der dann die Gewährleistung ausschliessen. Sie als zum Beispiel Inhaber einer Werbeagentur sind im direkten Verkauf immer Unternehmer, auch wenn sie ihren gebrauchten Schreibtisch verkaufen (der Handel mit Schreibtischen also nicht zu Ihrem Geschäftszweck gehört). Sie könnten die Gewährleistung nur auf ein Jahr beschränken.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2012