Kein Aufwendungsersatz für Mieter bei eigenmächtiger Mangelbeseitigung

Ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist  oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008 VIII ZR 222/06

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Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht“ anzusehen

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".

c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.

d) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05).

e) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

BGH
Urteil vom 15.11.2006
Az: VIII ZR 3/06

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Nichtaufbewahrung eines mangelhaften Ersatzteils ist fahrlässige Beweisvereitelung

Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH
Urteil vom 23. November 2005
Az.: VIII ZR 43/05

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Fehlerhafter Türschluss bei Kleinwagen kein den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigender Mangel

Schließen bei einem Kleinwagen – wie bei sämtlichen Fahrzeugen des entsprechenden Typs, nicht aber bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller – die beiden Seitentüren nicht bündig, sondern mit einem optisch kaum wahrnehmbaren Versatz von 1,7 bzw. 1,8 mm zur angrenzenden Karosserie ab, ohne dass dies den Türschluss als solchen beeinträchtigt, so liegt hierin, selbst wenn dieser Versatz durch eine Änderung der Türeinstellung nicht beseitigt werden kann, kein den Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag rechtfertigender erheblicher Mangel.

OLG Düsseldorf
Urteil vom 8. Juni 2005
Az: I-3 U 12/04

Zum Sachverhalt:

Der Kl. verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zweitürigen Pkw P 1,4 l. Dieses Fahrzeug kaufte der Kl. von der Bekl. als Neuwagen mit Vertrag vom 24. 1. 2003 zu einem Preis von 15200 Euro. Die Übergabe erfolgte am selben Tag. Der Kl. rügte gegenüber der Bekl., die Seitentüren schlössen nicht bündig. Daraufhin wurden von einer Drittfirma, der Firma W, zweimal Arbeiten an den Türen durchgeführt, um einen bündigen Abschluss zu erreichen. Der Kl. hat zu den Türen zunächst vorgetragen, diese stünden im Verhältnis zur seitlichen Wagenfront deutlich sichtbar auf. Hinsichtlich der fehlenden Bündigkeit der Türen hat der Kl. sodann behauptet, bei beiden Türen, vor allem bei der Beifahrertür, habe sich der Mangel so dargestellt, dass speziell im unteren Bereich des Türblatts dieses quasi in die Karosserie hineingelaufen sei, so dass von vorne betrachtet die Kante des hinteren Kotflügels deutlich erkennbar gewesen sei. Dies sei ihm dadurch aufgefallen, dass Schmutzanhaftungen an den hinteren Kotflügeln vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Luftverwirbelung in diesem Bereich hingedeutet habe. Nach den ersten Einstellarbeiten durch die Firma W sei die Karosseriebündigkeit im unteren Teil zwar etwas besser gewesen, jedoch hätten die Türen im oberen Bereich aus der Karosserie heraus gestanden. Auch durch die weiteren Verstell- bzw. Einstellarbeiten der Firma W sei eine Karosseriebündigkeit der Türen nicht erzielt worden, vielmehr funktioniere der Türschluss nun nicht mehr ordnungsgemäß. Darüber hinaus lägen die Dichtungen im Bereich des Türrahmens nicht mehr an der Tür an, was zu deutlichen Fahrt- und Windgeräuschen im Wageninneren führe.

Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Ein hier allein in Betracht kommender Anspruch aus § 346 I i.V. mit §§ 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs steht dem Kl. nicht zu. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt des Kl. sind nicht gegeben.

1. Zunächst weist das klägerische Fahrzeug keinen Mangel nach § 434 I 1 BGB auf. Der Kl. legt nicht dar, dass zur Bündigkeit der Türen mit den angrenzenden Karosserieteilen, deren Fehlen er mit der Berufung allein noch als Mangel rügt, zwischen den Parteien ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Wenn er geltend macht, bei der heutigen Fertigungstechnik und den von den Herstellern generell herausgestellten hohen Qualitätsansprüchen könne die Karosseriebündigkeit als grundlegende Vereinbarung in einem Kfz-Kaufvertrag angesehen werden, behauptet er keine entsprechende Vereinbarung i.S. des § 434 I 1 BGB. Hierfür ist es nämlich erforderlich, dass eine bestimmte Vereinbarung zu der Beschaffenheit zwischen den Parteien tatsächlich getroffen wurde. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung muss zwar nicht in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, vielmehr genügen etwa Angaben auf einem an dem zum Verkauf stehenden Pkw angebrachten Schild, jedoch kann nicht einfach die normale Beschaffenheit als vereinbart unterstellt werden, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Denn sonst würde § 434 I 2 BGB jeder Bedeutung beraubt, und die dort niedergelegten Kriterien könnten umgangen werden (Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: April 2004, § 434 Rdnr. 40). Damit behauptet der Kl. mit seinem Vortrag, der bündige Anschluss der Türen sei als grundlegende Vereinbarung anzusehen, nur, dass dies zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens gehöre.

2. Das klägerische Fahrzeug ist auch nicht etwa deshalb mangelhaft, weil es von anderen Fahrzeugen seines Typs abweicht. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angehört, muss es gem. § 243 I BGB von mittlerer Art und Güte sein (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 188). Das ist bei dem vom Kl. erworbenen Fahrzeug der Fall. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass sämtliche untersuchten Fahrzeuge dieses Typs ähnliche, überwiegend sogar größere Überstände aufweisen. Somit hat dieser Überstand auch nicht zur Folge, dass der Pkw des Kl. als Gebrauchtwagen einen Wertverlust gegenüber anderen Fahrzeugen dieses Typs erleidet. Soweit der Kl. geltend macht, die Prospektdarstellung des Herstellerwerks sehe den nicht bündigen Anschluss der Türen als konstruktives Merkmal nicht vor, ist sein Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Zwar gehören Angaben des Herstellers zu den Eigenschaften des Produkts nach § 434 I 3 BGB zur Beschaffenheit gemäß Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift, jedoch lässt sich dem Vortrag des Kl. nicht entnehmen, dass in den Prospekten des Herstellers bestimmte, vom Zustand des klägerischen Fahrzeugs abweichende Angaben gemacht worden sind. Ebenso wenig hat der Kl. vorgetragen, dass die Türen der in den Prospekten abgebildeten Fahrzeuge anders als bei seinem Pkw vollständig bündig eingebaut sind.

3. Es kann offen bleiben, ob der vom Kl. gekaufte Pkw deshalb nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, weil die Seitentüren bei vergleichbaren Kleinwagen anderer Hersteller vollständig bündig schließen. Selbst wenn dies so sein sollte, wäre der vom Kl. gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen, so dass ein Rücktritt vom Vertrag nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen wäre.

a) Auszugehen ist hierbei davon, dass für die Feststellung, ob eine Kaufsache die übliche Beschaffenheit aufweist, auf das redliche und vernünftige Verhalten eines Durchschnittskäufers abzustellen ist. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau. Vergleichsmaßstab sind Sachen der gleichen Art wie die Kaufsache. Danach muss ein Neuwagen nach Typ, Ausstattung, Preis usw. an seinesgleichen gemessen werden. So darf ein Fahrzeug der Oberklasse nicht mit einem preiswerten Kleinwagen verglichen werden (Reinking/Eggert, Rdnr. 188). Dieser Vergleich ist nicht auf die Serie des betroffenen Fahrzeugtyps zu beschränken, so dass es nicht entscheidend sein kann, ob sich der gekaufte Wagen innerhalb der Fertigungstoleranzen eines bestimmten Typs eines bestimmten Herstellers befindet. Maßgebend ist vielmehr der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Kraftfahrzeuge (OLG Oldenburg, DAR 2000, 219; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 1997, 1211; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340 [1341]). Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Standard des Herstellers für sein Produkt würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung geleistet werden müsste (OLG Köln, NJW-RR 1991, 1340 [1841]).

b) Selbst wenn nach diesen Grundsätzen die verkaufte Sache einen Sachmangel aufweist, der Verkäufer die Leistung also nicht vertragsgemäß erbracht hat, ist nach § 323 V 2 BGB ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen Erheblichkeit an, sondern nur auf die objektive Störung, also den Mangel (Ernst, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 323 Rdnr. 243). Wenn dieser Mangel unerheblich ist, so besteht kein Rücktrittsrecht (Westermann, in: MünchKomm, § 437 Rdnr. 11). Um die Unerheblichkeit eines Mangels annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass der Mangel mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Denn auch wenn relativ geringe Reparaturkosten dafür sprechen, dass ein Mangel unerheblich ist (Senat, NJW-RR 2004, 1060), so ist dies nicht das einzige Kriterium. Auch Mängel, die nicht beseitigt werden können, sind dann unerheblich, wenn es sich um Bagatellen handelt, die nur zu einer allenfalls äußerst geringfügigen optischen Beeinträchtigung führen und keinerlei Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit zur Folge haben. Auch in diesen Fällen sind die Schadensersatz- und Minderungsansprüche zur Wahrung der Interessen des Käufers ausreichend. Strittig bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle ist, ob diese anzusetzen ist wie bei § 459 I BGB a.F. (so Faust, in: Bamberger/Roth, § 437 Rdnr. 26) oder aber deutlich höher liegt (so Ernst, in: MünchKomm, § 323 Rdnr. 243).

c) Auf dieser Grundlage ist auch nach den strengeren Anforderungen des § 459 I BGB a.F. der vom Kl. gerügte fehlerhafte Türschluss als unerheblich einzustufen. Die vom Sachverständigen ermittelten geringfügigen Überstände der Seitenwandvorderkante/Stirnseite des Fahrzeugs gegenüber der Türkante (1,7 und 1,8 mm) und die Überstände der Türrahmen sind so unbedeutend, dass sie von einem Durchschnittskäufer allenfalls als ein geringfügiger Mangel angesehen werden. Die im Gutachten enthaltenen Lichtbilder zeigen, dass diese Überstände optisch nahezu gar nicht auffallen und nur bei genauester Betrachtung wahrgenommen werden können. So hat denn auch der Kl. den ursprünglich von ihm gerügten Überstand, der dann durch die Arbeiten der Firma W noch verringert wurde, nicht etwa sofort bei der Übergabe des Fahrzeugs erkannt und gerügt, sondern erst deutlich später, woraufhin am 18. 3. 2003, also mehr als sieben Wochen nach der Übergabe, die Firma W erstmals Einstellungsarbeiten an den Türen vorgenommen hat. Hierbei hat der Kl. nach eigenem Vortrag den Überstand auch nicht direkt bemerkt. Er macht vielmehr geltend, der nicht bündige Anschluss der Türen sei ihm nur dadurch aufgefallen, dass die Schmutzanhaftungen am hinteren Kotflügel vermehrt und deutlich sichtbar gewesen seien, was auf eine starke Verwirbelung in diesem Bereich zurückzuführen sei. Diese minimale optische Beeinträchtigung, die keinerlei weiteren Folgen hat, also weder zu einer Schwergängigkeit der Türen führt noch dazu, dass diese nicht vollständig an den Türdichtungen anliegen, was erstinstanzlich noch gerügt worden ist, stellt bei einem Kleinwagen allenfalls einen unbedeutenden Mangel dar. Selbst wenn andere Fahrzeuge dieser Klasse einen bündigen Türanschluss aufweisen sollten, wäre die Abweichung des Pkw P von diesem Standard so gering, dass eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht gerechtfertigt wäre.

(Mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf)