Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung, ein PKW sei eine Waffe im Sinne des § 113 Absatz 2 Nr. 1 StGB, gegen das Analogieverbot in Art 103 Absatz 2 des Grundgesetzes verstößt.
Der Angeklagte war vom Amtsgericht Dresden wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Er war während einer Polizeikontrolle rückwärts gefahren, um die Kontrolle zu verhindern, obwohl der Beamte sich mit dem Oberkörper ins Wageninnere gelehnt hatte. Der Beamte wurde mitgerissen, aber nicht verletzt. Eine Verurteilung ist nach dem Beschluss des BVerfG nur nach § 113 Absatz 1 StGB möglich, weil der PKW nicht als Waffe gewertet werden darf.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.09.2008, 2 BvR 2238/07
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