Enge Voraussetzungen für Verbot für das Fahren von Fahrrädern

Das OVG Koblenz hat jetzt entschieden, daß ein zumindest einmaliger Verstoß gegen das Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht rechtfertigt, vom Betroffenen ein Gutachten vorlegen zu lassen, das sich auch auf die Geeignetheit des Führens von Fahrrädern erstreckt. Ein solches Gutachten könne erst verlangt werden, wenn eine Gesamtschau aller Umstände mit ausreichender Sicherheit eine Gefahr ergebe, daß der Betroffene auch beim Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern eine Gefahr für den Verkehr darstelle.

Beschluß des OVG Koblenz vom 8.6.2011, Az. 10 B 10415/11

Mit dem Verbot des Führens von Fahrrädern beschäftigt sich auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/ Weinstraße aus dem Jahr 2005.

„Thüringer Klöße“ ist Gattungsbezeichnung und kennzeichnet nicht die geografische Herkunft

„Thüringer Klöße“ ist Gattungsbezeichnung und kennzeichnet nicht die geografische Herkunft. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt und damit dem Bundespatentgericht recht gegeben, das eine Eintragung des Begriffes als geografische Herkunftsbezeichnung abgelehnt hat.

Bemerkenswert ist noch, daß damit eine elfjährige Auseinandersetzung ihr vorläufiges Ende gefunden hat. Der Eintragungsantrag war am 25. Mai 2000 gestellt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21.12.2011, I ZB 87/09

Danke für Ihre Geduld!

Danke für die Geduld!Nach zwölf Monaten ist Rechtsanwältin Zimmer und nach anschließend zwei Monaten ist Rechtsanwalt Schwarz zurück aus der Elternzeit. Wir haben uns bemüht, möglichst keine Wartezeiten entstehen zu lassen. Jetzt ist das Büro wieder komplett besetzt und wir bemühen uns um so mehr, Ihre Anliegen so schnell es geht zu erledigen!

Wat es ene Einschreibebreef?

Mit dieser schwerwiegenden Frage beschäftigt sich die GmbH-Rundschau im Heft 16 aus dem Jahr 2011. Es handelt sich um das offenbare Füllen eines Sommerlochs. Auf acht Seiten untersuchen zwei Anwälte einer angesehenen (der angesehensten?) Bonner Kanzlei das Problem „Der Begriff des „eingeschriebenen Briefes nach § 51 GmbHG“.

 

Wem das zu mühsam ist und sofort zum Fazit am Ende des Artikels springt, findet heraus, daß es keine gesetzliche Definition des Begriffs und auch keine Rechtsprechung dazu gibt. Die Literatur sei unergiebig. Lösung: das auf acht Seiten untersuchte Problem gibt es in der Praxis nicht.

In Bonn sitzt übrigens auch die deutsche Zentrale von Care International. Deren Blog berichtet unter anderem laufend über die Arbeit von Care im Flüchtlingslager Dadaab. Dort müssen wirkliche Probleme gelöst werden. Spendenkonto: CARE Deutschland-Luxemburg e.V. Sparkasse KölnBonn, Kontonummer: 4 40 40, Bankleitzahl: 370 501 98. Man kann das auch alles online auf care.de erledigen.

Bis auf weiteres kein Facebook

Nachdem sich Facebook bei dem Heise Verlag darüber beschwert hat, daß dieser eine datenschutzfreundliche Methode in seine Seiten eingeführt hat, haben wir unsere Facebook-Aktivitäten bis auf weiteres eingestellt.

http://heise.de/-1335658

Nachtrag Dezember 2011: Wir versuchen derzeit, die 2-Klick Funktionalität einzubauen und haben daher unser Facebook-Konto wieder aktiviert.

Ich will aber nicht …

… sagt uns das Mahngericht Hagen und schickt uns einfach unsere Antragsunterlagen zurück.

Wir hatten dort die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheids beantragt. Der Vollstreckungsbescheid richtete sich gegen einen Anschlußinhaber eines Telefons. Als wir die Zwangsvollstreckung betreiben, stellt sich heraus, daß die Person, auf die der Anschluß angemeldet war, drei Monate vor Beantragung und Einrichtung des Anschlusses schon gestorben war. Es war also eindeutig, daß ein Dritter den Namen des Verstorbenen benutzt hatte, weil ein Toter keinen Telefonvertrag abschließen kann.

 

In Frage kam nur der Vater des Toten (tragischerweise ein Säugling, der am Tag seiner Geburt gestorben war). Der Vater hatte also den Namen seines Sohnes benutzt. Also haben wir argumentiert, daß das eine Art Künstlername oder Pseudonym war. Und wer unter seinem Künstlernamen oder Pseudonym einen Vertrag schließt, haftet natürlich mit seinem bürgerlichen Namen. Auf den Vater wäre jetzt der Vollstreckungsbescheid umzuschreiben gewesen.

Das Mahngericht konnte mit dieser Argumentation nichts anfangen und verwies uns auf eine Strafanzeige und anderes. Wir haben auf unserer Meinung beharrt. Das war für das Mahngericht zuviel. Unser Antrag wurde nicht einmal zruückgewiesen. Man schickt uns die Unterlagen zurück, weil wir ungehorsam waren, im Behördendeutsch „nicht sachdienlich betireben“ haben (siehe Maus über Bild). Na so was aber!

Wir haben zwischenzeitlich eine andere Lösung gefunden und brauchen die Umschreibung nicht mehr. Ein starkes Stück ist die Verweigerung der Entscheidung unseres Antrags auf jeden Fall.

Strafanzeige des OLG Düsseldorf gegen das OLG Köln?

Eigentlich wäre das konsequent! Skurril, nein sehr skurril, was die Obergerichte manchmal so abfassen.

Im Fall des OLG Düsseldorf waren sich die Parteien einig, daß der Streitwert 5 Mio Euro betragen müßte. Die oberschlauen Richter wußten es besser: der Streitwert sei zu niedrig, die Landeskasse bekomme dann zu wenig Geld und deshalb sei der Streitwert 30 Mio  € (was übrigens ca. 200.000,- € mehr für die Staatskasse bedeutet). Deshalb drohten Sie den Anwälten und der Klägerin mit einer Strafanzeige wegen versuchten Betrugs zu Lasten der Staatskasse. http://openjur.de/u/168415.html Unfaßbar! Genau anders das OLG Köln.

 

 

Das waren sich die Parteien einig, daß der Streitwert 3000,- € betragen soll*. Das OLG begründet (was zu Lasten der Staatskasse ist) einen Streitwert von nur 600,- €. Haben die sich jetzt auch strafbar gemacht? http://openjur.de/u/149361.html

* Es ging – skurril für sich – in einer Familiensache um einen Herausgabestreit über zwei – Katzen (sic!).

Ob das dem „Bayrischen Obersten“ auch passiert wäre?

„Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Es hat ohne nähere Erläuterung und in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und hierzu lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, die diese Auffassung nicht stützt.

Zudem ist die angegriffene Entscheidung in sich widersprüchlich, soweit das Oberlandesgericht eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Polizei und dem Beklagten annimmt, den hieraus resultierenden Entgeltanspruch jedoch nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung berechnet, der auf die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Anwendung findet. Im Ergebnis drängt sich daher der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.“ Unterstreichung durch schwarz-anwaelte.de

 

Die Beseitigung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes haben nicht wenige bedauert. Sein Nachfolger hat sich jetzt diese Watschn vom Bundesverfassungsgericht eingefangen.

Beschluß des BVerfG 1 BvR 367/11 vom 30. Juni 2011