Grenzen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zwar erst nach der Verurteilung ans Licht treten, vom Gericht der Anlassverurteilung aber hätten bereits festgestellt werden können.

Die Anordnung war im vorliegenden Fall ergangen, weil eine Therapie mangels Bereitschaft des Verurteilten gescheitert war, das Gericht der Anlassverurteilung aber aufgrund der Beteuerung des Angeklagten, er werde sich einer Therapie unterziehen, einen "Ansatz zur Therapiebereitschaft" festgestellt hatte. Der BGH hat die Anordnung aufgehoben, weil durch die Hinzuziehung eines Sachveständigen hätte festgestellt werden können, dass die Persönlichkeitsstruktur des Täters einem Therapieerfolg erkennbar entgegenstand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2008, Az: 5 StR 274/08

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