Deep Links sind zulässig In einer weiteren Grundsatzentscheidung hat der BGH am 17.7.03 entschieden, daß es zulässig ist, auf einer eigenen Internetpräsentation gezielt auf tief verzweigte Inhalte (Deep Links) in anderen Internetpräsentätionen zu verweisen: Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 96/2003 Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln. Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM". Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Urteil vom 17. Juli 2003 ? I ZR 259/00 Karlsruhe, den 18. Juli 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs Hinweis: Wir werden den Volltext des Urteils kurzfristig hier zur Verfügung stellen. Ein Beispiel für einen Deep-Link ist der Link im vorangegangenen Beitrag zur Checkliste des Heise-Verlages.
Checkliste des Heiseverlages für die eigene Internetaktivität
Checkliste des Heiseverlages für die eigene Internetaktivität Der Heiseverlag stellt eine recht sinnvolle Checkliste zur Verfügung, anhand derer die in dieser Rubrik diskutierten Probleme in der Praxis der eigenen Internetaktivitäten abgeprüft werden können: iX – Website – Checkliste
Zulässigkeit von eMail Werbung 2
Zulässigkeit von eMail Werbung 2 Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (vom 10. Juni 2003, Az 1 W 342/03) verstärkt jetzt die Linie, die neulich das OLG Düsseldorf (siehe den Eintrag: Ist eMail Werbung zulässig?) vorgezeichnet hatte: Es hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, nachdem eine erste Mail eingegangen war und eine leichte Möglichkeit des Abbestellens über einen Link in der unerwünschten Mail vorgesehen war. Sehr überraschend ist allerdings die Begründung: eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde nicht agenommen, weil nach der erfolglosen Abmahnung keine zweite Spam-Mail mehr eingegangen war. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass sich der Spam Versender geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach der zumindest im Wettbewerbsrecht ganz herrschenden Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr nur dann verneint werden, wenn eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgegeben worden ist. In der Praxis bedeutet dies, daß man zunächst einem Versender einer unerwünschten Mail eine "einfache" Mitteilung machen sollte, daß man keine weitere Mail erhalten will. Erst wenn dann doch noch eine Mail eingeht, soltte man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Ob sich allerdings diese vom OLG Koblenz geäußerte Meinung durchsetzt, muß beobachtet werden. Solange könnte man aber den oben geschilderten etwas risikoärmeren Weg gehen. Unberührt davon muß natürlich bedacht werden, daß es Spam-Versender gibt, die die Absender-Adresse einer Unterlassensaufforderung sofort weitergeben und damit ein Vielfaches an Spam verursachen. Angesichts teilweise undurchschaubarer Herkünfte solcher Spam-Mails sollte eine Unterlassensaufforderung daher nur an solche Versender gesandt werden, von denen man einigermaßen sicher sein kann, daß sie ggf. auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Quelle: Heise Online
Gattungsdomain
Gattungsdomain Am Beispiel der Domain mitwohnzentrale.de ist besonders heftig die Zulässigkeit von Gattungsdomains diskutiert worden. Zur Erinnerung: das OLG Hamburg hatte zunächst die Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de durch eine (n) (Verband von) Mitwohnzentrale(n) für unzulässig gehalten, weil hierdurch andere Mitwohnzentralen behindert würden. Der BGH hat diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei zu untersuchen, ob der Internetnutzer überhaupt darüber irren könne, daß es nur diesen einen Verband gebe. Nachdem der Domaininhaber auf seinen Seiten klargestellt hat, daß die dort beworbenen Mitwohnzentralen nur die Mitglieder seines Verbandes sind, hat das OLG Hamburg (das Urteil ist am 6.3.03 verkündet worden) eine mögliche Irreführung verneint. Interessant sind seine Ausführungen zur – von ihm unterstellten – Änderung des Nutzerverhaltens in den vier (!) Jahren seit der ersten Entscheidung des OLG Hamburg: "… Schließlich kann bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich im Anschluss an die vielfach veröffentlichte und kommentierte Entscheidung des 3. Senats vom 13.07.1999 sowie die Revisionsentscheidung des BGH vom 17.05.2001 eine breite Diskussion in Internet-Kreisen über die Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Domain-Bezeichnungen entwickelt hat, die nicht auf juristische Fachkreise beschränkt geblieben ist. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits noch bestanden haben sollte, so ist diese jedenfalls heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt. Der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer weiß inzwischen, dass allein die Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens ohne das Hinzutreten anderer konkreter Ausschließlichkeitshinweise keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt. …"
Ist eMail Werbung zulässig?
Ist eMail Werbung zulässig? Nachdem die jüngere Rechtssprechung recht schnell zu der Annahme gekommen ist, daß unverlangt zugesandte Werbemails einen Eingriff in einen Gewerbebetrieb darstellen können und der Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gibt es jetzt auch einige beachtenswerte Urteile, die die gegenteilige Auffassung vertreten: LG Düsseldorf 6.2.2003 13 O 39/01 Die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes stellt nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). und OLG Düsseldorf 26.3.2003 1-15 W 25/03 1. Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes voraus. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt. 2. Der Senat verkennt nicht, dass die vereinzelte Zusendung Werbe-E-Mails belästigend sein mag. Indes stellt sie keine so gravierende Beeinträchtigung dar (durch einen ?Klick" mit der linken Maustaste auf Löschen lässt sich ebensoschnell wieder beseitigen), dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Antragstellers den Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
Problematische Meta-Tags und „word-stuffing“
Den meisten Futris – Kunden dürften die Begriffe Meta Tags und "word stuffing" bekannt sein. Meta Tags dienen der Identifizierung bestimmter Merkmale einer Internetpräsentation. Word Stuffing ist das "Vollstopfen" von Seiten mit (teilweise beliebig oft wiederholten) Schlüsselwörtern, wobei diese insbesondere durch Gleichfarbigkeit von Schrift und Hintergrund nur im Quelltext lesbar sind oder (wohl seltener) am Ende einer sehr langen Seite zwar lesbar aber nach einem größeren Bereich ohne jede Information positioniert werden, so daß die meisten Nutzer beim Scrollen im Leerbereich aufgeben und so nicht auf diese Schlüsselwörter stoßen. Beide Techniken werden genutzt, um bei Suchmaschinen möglichst günstig positioniert zu werden. Abgesehen davon, daß die Technik der Suchmaschinen mittlerweile so weiterentwickelt wurde, daß die Anwendung dieser Methoden kaum noch Vorteile bringen dürfte, muß auch darauf geachtet werden, daß nicht Interessen Dritter einschließlich von Wettbewerbern durch die Verwendung von Schlüsselwörtern verletzt werden. So kann es zum Beispiel sehr problematisch und teuer werden, wenn fremde Marken, insbesondere berühmte Markenbegriffe, nur zum Anwerben von Besuchern eingesetzt werden sollen, ohne daß die Marke einen Bezug zur Internetpräsentation hat. Es gibt mittlerweile auch eine weiter reichende Entscheidung, nach der es unzulässig sein soll, allgemeine Begriffe zu verwenden, die aber keinen Bezug zur eigenen Internetpräsenz aufweisen. In diesem Fall hatte ein Onlineshop für Richterroben teilweise mit allgemeinen rechtlichen Begriffen geworben.
Disclaimer (Haftung für Links auf fremde Seiten)
In mehreren Gesetzen finden sich Anspruchsgrundlagen für eine Inanspruchnahme von Betreibern von Internetpräsentationen für Links auf andere Websites. Insbesondere aus dem Teledienstegesetz ergeben sich Haftungsnormen für Provider. Besonders berühmt geworden ist wohl der Fall des ehemaligen Geschäftsführers von Compuserve Deutschland, der vom Amtsgericht München zunächst verurteilt worden war. Es ist daher darauf zu achten, daß die gesetzlichen Anforderungen (die wie immer im Recht durch Gerichte weiter verfeinert werden) an eine Distanzierung von nicht gewollten Inhalten auf fremden Internetseiten eingehalten werden. Typisch für das Internet ist, daß es auch hierfür eine kostenlose Hilfe gibt. Unter www.disclaimer.de wird eine Formulierung angeboten, die nach den dortigen Formulierungen immer aktuell gehalten werden soll und Anleitungen enthält, wie der aktuelle Text in die eigene Präsentation integriert werden kann. Natürlich enthält auch dieses Angebot einen "Disclaimer". Da wir nicht dafür garantieren können, daß der dortige Anbieter seine Ankündigung wahrmacht, seine Formulierung den aktuellen Anforderungen tatsächlich anzupassen, müssen also jede Haftung insoweit ablehnen: Disclaimer! Dennoch dürfte die Verwendung des Angebots von www.disclaimer.de besser als gar keine Erklärung zur eigenen Haftung sein.
Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern
Keine Kundenkartei bei Prepaid-Handy-Käufern Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für die Käufer so genannter Prepaid-Handys führen. Das entschied am 22. Oktober 2003 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit war eine Musterklage des Düsseldorfer Unternehmens Vodafone D2 erfolgreich. Die Käufer von Prepaid-Karten können eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden können. Trotz des Telekommunikationsgesetz, nach dem die Betreiber zur Führung von Kundendateien verpflichtet sind, sind die geltenden Vorschriften anders zu behandeln als die Verbraucher, die sich mit einem Vertrag an einen Mobilfunkanbieter binden. Nach Auffassung der Regulierungsbehörde ergab sich daraus die Verpflichtung auch für die Prepaid-Produkte. Vodafone D2 hatte sich bei Einführung der Prepaid-Karten unter Vorbehalt bereit erklärt, eine entsprechende Kundenkartei zu führen. Der Start des Produkts sollte nicht verzögert werden. Parallel hatte das Unternehmen jedoch von 1997 an eine Gerichtsentscheidung verfolgt. Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2003 Az.: BVerwG 6 C 23.02 Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldver
Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist abstraktes Schuldversprechen Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Bestätigung von BGHZ 150, 286), nicht als Forderungskauf. Im Kreditkartenverfahren haben die Beteiligten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren schuldhafte Verletzung – ebenso wie im Giroverkehr – eine Schadensersatzhaftung wegen positiver Vertragsverletzung begründet. BGH Urteil vom 13. Januar 2004 Az.: XI ZR 479/02 Weitere Informationen als PDF-Dokument: PDF
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch Dialer Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. BGH Urteil vom 4. März 2004 Az.: III ZR 96/03 Quelle: Pressemitteilung des BGH Mehr dazu finden Sie hier.

