Gattungsdomain Am Beispiel der Domain mitwohnzentrale.de ist besonders heftig die Zulässigkeit von Gattungsdomains diskutiert worden. Zur Erinnerung: das OLG Hamburg hatte zunächst die Verwendung der Domain www.mitwohnzentrale.de durch eine (n) (Verband von) Mitwohnzentrale(n) für unzulässig gehalten, weil hierdurch andere Mitwohnzentralen behindert würden. Der BGH hat diese Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, es sei zu untersuchen, ob der Internetnutzer überhaupt darüber irren könne, daß es nur diesen einen Verband gebe. Nachdem der Domaininhaber auf seinen Seiten klargestellt hat, daß die dort beworbenen Mitwohnzentralen nur die Mitglieder seines Verbandes sind, hat das OLG Hamburg (das Urteil ist am 6.3.03 verkündet worden) eine mögliche Irreführung verneint. Interessant sind seine Ausführungen zur – von ihm unterstellten – Änderung des Nutzerverhaltens in den vier (!) Jahren seit der ersten Entscheidung des OLG Hamburg: "… Schließlich kann bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich im Anschluss an die vielfach veröffentlichte und kommentierte Entscheidung des 3. Senats vom 13.07.1999 sowie die Revisionsentscheidung des BGH vom 17.05.2001 eine breite Diskussion in Internet-Kreisen über die Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Domain-Bezeichnungen entwickelt hat, die nicht auf juristische Fachkreise beschränkt geblieben ist. Selbst wenn eine Irreführungsgefahr bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits noch bestanden haben sollte, so ist diese jedenfalls heute aufgrund der veränderten Erkenntnislage der angesprochenen Verkehrskreise ausgeräumt. Der durchschnittlich informierten und verständigen Internetnutzer weiß inzwischen, dass allein die Verwendung eines beschreibenden Domain-Namens ohne das Hinzutreten anderer konkreter Ausschließlichkeitshinweise keinen Rückschluss auf eine Alleinstellungsberühmung zulässt. …"