Mit einer gewissen Regelmäßigkeit muß sich der BGH damit beschäftigen, daß ihm untergeordnete Gericht eine Unterschrift nicht anerkennen wollen. Er legt dabei häufig einen großzügigeren Maßstab an und läßt auch solches noch als Unterschrift gelten:
Sie besteht, wie die vom Beklagten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor- und Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt.
Und noch weiter ins Detail gehend:
Anders als das Berufungsgericht meint, können die Schriftzeichen links von einem langen senkrechten Strich, mit dem der stilisierte Namenszug beginnt, ohne weiteres als Kürzel „i.V.“ identifiziert werden. Sie lassen unzweifelhaft ein kleines „i“, dann einen Punkt, sodann einen als „V“ zu deutenden Haken und schließlich wieder einen Punkt erkennen. Ihr Erscheinungsbild ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht „fast identisch“ mit den Zeichen rechts von jenem Strich. Dort finden sich zwar auch Punkte und Haken, die allerdings im unteren Bereich leicht gerundet sind und deshalb, anders als der Haken links des Strichs, nicht die spitz zulaufenden Konturen eines „V“ aufweisen. Ein „i“ enthält der den Namen des Unterzeichnenden betreffende Teil der Unterschrift überhaupt nicht.
Der Fall ging also retour zum Oberlandesgericht, das sich jetzt in der Sache mit dem Fall beschäftigen muß. Man wünscht sich angesichts dieser „schwerwiegenden“ Probleme gelegentlich eine beschleunigte Sachbehandlung und keine Erbsenzählerei.