Eine in AGB vorhandene Klausel „…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.“ ist zulässig, weil die auf diesem Weg erstellte Rechnung keine Rechtsfolgen wie Verzug, Fristbeginn für Rügerechte etc. zur Folge hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Hinweispflicht des Hausratversicherers im Schadenformular
Unterlässt ein Hausratversicherer in einem Schadenformular den – wegen möglicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse – gebotenen Hinweis, daß eine Liste der bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommenen Gegenstände auch bei der Polizei einzureichen ist, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an.
Bundesgerichtshof, Urteil vomvom 17. September 2008 – IV ZR 317/05, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Zur Haftung des Spediteurs für Unfallschäden bei Lenkzeitenüberschreitung seiner Fahrer
Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen.
Zu den hohen Anforderungen an die Entlastung des Geschäftsherrn für gesetzlich vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 9 U 20/08 vom 09.12.2008, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Teppichgrundreinigung ist Schönheitsreparatur
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 – XII ZR 15/07, dessen Volltext auch auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.
Störung behoben bei Telefonanschluß Lichtenstein
Die Ursache der hier beschriebenen Störung war doch nicht die erwartete Umstellung, sondern eine für die Telefonanlage vorgesehene Sicherung.
Wir hatten gemeldet: Aufgrund einer Umstellung des Telefonanschlusses unserer Lichtensteiner Zweigniederlassung Anfang / Mitte Oktober auf moderne VOIP Technik kann es zu Problemen bei der Erreichbarkeit dieser Niederlassung durch Telefon und / oder Fax kommen. Bitte rufen Sie in diesen Fällen direkt unsere Chemnitzer Hauptniederlassung unter 0371 850192 (Telefon) oder 0371 856434 (Telefax) an.
Wir bitten um Entschuldigung und danken für Ihr Verständnis!
Betriebsausflug am 9.10.2009
Am 9.10.2009 waren unsere Büros wegen eines Betriebsausflugs geschlossen. Mit der La Vinotheque Lichtenwalde fuhren wir einen Tag nach Meißen zur Erkundung des heimischen Weinbaus.
Es war ein unvergesslicher Tag. Herr Schumann hat uns in der Chemnitzer Kanzlei abgeholt, nach Radebeul gefahren und uns in einem Weinberg zur Geschichte und zum aktuellen Stand des sächsischen Weinbaus berichtet.
Das ging natürlich nicht, ohne gleichzeitig einige gute Tropfen zu probieren. Der Marsch in die steile Weinbergslage ließ die Achtung vor den Mühen des Terrassenanbaus um so mehr steigen.
Noch mehr in die Details der Arbeitsabläufe ging es anschließend bei dem Winzer Karl Friedrich Aust in und um dessen Weingut. Beeindruckend bei ihm (wie übrigens auch bei Herrn Schumann), daß er quasi auf dem zweiten Bildungsweg den Weg in den Weinbau gefunden hat. Herr Schumann hatte zu Mittag eine traumhafte Vesper mitten im Hof des Weingutes angerichtet, zu dem dann drei weitere Weine des Weingutes probiert werden konnten.
Seinen krönenden Abschluß fand der Tag nach einem wirklich nur kurzen Abstecher beim sächsischen Staatsweingut Wackerbarth auf dem Weingut Schloß Proschwitz. Mit dem stellvertretenden Marketing – Leiter Jörg Fiedler führte ein echt erzgebirgisches Gewächs aus Schwarzenberg die Truppe durch den Weinberg (mit Sektverkostung), das Schloß und die Kelterei. Im dortigen Refektorium gab es dann zu Büffet, ungezählten Weinen und Bränden alles, was man rund um den sächsischen Wein wissen kann und noch nicht im Laufe des Tages erzählt worden war.
Links
Rechtsanwältin Doreen Zimmer als Opferanwältin im MDR Fernsehen
Die Ratgebersendung von Peter Escher berichtete am 16.9.2009 über das Schicksal der Opfer von Gewalttaten, vor allem solcher Opfer, die wegen ihrer Zivilcourage Schaden genommen haben.
Der MDR befragte zu dieser Sendung auch Rechtsanwältin Doreen Zimmer* zu den Möglichkeiten, die der Verletzte hat, für sich eine Entschädigung zu erhalten.
*Leider wurde Doreen Zimmer im Untertitel des Beitrags als „Sozialpädagogin“ und „Marion Müller“ genannt.
Unwirksamer Vertrag bei Vortäuschen eines Konzessionsträgers (Meister)
Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.3.2009, 5 AZR 355/08, dessen Volltext Sie auf den Seiten des Gerichts nachlesen können.
Baumaßnahme Hartmannbrücke – Verkehrsregelung
Von Ende September 2009 bis voraussichtlich Mitte 2011* sind rund um unsere Kanzlei Verkehrsbehinderungen zu erwarten.
Wegen des Baus der Hartmannbrücke über die Chemnitz wird der Verkehr stadtwärts über die Promenadenstraße 3 und die Theunertstraße direkt über die Chemnitz in die Brückenstraße umgeleitet.
Aus der Stadt erreicht man uns dann über die Theaterstraße – Bierbrücke – Fabrikstraße – Hartmannstraße – Promenadenstraße.
Die Stadt Chemnitz hält auf ihrer Internetseite eine Skizze bereit.
Die Theunertstraße und die Fabrikstraße werden in den genannten Richtungen als Einbahnstraße eingerichtet.
An der Ecke Theunertstraße / Promenadenstraße werden für je ca. 20 m zusätzliche Haltverbotsbereiche eingerichtet. Die vor unserem Haus befindlichen und mit Parkscheibe zu benutzenden Parkplätze sind davon nicht betroffen.
Wir bitten für die Umstände um Entschuldigung und empfehlen unseren Besuchern insbesondere bei Parkplatznot die Nutzung der Straßenparkplätze an der Schloßteichhalle etwa 150 m von der Kanzlei entfernt.
* Die ursprünglich bis Ende Oktober 2010 erwartete Bauzeit wird sich voraussichtlich wegen eines Schadens an einem benachbarten Gebäude und einen Streit über dessen Ursache Mitte 2011 verlängern.
Verbotene Mobiltelefonnutzung durch Fahrlehrer
Auch ein Fahrlehrer darf während einer Fahrstunde ein Mobiltelefon nur mit Freisprecheinrichtung nutzen.
Oberlandesgericht Bamberg, 2 Ss OWi 127/2009, Beschluß vom 24.3.2009
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht Truppei
am 24. 3. 2009
in dem Bußgeldverfahren
…
gegen
M. S. F. A.
wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit
folgenden Beschluss:
I.
Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 17. 11. 2008 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 9. 2. 2009 – im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 29. 1. 2009 Bezug.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG treffen auch die von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Kriterien einer Fahrzeugführerschaft; eines nicht selbst hinter dem Steuer sitzenden Fahrtbeteiligten (vgl. BGH VRS 52, 408; OLG Hamm VRS 37, 281) auf einen eine Ausbildungsfahrt beaufsichtigenden Fahrlehrer zu. Ebenfalls obergerichtlich geklärt ist, dass der Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern ist, der für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich ist den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können muss. Dabei hat er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten (vgl. Hentschel StVR 40. Aufl. § 2 StVG Rn. 42 und 45 jeweils m. w. N.). Damit unterliegt er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler, dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.