Ausgleichsklauseln unterliegen AGB-Kontrolle

Anders als Abreden über die Hauptleistung und das dafür zu erbringende Entgelt unterliegen Ausgleichsklauseln, in welchen der Arbeitnehmer bei Beendiung des Arbeitsverhältnisses erklären soll, dass Ansprüche nicht bestehen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

Urteil des Bundesabreitsgerichts vom 21.06.2011, dessen Volltext auf den Seiten des Gerichts nachgelesen werden kann.