Nichtaufbewahrung eines mangelhaften Ersatzteils ist fahrlässige Beweisvereitelung

Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH
Urteil vom 23. November 2005
Az.: VIII ZR 43/05

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