„Das Oberlandesgericht hat die Rechtslage in krasser Weise verkannt. Es hat ohne nähere Erläuterung und in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen und hierzu lediglich auf eine Kommentarstelle verwiesen, die diese Auffassung nicht stützt.
Zudem ist die angegriffene Entscheidung in sich widersprüchlich, soweit das Oberlandesgericht eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Polizei und dem Beklagten annimmt, den hieraus resultierenden Entgeltanspruch jedoch nach der Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung berechnet, der auf die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei Anwendung findet. Im Ergebnis drängt sich daher der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht.“ Unterstreichung durch schwarz-anwaelte.de
Die Beseitigung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes haben nicht wenige bedauert. Sein Nachfolger hat sich jetzt diese Watschn vom Bundesverfassungsgericht eingefangen.
Beschluß des BVerfG 1 BvR 367/11 vom 30. Juni 2011