Zulässigkeit von eMail Werbung 2 Eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (vom 10. Juni 2003, Az 1 W 342/03) verstärkt jetzt die Linie, die neulich das OLG Düsseldorf (siehe den Eintrag: Ist eMail Werbung zulässig?) vorgezeichnet hatte: Es hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, nachdem eine erste Mail eingegangen war und eine leichte Möglichkeit des Abbestellens über einen Link in der unerwünschten Mail vorgesehen war. Sehr überraschend ist allerdings die Begründung: eine konkrete Wiederholungsgefahr wurde nicht agenommen, weil nach der erfolglosen Abmahnung keine zweite Spam-Mail mehr eingegangen war. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass sich der Spam Versender geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach der zumindest im Wettbewerbsrecht ganz herrschenden Rechtsprechung kann die Wiederholungsgefahr nur dann verneint werden, wenn eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" abgegeben worden ist. In der Praxis bedeutet dies, daß man zunächst einem Versender einer unerwünschten Mail eine "einfache" Mitteilung machen sollte, daß man keine weitere Mail erhalten will. Erst wenn dann doch noch eine Mail eingeht, soltte man gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Ob sich allerdings diese vom OLG Koblenz geäußerte Meinung durchsetzt, muß beobachtet werden. Solange könnte man aber den oben geschilderten etwas risikoärmeren Weg gehen. Unberührt davon muß natürlich bedacht werden, daß es Spam-Versender gibt, die die Absender-Adresse einer Unterlassensaufforderung sofort weitergeben und damit ein Vielfaches an Spam verursachen. Angesichts teilweise undurchschaubarer Herkünfte solcher Spam-Mails sollte eine Unterlassensaufforderung daher nur an solche Versender gesandt werden, von denen man einigermaßen sicher sein kann, daß sie ggf. auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Quelle: Heise Online