… sagt uns das Mahngericht Hagen und schickt uns einfach unsere Antragsunterlagen zurück.
Wir hatten dort die Umschreibung eines Vollstreckungsbescheids beantragt. Der Vollstreckungsbescheid richtete sich gegen einen Anschlußinhaber eines Telefons. Als wir die Zwangsvollstreckung betreiben, stellt sich heraus, daß die Person, auf die der Anschluß angemeldet war, drei Monate vor Beantragung und Einrichtung des Anschlusses schon gestorben war. Es war also eindeutig, daß ein Dritter den Namen des Verstorbenen benutzt hatte, weil ein Toter keinen Telefonvertrag abschließen kann.
In Frage kam nur der Vater des Toten (tragischerweise ein Säugling, der am Tag seiner Geburt gestorben war). Der Vater hatte also den Namen seines Sohnes benutzt. Also haben wir argumentiert, daß das eine Art Künstlername oder Pseudonym war. Und wer unter seinem Künstlernamen oder Pseudonym einen Vertrag schließt, haftet natürlich mit seinem bürgerlichen Namen. Auf den Vater wäre jetzt der Vollstreckungsbescheid umzuschreiben gewesen.
Das Mahngericht konnte mit dieser Argumentation nichts anfangen und verwies uns auf eine Strafanzeige und anderes. Wir haben auf unserer Meinung beharrt. Das war für das Mahngericht zuviel. Unser Antrag wurde nicht einmal zruückgewiesen. Man schickt uns die Unterlagen zurück, weil wir ungehorsam waren, im Behördendeutsch „nicht sachdienlich betireben“ haben (siehe Maus über Bild). Na so was aber!
Wir haben zwischenzeitlich eine andere Lösung gefunden und brauchen die Umschreibung nicht mehr. Ein starkes Stück ist die Verweigerung der Entscheidung unseres Antrags auf jeden Fall.