Ein PKW ist keine Waffe im Sinne des StGB

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung, ein PKW sei eine Waffe im Sinne des § 113 Absatz 2 Nr. 1 StGB, gegen das Analogieverbot in Art 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt.

Der Angeklagte war vom Amtsgericht Dresden wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Er war während einer Polizeikontrolle rückwärts gefahren, um die Kontrolle zu verhindern, obwohl der Beamte sich mit dem Oberkörper ins Wageninnere gelehnt hatte. Der Beamte wurde mitgerissen, aber nicht verletzt. Eine Verurteilung ist nach dem Beschluss des BVerfG nur nach § 113 Absatz 1 StGB möglich, weil der PKW nicht als Waffe gewertet werden darf.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.09.2008, 2 BvR 2238/07

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Handynutzung während der Fahrt über Bluetooth-Headset (bzw. Earset) ist erlaubt!

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

OLG Stuttgart, Beschluß vom  16.06.2008, 1 Ss 187/08

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BVerfG zum Verwertungsverbot bei der Blutentnahme

Grundsätzlich bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung der Instanzgerichte, wonach nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht. Weiterhin soll ein Verstoß gegen Dokumentations- und Begründungspflicht durch die Polizei bei der Ausübung der Eilkompetenz allein nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich zu prüfen, ob die rechtsstaatlichen Mindeststandards eingehalten und  nicht gegen das Willkürverbot verstossen wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung der Blutentnahme zählt das Gericht dabei nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard. Das Gericht hat die diesem Beschluss zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 28.07.2008 2 BvR 784/08.

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Grenzen der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zwar erst nach der Verurteilung ans Licht treten, vom Gericht der Anlassverurteilung aber hätten bereits festgestellt werden können.

Die Anordnung war im vorliegenden Fall ergangen, weil eine Therapie mangels Bereitschaft des Verurteilten gescheitert war, das Gericht der Anlassverurteilung aber aufgrund der Beteuerung des Angeklagten, er werde sich einer Therapie unterziehen, einen "Ansatz zur Therapiebereitschaft" festgestellt hatte. Der BGH hat die Anordnung aufgehoben, weil durch die Hinzuziehung eines Sachveständigen hätte festgestellt werden können, dass die Persönlichkeitsstruktur des Täters einem Therapieerfolg erkennbar entgegenstand.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2008, Az: 5 StR 274/08

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Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.05.2008 Az: 3 C 32/07

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Nachweis der Fahruntüchtigkeit auch ohne Blutprobe möglich

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann im Verfahren auch dann angenommen werden, wenn eine verwertbare Blutprobe zwar nicht vorliegt, die Fahruntüchtigkeit aber aus anderen Beweisanzeichen begründet werden kann. An diese Beweisanzeichen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im hier entschiedenen Verfahren war der Beschuldigte schwankend aus dem Kfz gestiegen und hatte nicht mehr eigenständig stehen können.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 23.04.2008, Az: 528 QS 42/08

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung führt nicht immer zum Beweisverwertungsverbot

Die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten im  Wege der Eilkompetenz ist bei irriger Annahme drohenden Beweismittelverlustes durch raschen Abbau von Betäubungsmitteln nicht willkürlich und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Beschluss des OLG Stuttgart v. 26.11.2007, Az.: 1 Ss 532/07. Der Volltext kann auf den Seiten des Gericht nachgelesen werden. 

Lkw-Führer haftet für Entrichtung der Maut

Ein Lkw-Führer hatte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Er war vom Amtsgericht  wegen fehlender Entrichtung der Maut zu einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € verurteilt worden. Der Fahrer hatte sich dahingehend eingelassen, dass er sich auf die Entrichtung der Maut durch den Disponenten bzw. Geschäftsführer seines Auftraggebers verlassen hätte. Dies sei im Betrieb ständige Praxis gewesen. Deshalb könne er für die fehlende Maut-Entrichtung nicht haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Köln hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Lkw-Führers neben dem Eigentümer oder Halter und dem über den Gebrauch des Fahrzeugs Bestimmenden ergibt sich aus § 2 ABMG. Schon von daher liegt auf der Hand, dass seine – durch § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG bußgeldbewehrte – Verpflichtung gleichrangig neben derjenigen der übrigen Mautschuldner steht. Dem würde es ersichtlich widersprechen, wenn er sich unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Vorrang der anderen Verpflichteten von seiner Verantwortung befreien könnte.

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2007 , Az: 82 Ss Owi 61/07

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Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz tritt in Kraft

Ab dem 01.02.2008 ist auch in Sachsen das Rauchen in der Öffentlichkeit weitgehend verboten. Wer in Gaststätten außerhalb des „abgetrennten Nebenraumes“ raucht oder als Inhaber des Hausrechts das Rauchen nicht untersagt, muss mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00€ rechnen. In Diskotheken ist das Rauchen generell verboten. Ebenfalls vom Rauchverbot umfasst sind neben öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern und Jugendherbergen auch Sportstätten. Als Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes gelten aber nur umschlossene Räume wie z.Bsp. Turnhallen, nicht aber zugehörige Plätze sowie Fußballstadien. Anderes gilt zum Teil für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen. In einigen dieser Einrichtungen gilt auch im zugehörigen Gelände absolutes Rauchverbot.