Eingeschränkte Haftung für Verbreitung fremder RSS Feeds

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BGH, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 144/11 –

Ein Schiff zur Schwester – rechtlich gesehen.

Das ist doch mal ein ganz anderes – seltenes – Thema: Die Schwesterschiffklausel in der Schiffkaskoversicherung. Wer mehrere Autos hält, der kennt womöglich das Problem, daß von dem einen an dem anderen Auto verursachte Schäden im Zweifel nicht versichert sind. Das scheint in der Schiffsversicherung anders zu sein. Da sind wir zugegebenermaßen keine Experten, eine achtwöchige Erfahrung des Autors als Leichtmatrose auf einem Frachtschiff auf Rhein, Ruhr und Neckar ist noch die intensivste Berührung mit dieser Problematik. Und jetzt mußte sich sogar der BGH damit befassen.

Unterschrift oder nicht?

Mit einer gewissen Regelmäßigkeit muß sich der BGH damit beschäftigen, daß ihm untergeordnete Gericht eine Unterschrift nicht anerkennen wollen. Er legt dabei häufig einen großzügigeren Maßstab an und läßt auch solches noch als Unterschrift gelten:

Sie besteht, wie die vom Beklagten  zur  Akte  gereichten  Schriftproben  zeigen,  nach  einem  jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer  Reihenfolge  von  Buchstaben,  aus  denen  sich  der  Vor- und  Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen  Kombination  der  Schriftzeichen  keinen  ernsthaften  Zweifel  daran  aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt.

 

Und noch weiter ins Detail gehend:

 

Anders  als  das  Berufungsgericht  meint,  können  die  Schriftzeichen links von einem langen senkrechten Strich, mit dem der stilisierte Namenszug beginnt, ohne weiteres als Kürzel „i.V.“ identifiziert werden. Sie lassen unzweifelhaft  ein  kleines  „i“,  dann  einen  Punkt,  sodann  einen  als  „V“  zu  deutenden Haken  und  schließlich  wieder  einen  Punkt  erkennen.  Ihr  Erscheinungsbild  ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht „fast identisch“ mit den  Zeichen  rechts  von  jenem  Strich.  Dort finden  sich  zwar  auch Punkte  und Haken, die allerdings im unteren Bereich leicht gerundet sind und deshalb, anders als der Haken links des Strichs, nicht die spitz zulaufenden Konturen eines „V“ aufweisen. Ein „i“ enthält der den Namen des Unterzeichnenden betreffende Teil der Unterschrift überhaupt nicht.

Der Fall ging also retour zum Oberlandesgericht, das sich jetzt in der Sache mit dem Fall beschäftigen muß. Man wünscht sich angesichts dieser „schwerwiegenden“ Probleme gelegentlich eine beschleunigte Sachbehandlung und keine Erbsenzählerei.

Keine Umgehung der Sitzvorschriften bei .eu Domains

Die Verordnung  (EG) Nr.  733/2002 des Europäischen Parlaments sieht vor, daß .eu Domains nur von (juristischen oder natürlichen) Personen mit einem Sitz in der EU registriert werden dürfen. Um dies zu umgehen, hatte ein Kontaktlinsenhersteller aus den USA ein belgisches Unternehmen in einem (angeblichen) „Lizenzvertrag“ beauftragt, eine .eu Domain zu registrieren.

Die EU Generalanwältin ist aber der Meinung, der Lizenzvertrag sei nur vorgeschoben. Er enthalte keine für Lizenzverträge typischen Regelungen. Sie ordnet den Vertrag daher als reinen Dienstleistungsvertrag ein, der damit eine Umgehung der Verordnung 733/2002 sei. Die Domain sei daher nicht rechtmäßig auf das beauftragte Unternehmen registriert und die Registrierung daher zu widerrufen. So lauten die SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA Trstenjak vom 3. Mai 2012(1) in der Rechtssache C‑376/11 Pie Optiek gegen Bureau Gevers (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Belgien]).

Die Schlußanträge sind nicht verbindlich, aber die Fälle, in denen das Gericht diesen Anträgen nicht folgt, sind selten.

[update 19.7.2012] Der Europäische Gerichtshof ist jetzt dem Antrag der Generalanwältin gefolgt.

BGH nach vier Jahren: Klage war rechtzeitig, Rest offen.

Jetzt wissen die Parteien eines Rechtsstreits nach fast vier Jahren immerhin, daß sie rechtzeitig Klage erhoben hatten. Die Vorinstanzen hatten noch gemeint, wegen eines zwei Tage (sic!) zu späten Eingang von Gerichtskosten sei die Klagefrist versäumt. Sie war es nicht, meint der BGH fast vier Jahre nach Einreichung der Klage im Frühjahr 2008. Jetzt muß sich die Vorinstanz dann erst einmal mit den eigentlichen Fragen auseinandersetzen.

Zur Ehrenrettung der Gerichte sei nicht verschwiegen: auch die Parteien hatten es offenbar wenig eilig. Die Wohnungseigentümer hatten erst im Frühjahr 2008 die Jahresrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen. Es werd also wohl mindestens 10 (in Worten: zehn) Jahre ins Land gehen, bis die Abrechnungen endgültig festgestellt sind.

5 Jahre für nix!

Geschlagene fünf Jahre hatte das OLG Dresden gebraucht, um einen Rechtsstreit im Jahr 2010 zu entscheiden, nach ihm im Jahr 2005 eine Berufung vorgelegt worden war. Jetzt hat der BGH für das OLG „alles auf Null“ gesetzt. Das OLG muß nachsitzen. Man kann ja mal einen Fehler machen, ok. Aber die Zahl der Versäumnisse, die der BGH in einem aktuellen Urteil dem OLG vorhalten muß, ist schon beachtlich. Mehrfach weist der BGH dem OLG nach, daß es die Akten nur völlig unzureichend zur Kenntnis genommen hat. Ob es der Rechtsstreit jetzt schafft, in weniger als 10 Jahren beendet zu werden?

Ausgleichsklauseln unterliegen AGB-Kontrolle

Anders als Abreden über die Hauptleistung und das dafür zu erbringende Entgelt unterliegen Ausgleichsklauseln, in welchen der Arbeitnehmer bei Beendiung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche nicht bestehen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

Urteil des Bundesabreitsgerichts vom 21.06.2011, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.

Zentrales Testamentsregister

Zentrales Testamentsregister gestartet

Die Bundesnotarkammer in Berlin hat am 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister gestartet. Dies teilt sie am 04.01.2012 mit. Das Testamentsregister ermittelt im Todesfall, ob für den Verstorbenen ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde bei einem Notar oder einem Gericht amtlich verwahrt wird, und informiert anschließend das Nachlassgericht und, sofern eine Urkunde vorhanden ist, auch die Verwahrstelle.

Von dem Register profitierten Erben wie Erblasser. Den Erben verschafft es eine schnellere Kenntnis über die Verteilung des Nachlasses und damit Planungssicherheit. Der Erblasser auf der anderen Seite habe die Gewissheit, dass sein Testament tatsächlich gefunden und sein letzter Wille auch verwirklicht werde.

Dabei muß nicht befürchtet werden, dass der letzter Wille an zentraler Stelle vermerkt werde. Registriert werden nur die Verwahrangaben einer Urkunde, das heißt insbesondere der Name des Erblassers und der Verwahrort der Urkunde.

Quelle: beck-aktuell vom 05.01.2012